Der Paritätische Gesamtverband hat am 05.06.2024 eine Arbeitshilfe zum Fachkräfteein- wanderungsgesetz mit einem Überblick über „die wichtigsten rechtlichen Regelungen für Auf- enthalte zum Zwecke der Arbeit, des Studiums oder der Ausbildung“ veröffentlicht.
Möglichkeiten und Grenzen der gesetzlichen Än- derungen werden verdeutlicht. So sollen Beratungskräften eine möglichst praxisnahe Unterstützung im Bera- tungsalltag geboten werden.
Im Länderrundsschreiben des Bundesinnenministeriums (BMI) vom 28.04.2023 an die Ausländerbehörden geht es um die Beschleunigung von Visumverfahren zum Familiennachzug durch Globalzustimmungen gemäß § 32 AufenthV. Voraussetzung für Globalzustimmungen beim Familiennachzug ist aus Sicht des BMI, dass es sich um Fallgruppen handelt, in denen inlandsbezogene Tatbestandsmerkmale wie Lebensunterhalts- und Wohnraumsicherung nicht geprüft werden müssen und es sich um Visaanträge aus Ländern mit verlässlichen Urkundenwesen handelt. Dann sind keine näheren Überprüfungen auslandsbezogener Voraussetzungen wie z.B. der Eheschließung erforderlich. Das Schreiben enthält auch eine Übersicht Zuständigkeitsverteilung für die Prüfschritte im Visumverfahren zum Familiennachzug.
In einigen Länder ist eine Legalisierung von Urkunden nicht oder nur eingeschränkt möglich, siehe Liste der Länder.
Nach dem Bericht der FAZ vom 1. Oktober 2022 wird die Einreise von Russen mit Schengenvisa erschwert. Einreiseerlaubnisse sollen nur noch in Ausnahmefällen erteilt werden – aus humantären Gründen: für politische Dissidenten, Jornalisten und zwingend notwendige Famlienbesuche
Auch bereits erteilte Visa sollen insoweit überprüft werden.
Ansonsten besteht weiterhin der mühsame Weg, lanfgristige Visa (in der Regel über die deutschen Auslandsertretungen in Russland) oder Asyl zu beantragen.
Problematisch sind die Ausführungen, wonach der Antrag auf langfristige Visa nicht von Georgien oder Kasachstan aus gestellt werden können. Sobald die Zuständigkeit dort begründet wird – durch den Aufenthalt – dürfte diese nicht verwehrt werden.
Seit dem 12. September ist das Abkommen mit Russland über die erleichterte Visavergabe ausgesetzt worden.
Ukrainische Staatsangehörige, die über einen biometrischen Pass verfügen, dürfen sich für 90 Tage visumfrei in Deutschland aufhalten.
Aber was ist nach den drei Monaten?
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Verlängerung der visumsfreien Zeit um weitere 90 Tage
Wenn die 90 Tage ablaufen, kann der Flüchtlingoder Besucher bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Verlängerung des visumfreien Zeitraums gem. § 40 AufenthV für weitere 90 Tage beantragen. Das Bundesinnenministerium hat am 24. Februar 2022 ein Rundschreiben veröffentlicht und darin klargestellt, „dass derzeit davon auszugehen ist, dass für ukrainische Staatsangehörige aufgrund der derzeitigen Lage in der Ukraine ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 des Schengener Durchführungsabkommens vorliegt. Während der Verlängerung darf keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden, vgl. § 40 Nr. 2 AufenthV“. Die Aufenthaltserlaubnis soll dann laut BMI nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG erteilt werden. Zwischen dem Antrag auf Verlängerung des Kurzaufenthalts und der Entscheidung über diesen Antrag gilt der Aufenthalt als erlaubt (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Für diesen Zeitraum wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Auch wenn die Fiktionsbescheinigung noch nicht ausgestellt sein sollte, entsteht diese „Fiktionswirkung“ automatisch per Gesetz.
Das Land Berlin hat eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, nach der der visumfreie Aufenthalt automatisch und ohne Antrag bis zum 31. Mai 2022 verlängert wird. Sie benötigen dafür keine Bescheinigung.
Zu beachten ist: Falls die Verlängerung des visumfreien Kurzaufenthalts erst nach Ablauf des Dreimonatszeitraums beantragt wird, gilt der Aufenthalt nicht mehr als erlaubt, sondern „die Abschiebung als ausgesetzt“ (§ 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) – das heißt: es muss eine Duldung oder zumindest eine Duldungsfiktion ausgestellt werden.
