Einreise unverheirateter Partner aus Drittstaaten

Wer aus einem Drittstaat kommt und eine dauerhafte Partnerschaft mit mindestens einem vorherigen persönlichen Treffen in Deutschland oder einen vorherigen gemeinsamen Wohnsitz im Ausland nachweisen kann, der darf seit dem 8. August 2020 wieder nach Deutschland einreisen. 

Notwendige Dokumente zur Einreise

Für die Einreise aus einem Drittstaat sind vorzulegen:

  • eine Einladung der in Deutschland wohnhaften Person,eine gemeinsam
  • unterschriebene Erklärung zum Bestand der Beziehung undNachweise der
  • vorherigen Treffen durch Passstempel, Reiseunterlagen oder Flugtickets.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/corona/erklaerung-unverheiratete-paare-beziehung.pdf;jsessionid=129DEDACA4FBE9C397BBE92115647185.1_cid373?__blob=publicationFile&v=4

Erklärung zur Beziehung

Bisher war die Einreise zu Lebenspartner / Freunden von den Auslandsvertretungen sehr restriktiv gehandhabt, wenn diese erfuhr dass eine Eheschließung im Raum steht. Ich gehe nicht davon aus, dass sich diese Praxis nunmehr mit – mit der zwischenzeitlich Corona bedingten Einschränkung geändert hat.

Hier stellt sich auch die Frage, ob der Nachweis der Beziehung auch anderweitig geführt werden kann (Skyp, Chat-Protokolle, u.a.).

Antrag der FDP- zur Erleichterung der Einreise für unverheiratete Paare und Überblick über die Regelung einiger EU-Länder.

Die FDP-Fraktion dringt auf eine „faire und europaweite Regelung für binationale Paare“ bei Corona-bedingten Einreisebeschränkungen. In einem Antrag (19/23928), der am Donnerstag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht, fordert die Fraktion die Bundesregierung auf, „die Ausnahmen bei den Einreisebeschränkungen für unverheiratete, binationale Paare auszuweiten, sodass keine vorherigen Treffen der Paare in Deutschland als Einreisebedingung erforderlich sind“.

Auch soll die Bundesregierung nach dem Willen der Fraktion die Einreise von binationalen Partnern auch aus Staaten ermöglichen, „in denen in den deutschen Auslandsvertretungen bisher Schwierigkeiten bei der Ausstellung von Visa bestehen“. Ferner wird die Bundesregierung in dem Antrag aufgefordert, „im Zuge der EU-Ratspräsidentschaft eine gemeinsame, europäische Lösung zu entwickeln, in der alle EU-Mitgliedstaaten die von der EU-Kommission empfohlenen Ausnahmen für binationale Paare umsetzen“.

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923928.pdf

Trotz Corona – Familiennachzug wieder möglich

Der Mitte März aufgrund von Corona ausgesetzte Familiennachzug ist seit dem 02.07.2020 wieder möglich. Das Bundesinnenministerium (BMI) hat mit Pressemitteilung vom 01.07.2020 über die schrittweise Aufhebung der gel-tenden Reisebeschränkungen aus Drittstaaten informiert. Danach gelten „erweiterte Einreisemöglichkeiten für Reisende aus allen Drittstaaten, die einen wichtigen Reisegrund haben“. Einreisen im Wege des Familiennachzugs werden explizit als wichtiger Reisegrund angeführt.

Von Angehörigen, die zu ihren Familien nachziehen möchten, verlangt das BMI im Zuge der „Neuvisierung“ jedoch die Vorlage von Unterlagen, die nicht älter als sechs Monate sind.

Dies geht aus Verfahrenshinweisen des BMI an die Ausländerbehörden vom 12.06.2020 hervor. Darüber hinaus setzt das BMI eine enge einmonatige Frist, um eine „Neuvisierung“ zu beantragen.

Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung der Möglichkeit der Antragstellung auf „Neuvisierung“ auf der Website der zuständigen Auslandsvertretung.

