Künstler – visafrei ins Vereinte Königreich

Künstler können wieder visafrei nach Großbritannien.

Zwischen Großbritannien und 19 Staaten der EU, darunter auch Deutschland, Österreich und Frankreich, sollen kurzfristige Tourneen ohne Visum oder Arbeitserlaubnis wieder möglich sein.

Großbritannien erlaubt Aufenthalte von bis zu drei Monaten.

Visaregelungen für Künstler, die nach Deutschland einreisen

Unionsbürger, Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, benötigen weder ein Einreisevisum noch eine Aufenthaltserlaubnis, um als Künstlerin bzw. Künstler in Deutschland arbeiten zu dürfen.

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland oder den Vereinigten Staaten von Amerika können ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise einholen. Sie dürfen jedoch erst nach Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels Ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Bürger von Drittländern benötigen zunächst ein Einreisevisum, das sie später in Deutschland in eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit umwandeln müssen. Zu der Erwerbstätigkeit zählt sowohl die selbstständige Tätigkeit als auch die nichtselbstständige Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Angestellter.

https://www.make-it-in-germany.com/de/visum/arten/spezieller-arbeitsmarktzugang/kuenstler

Einreise unverheirateter Partner aus Drittstaaten

Wer aus einem Drittstaat kommt und eine dauerhafte Partnerschaft mit mindestens einem vorherigen persönlichen Treffen in Deutschland oder einen vorherigen gemeinsamen Wohnsitz im Ausland nachweisen kann, der darf seit dem 8. August 2020 wieder nach Deutschland einreisen. 

Notwendige Dokumente zur Einreise

Für die Einreise aus einem Drittstaat sind vorzulegen:

  • eine Einladung der in Deutschland wohnhaften Person,eine gemeinsam
  • unterschriebene Erklärung zum Bestand der Beziehung undNachweise der
  • vorherigen Treffen durch Passstempel, Reiseunterlagen oder Flugtickets.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/corona/erklaerung-unverheiratete-paare-beziehung.pdf;jsessionid=129DEDACA4FBE9C397BBE92115647185.1_cid373?__blob=publicationFile&v=4

Erklärung zur Beziehung

Bisher war die Einreise zu Lebenspartner / Freunden von den Auslandsvertretungen sehr restriktiv gehandhabt, wenn diese erfuhr dass eine Eheschließung im Raum steht. Ich gehe nicht davon aus, dass sich diese Praxis nunmehr mit – mit der zwischenzeitlich Corona bedingten Einschränkung geändert hat.

Hier stellt sich auch die Frage, ob der Nachweis der Beziehung auch anderweitig geführt werden kann (Skyp, Chat-Protokolle, u.a.).

Antrag der FDP- zur Erleichterung der Einreise für unverheiratete Paare und Überblick über die Regelung einiger EU-Länder.

Die FDP-Fraktion dringt auf eine „faire und europaweite Regelung für binationale Paare“ bei Corona-bedingten Einreisebeschränkungen. In einem Antrag (19/23928), der am Donnerstag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht, fordert die Fraktion die Bundesregierung auf, „die Ausnahmen bei den Einreisebeschränkungen für unverheiratete, binationale Paare auszuweiten, sodass keine vorherigen Treffen der Paare in Deutschland als Einreisebedingung erforderlich sind“.

Auch soll die Bundesregierung nach dem Willen der Fraktion die Einreise von binationalen Partnern auch aus Staaten ermöglichen, „in denen in den deutschen Auslandsvertretungen bisher Schwierigkeiten bei der Ausstellung von Visa bestehen“. Ferner wird die Bundesregierung in dem Antrag aufgefordert, „im Zuge der EU-Ratspräsidentschaft eine gemeinsame, europäische Lösung zu entwickeln, in der alle EU-Mitgliedstaaten die von der EU-Kommission empfohlenen Ausnahmen für binationale Paare umsetzen“.

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923928.pdf

Trotz Corona – Familiennachzug wieder möglich

Der Mitte März aufgrund von Corona ausgesetzte Familiennachzug ist seit dem 02.07.2020 wieder möglich. Das Bundesinnenministerium (BMI) hat mit Pressemitteilung vom 01.07.2020 über die schrittweise Aufhebung der gel-tenden Reisebeschränkungen aus Drittstaaten informiert. Danach gelten „erweiterte Einreisemöglichkeiten für Reisende aus allen Drittstaaten, die einen wichtigen Reisegrund haben“. Einreisen im Wege des Familiennachzugs werden explizit als wichtiger Reisegrund angeführt.