Sozialleistungen:
Hilfebedürftige Personen haben Anspruch auf „Überbrückungsleistungen“ nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII beim Sozialamt. Die Überbrückungsleistungen werden normalerweise für einen Monat erbracht und betreffen nur Nahrung, Kleidung, Kosten der Unterkunft, medizinische Notversorgung sowie Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft). Die Überbrückungsleistungen müssen länger als einen Monat und in Höhe der normalen Sozialhilfe erbracht werden, wenn dies „zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist“ (§ 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII). Diese nennen sich dann „Härtefallleistungen“. Ein solcher Härtefall dürfte im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine regelmäßig erfüllt sein, so dass das Sozialamt in diesen Fällen immer für die gesamten drei Monate ungekürzte Leistungen erbringen muss. Dazu gehört auch der Anspruch auf Krankenhilfe (mit Behandlungsscheinen des Sozialamts). Wichtig ist, die Überbrückungsleistungen vor dem Arzttermin zu beantragen. Nach Ablauf der ersten drei Monate des Aufenthalts besteht Anspruch auf die regulären und ungekürzten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII vom Sozialamt sowie auf (fast) sämtliche anderen Leistungen des SGB XII (z. B. Hilfe bei Krankheit mit einer Gesundheitskarte nach § 264 Abs. 2 SGB V oder Pflegebedürftigkeit).
Gibt es noch andere Aufenthaltserlaubnisse, die während des visumfreien Aufenthalts beantragt werden können?
– § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG (aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichem öffentlichen Interesse): Mit dieser Aufenthaltserlaubnis hat man Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Sozialamt. Eine Beschäftigungserlaubnis kann erteilt werden (§ 25 Abs. 4 S. 3 AufenthG).
– § 25 Abs. 3 AufenthG (isolierter Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG): Mit dieser Aufenthaltserlaubnis hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld II vom Jobcenter Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu jeder Erwerbstätigkeit.
Welche Möglichkeiten gibt es für einen längerfristigen Aufenthalt?
Es ist auch möglich, längere Aufenthalte im Bundesgebiet zu beantragen, wenn die jeweiligen normalen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das kann zum Beispiel sein:
Zweck des Studiums (§ 16b AufenthG),
Ausbildung (§ 16a AufenthG)
Tätigkeit als Fachkraft mit einer anerkannten Berufsqualifikation (§ 18a oder b AufenthG)
Familienzusammenführung
Ist es sinnvoll, einen Asylantrag zu stellen?
Für ukrainische Staatsangehörige ist aufgrund des Krieges in einem Asylverfahren die Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG denkbar. Allerdings ist davon auszugehen, dass nicht schnell über die Asylanträge entschieden wird, sondern eine Entscheidung lange dauert. Ob das Stellen eines Asylantrags dennoch sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein Asylantrag hat nämlich, bis zur Zuerkennung eines Schutzstatus‘, rechtlich bestimmte Folgen:
Wenn bereits ein Aufenthaltstitel von bis zu sechs Monaten besteht, erlischt dieser Titel durch den Asylantrag (§ 55 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch für den zuvor visumfreien Aufenthalt. Stattdessen wird eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt.
Es besteht in diesen Fällen die Pflicht, zunächst in einer Landesaufnahmeeinrichtung zu leben. Man kann daher unter Umständen nicht bei Verwandten oder Freund*innen wohnen bleiben, wo man zuvor gelebt hat.
Für bis zu neun Monate (in Aufnahmeeinrichtungen) unterliegt man einem Arbeitsverbot, eine Beschäftigungserlaubnis darf nicht erteilt werden.
Während des Asylverfahrens kann nur in ganz seltenen Fällen eine andere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (z. B. nach Heirat oder aus anderen familiären Gründen). Ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltsstatus (z. B. für die Erwerbstätigkeit als Fachkraft, für das Studium usw.) ist ausgeschlossen.
Während des Asylverfahrens besteht Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG und auf Unterbringung. Es gibt nur einen Vermögensfreibetrag von 200 Euro pro Person.
Zu erwartende Regelungen zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG).
Flüchtlingen könnte ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für ein Jahr, mit Verlängerungsmöglichkeit um zwei weitere halbe Jahre erteilt werden. Wie die Zuständigkeit, Unterbringung und Verteilung der betreffenden Menschen geregelt werden, ist noch nicht klar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch hierbei zunächst eine Unterbringung in Landeseinrichtungen erfolgen und danach eine Zuweisung in die Kommunen stattfinden wird. Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, die wegen des Krieges im Herkunftsland erteilt wurde, besteht Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG. Nach. § 24 Abs. 6 S. 2 AufenthG kann durch die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besteht ein Anspruch auf Kindergeld und andere Familienleistungen, wenn eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder nach Aufgabe einer Erwerbstätigkeit Arbeitslosengeld I bezogen oder Elternzeit genommen wird. Wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, besteht ein Anspruch auf Familienleistungen nach 15-monatigem Aufenthalt (u. a. § 62 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG). Wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wird, würde ein bereits laufendes Asylverfahren ruhen (§ 32a AsylG) und erst nach Ende des vorübergehenden Schutzes wieder aufgenommen. Dies muss dann allerdings innerhalb einer bestimmten Frist dem BAMF gegenüber angezeigt werden.