Einige Auslandsvertretungen haben Hinweise und Fristen auf ihrer Website veröffentlicht; deutsche Auslandsvertretungen in der Türkei: bis zum31.07.2020, deutsche Botschaft in Beirut (auch für Syrerinnen): bis zum 03.08.2020, deutsche Auslandsvertretungen in Pakistan: vor dem 08.08.2020, deutsche Auslandsvertretungen in Neu-Delhi und Islamabad für afghanische Antragstellerinnen: vor dem 09.08.2020, deutsche Botschaft Khartum (Su-dan): bis zum 10.08.2020, deutsche Auslandsvertretungen in Indien: bis zum 13.08.2020, deutsche Bot-schaft in Amman (Jordanien): bis zum 19.08.2020.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/07/aufhebung-einreisebeschraenkung.html

https://www.frsh.de/fileadmin/pdf/behoerden/Erlasse_ab_2012/BMI_Laenderschreiben-zu-abgelaufenen-Visa-im-Ausland_20200612.pdf

Merkblatt: Neugeborene Kinder syrischer Staatsangehörigkeitin der Türkei –Einbindung in das Verfahren zur Familienzusammenführung

Häufig dauern die Verfahren der Familienzusammenführung lange.

Während dieser Zeit werden auch Kinder geboren. Diese sollten dann in das laufende Verfahren der Familienzusammenführung der Mutter einbezogen werden.

Geflüchtete aus Ländern eines bewaffneten Konflikts, die das Verfahren auf Familienzusammenführung zu einem Angehörigen in Deutschland nicht in ihrem Herkunftsland betreiben können, benötigen in dieser Situation auch für das Neugeborene Dokumente, damit das Kind ebenfalls ein Visum erhalten kann.

Das Merkblatt des Deutschen Roten Kreuzes gibt hierzu Hinweise.

Aufenthalt – Corona-erlass

Am 25.03.20 hat das Bundesinnenministerium (BMI) einen Erlass wegen der Corona-Pandemie herausgegeben.

  • Verlängerungsanträge (Fiktionswirkung)
  • Verkürzung (Zweckfortfall) von Aufenthaltstiteln,
  • Bezug von Kurzarbeitergeld
  • Unmöglichkeit der Rückreise nach Deutschland innerhalb von sechs Monaten,
  • Verlängerung von Schengen-Visa,
  • Visumsfreier Aufenthalt
  • Verlängerung von Duldungen
  • Fachkräfteeinwanderung/Priorisierung des Gesundheits-und Transport-bereiches
  • Ausstellung von Aufenthaltstiteln/Passdokumenten.

http://ggua.de/fileadmin/downloads/erlasse/Runderlass_BMI_Corona.pdf

Erlasse in NRW

NRW Erlasse

  • Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltsdokumenten,
  • der kommunalen Zu-weisung von Flüchtlingen
  • Abschiebungshaft herausgegeben.

Mit Erlass vom 20.03.20 hat das Ministerium für Kin-der, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) verfügt, im Falle von Schengen-Visa und Aufenthaltstiteln von Verlängerungen Gebrauch zu machen, sofern Betroffene aufgrund der Corona-Pandemie nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können.

Sollten Voraussetzungen für eine reguläre Verlänge-rung des Aufenthaltstitels nicht vorliegen, könne als Rechtsgrundlage § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG („außergewöhnliche Härte“) fungieren.

Mit Duldungen könne gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1 und 3 AufenthG vergleichbar umgegangen werden.

Als ultima ratio könne eine formlose, auf maximal drei Monate befristete, Bescheinigung, inhaltlich mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 AufenthG vergleichbar, ausgestellt werden.

Die Zuweisung von ausländischen Flüchtlingen nach §§ 2, 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG) sowie § 12a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in die Kommunen wird, laut einem Erlass vom 19.03.20, lagebe-dingt bis zum 19.04.2020 ausgesetzt. Bereits erfolgte Zuweisungen sollen durchgeführt werden; die Bearbeitung von Anträgen auf Aufhebung der Wohn-sitzauflage werde zur Vermeidung von Umzügen vorübergehend ausgesetzt.

Bisher nicht zugewiesene Flüchtlinge sollen vorerst in den Unterbringungsein-richtungen des Landes verbleiben.

Mit Erlass vom 16.03.20 informierte das MKFFI, dass Abschiebungshaftanträge, zunächst befristet bis zum 19.04.20, ausschließlich für rechtskräftig verurteilte Straftäterinnen und Gefährderinnen zu stellen seien. Im Falle der aktuell in der UfA Büren inhaftierten Personen sei zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen weiterhin vorliegen, insbesondere, ob eine Abschie-bung bis zum Ende der Haftdauer realistisch sei

https://www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/Corona/200320_Erlass_Aufenthaltsdokumente.pdf

Humanitäres Visum bei der Botschaft

EuGH – entscheidet: kein humanitäres Visum

Der Europäische Gerichtshof ist leider dem Schlussantrag nicht gefolgt und erkennt daher ein humanitäres Visum nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht nicht an, EuGH Az. C-638/16.
Der Grund: europäische Recht betreffe nur die Entscheidung über zeitlich begrenzte Visa – also nicht für einen längeren Asyl-Aufenthalt.