Für schutzbedürftige afghanische Staatsangehörige (dazu zählen ehemalige und aktuelle Ortskräfte und deren Kernfamilien) hat das Auswärtige Amt eine Hotline eingerichtet.
Von 9-22 Uhr ist zudem unter 030-1817 1000 eine Sondernummer geschaltet.
Laufende Visaverfahren zum Familiennachzug aus Afghanistan: hier ist das weitere Vorgehen aktuell noch in Abstimmung und wird unter Berücksichtigung der aktuellen Lage betrachtet.
Sollte es sich bei Ihrem Anliegen nicht um die aktuelle Lage in Afghanistan handeln, schreiben Sie uns bitte erneut über das Kontaktformular und achten Sie bitte darauf, für Ihr Anliegen das passende Thema auszuwählen.
Die zeitliche Begrenzung von 2 Jahren für die Beschäftigung als Ortskraft wurde aufgehoben (Ausschlussfrist) – aber noch nicht der Nachweis einer bestehenden Gefahrenlage. Erforderlich ist eine Gefährdungsanzeige an die deutschen Stellen in Afghanistan (Beauftragte von Bundeswehr, Bundespolizei oder Entwicklungshilfeorganisationen).
Eine Gefährdung von Afghanen, die für Subunternehmer im Diest der deutschen Behörde tätig waren, haben meist schlechtere Chancen, eine Gefährdung nachzuweisen.
Das „Ortskräfteverfahren“ gibt es seit 2013.
„Ortskräfte“ bzw. deren Ehepartner und Kinder bekommen in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Die wird meist auf drei Jahre befristet ausgestellt, kann dann aber verlägert werden. Erwerbstätigkeit wird gestattet.
Für andere Gruppen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, zum Beispiel der Entwicklungszusammenarbeit oder der Bundeswehr, haben die zuständigen Arbeitgeber (BMZ, BMVg, etc.) auf ihren Websites die zuständigen Ansprechpartner veröffentlicht.
Nach Prüfung dieses Antrags und Erteilung einer Aufnahmezusage, können die deutschen Auslandsvertretungen in den Nachbarstaaten – vorbehaltlich einer Sicherheitsprüfung – schnell und unkompliziert Dokumente zur Einreise nach Deutschland ausstellen. Weitere Informationen zur Kontaktaufnahme mit den Auslandsvertretungen in den Nachbarstaaten Afghanistans sollen in Kürze auf der Webseite des Auswärtigen Amts, der deutschen Botschaft Kabul und entsprechenden Auslandsvertretungen zu finden sein. Die Bundesregierung arbeitet daran, Absprachen mit den Nachbarstaaten zu treffen, um die sichere Ein- und Weiterreise zur Dokumentenbeantragung an der deutschen Botschaft zu gewähren.
Besonders gefährdete afghanische Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Kunst und Menschenrechtsorganisationen
Auch besonders gefärdeten Afghanen soll schnell und bürokratisch gehoflen werden.
Ortskräfte des BMZ bzw. GIZ
Ortskräfte des Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ)
Nach Evakuierung aus Afghanistan Asylantrag stellen? Pro Asyl informiert in einer Pressemitteilung vom 10.09.2021 über die vom Bundesamt für Migrationund Flüchtlinge (BAMF) per Brief an aus Afghanistan evakuierte Menschen verschickte Aufforderung, einen Asylantrag zu stellen. In diesem Schreiben suggeriert das BAMF, dass die Adressatinnen einen Asylantrag stellen müssen, da ein Verbleib in Deutschland sonst nicht möglich sei.
Diese Ankündigung ist falsch. Evakuierte Personen mit einem Visum nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 22 AufenthG sollten nicht vorschnell einen Asylantrag stellen, da dieser zum Erlöschen des erteilten Visums führen könnte. Bei einer Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 AufenthG ist bereits vor der Visumserteilung eine besondere Schutzbedürftigkeit der Betroffenen festgestellt worden.
Vielmehr sollten Evakuierte sich innerhalb des 90-tägigen Gültigkeit des Visums an die für sie zuständige Ausländerbehörde richten und dort einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG stellen.
Bei Ablehnung sollte ein Asylantrag gestellt werden.