Humanitäres Visum bei der Botschaft

Erfreulich ist der Schlussantrag des Generalanwalt Mengozzi, der ein humanitäres Visum vorsieht: Rechtssache C-638/16 PPU X und X / Belgischer Staat).

Nach Auffassung von Generalanwalt Mengozzi sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein humanitäres Visum zu erteilen. Das gelte, wenn bei einer Verweigerung Personen, die internationalen Schutz suchen, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden würden.

Der Sachverhalt zum Asyl-Visum

Der Fall, der vom Europäischen Gerichthshof entscheiden wird:

Am 12. Oktober 2016 stellte ein syrisches Ehepaar und dessen drei Kinder, die in Aleppo (Syrien) leben, bei der belgischen Botschaft in Beirut (Libanon) Visumanträge.
Sie begehrten die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach dem EU-Visakodex1, die es der Familie ermöglichen sollten, in Belgien einen Asylantrag zu stellen.
Einer der Antragsteller bringt vor, er sei von einer bewaffneten Gruppe entführt, geschlagen und gefoltert worden, bevor er schließlich gegen Lösegeld freigelassen worden sei.

Verfahren und bisherige Praxis der EU-Mitgliedstaaten

Am 18. Oktober 2016 lehnte das Ausländeramt (Belgien) die Anträge ab. Es ist der Ansicht, die betroffene syrische Familie habe aufgrund dessen, dass sie ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit beantragt habe, um in Belgien einen Asylantrag zu stellen, offensichtlich beabsichtigt, sich länger als 90 Tage in Belgien aufzuhalten.
Ferner seien die Mitgliedstaaten insbesondere nicht verpflichtet, alle Personen, die eine katastrophale Situation erlebten, in ihr Hoheitsgebiet aufzunehmen.

Die syrische Familie rief daher den Rat für Ausländerstreitsachen (Belgien) an und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidungen über die Ablehnung der Visumanträge. Dieses belgische Gericht hat im Eilverfahren beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Visakodex sowie der Art. 4 („Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung“) und 18 („Asylrecht“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorzulegen.

Stellungnahme des Generalanwalts zum „Asyl-Visum“

Der Generalanwalt Paolo Mengozzi stellt in seinem Schlussantrag fest, dass die Situation der betroffenen syrischen Familie in den Regelungsbereich des Visakodex und damit des Unionsrechts fällt:

1 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, insbesondere Art. 25 Abs. 1 Buchst. a. 2 Gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 des Visakodex werden mit dieser Verordnung „die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt“.

Nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b des Visakodex wird das Visum verweigert, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass die Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die in der Charta garantierten Rechte zu wahren.

Generalanwalt Mengozzi betont insoweit, dass die in der Charta verankerten Grundrechte den Adressaten (hier die Visa-Antragsteller) der von einer solchen Behörde erlassenen Rechtsakte unabhängig von jeglichem territorialen Kriterium garantiert sind.

Ein Mitgliedstaat sei verpflichtet, bei Vorliegen einer Situation, in der die durch Tatsachen bestätigte Gefahr eines Verstoßes u. a. gegen Art. 4 der Charta bestehe, ein humanitäres Visum auszustellen.

Empfehlung an den Europäischen Gerichtshof zum „Asyl-Visum“

Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor, dem Rat für Ausländerstreitsachen wie folgt zu antworten,

dass ein Mitgliedstaat, von dem ein Drittstaatsangehöriger die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen begehrt, verpflichtet ist, ein solches Visum zu erteilen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Verweigerung der Ausstellung dieses Dokuments zur unmittelbaren Folge haben wird, dass der Drittstaatsangehörige einer unter das Verbot des Art. 4 der Charta fallenden Behandlung ausgesetzt wird, und ihm dadurch eine rechtliche Möglichkeit vorenthalten wird, sein Recht, in diesem Mitgliedstaat um internationalen Schutz zu ersuchen, auszuüben.

Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Europäischen Gerichtshof bei seiner Entscheidung nicht bindend. Nun gilt es abzuwarten, wie die Richter des Gerichtshofs entscheiden werden.

Der Fall betrifft die belgische Behörden. Bei deutschen Auslandsvertretungen dürfte aber nichts anders gelten.

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat sich auch zu der Entscheidung und dem humanitären Visum geäußert

Visum beantragen