Von Angehörigen, die zu ihren Familien nachziehen möchten, verlangt das BMI im Zuge der „Neuvisierung“ jedoch die Vorlage von Unterlagen, die nicht älter als sechs Monate sind.

Dies geht aus Verfahrenshinweisen des BMI an die Ausländerbehörden vom 12.06.2020 hervor. Darüber hinaus setzt das BMI eine enge einmonatige Frist, um eine „Neuvisierung“ zu beantragen.

Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung der Möglichkeit der Antragstellung auf „Neuvisierung“ auf der Website der zuständigen Auslandsvertretung.

Einige Auslandsvertretungen haben Hinweise und Fristen auf ihrer Website veröffentlicht; deutsche Auslandsvertretungen in der Türkei: bis zum31.07.2020, deutsche Botschaft in Beirut (auch für Syrerinnen): bis zum 03.08.2020, deutsche Auslandsvertretungen in Pakistan: vor dem 08.08.2020, deutsche Auslandsvertretungen in Neu-Delhi und Islamabad für afghanische Antragstellerinnen: vor dem 09.08.2020, deutsche Botschaft Khartum (Su-dan): bis zum 10.08.2020, deutsche Auslandsvertretungen in Indien: bis zum 13.08.2020, deutsche Bot-schaft in Amman (Jordanien): bis zum 19.08.2020.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/07/aufhebung-einreisebeschraenkung.html

https://www.frsh.de/fileadmin/pdf/behoerden/Erlasse_ab_2012/BMI_Laenderschreiben-zu-abgelaufenen-Visa-im-Ausland_20200612.pdf

Merkblatt: Neugeborene Kinder syrischer Staatsangehörigkeitin der Türkei –Einbindung in das Verfahren zur Familienzusammenführung

Häufig dauern die Verfahren der Familienzusammenführung lange.

Während dieser Zeit werden auch Kinder geboren. Diese sollten dann in das laufende Verfahren der Familienzusammenführung der Mutter einbezogen werden.

Geflüchtete aus Ländern eines bewaffneten Konflikts, die das Verfahren auf Familienzusammenführung zu einem Angehörigen in Deutschland nicht in ihrem Herkunftsland betreiben können, benötigen in dieser Situation auch für das Neugeborene Dokumente, damit das Kind ebenfalls ein Visum erhalten kann.

Das Merkblatt des Deutschen Roten Kreuzes gibt hierzu Hinweise.

Aufenthalt – Corona-erlass

Am 25.03.20 hat das Bundesinnenministerium (BMI) einen Erlass wegen der Corona-Pandemie herausgegeben.

  • Verlängerungsanträge (Fiktionswirkung)
  • Verkürzung (Zweckfortfall) von Aufenthaltstiteln,
  • Bezug von Kurzarbeitergeld
  • Unmöglichkeit der Rückreise nach Deutschland innerhalb von sechs Monaten,
  • Verlängerung von Schengen-Visa,
  • Visumsfreier Aufenthalt
  • Verlängerung von Duldungen
  • Fachkräfteeinwanderung/Priorisierung des Gesundheits-und Transport-bereiches
  • Ausstellung von Aufenthaltstiteln/Passdokumenten.

http://ggua.de/fileadmin/downloads/erlasse/Runderlass_BMI_Corona.pdf

Erlasse in NRW

NRW Erlasse

  • Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltsdokumenten,
  • der kommunalen Zu-weisung von Flüchtlingen
  • Abschiebungshaft herausgegeben.

Mit Erlass vom 20.03.20 hat das Ministerium für Kin-der, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) verfügt, im Falle von Schengen-Visa und Aufenthaltstiteln von Verlängerungen Gebrauch zu machen, sofern Betroffene aufgrund der Corona-Pandemie nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können.

Sollten Voraussetzungen für eine reguläre Verlänge-rung des Aufenthaltstitels nicht vorliegen, könne als Rechtsgrundlage § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG („außergewöhnliche Härte“) fungieren.

Mit Duldungen könne gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1 und 3 AufenthG vergleichbar umgegangen werden.

Als ultima ratio könne eine formlose, auf maximal drei Monate befristete, Bescheinigung, inhaltlich mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 AufenthG vergleichbar, ausgestellt werden.

Die Zuweisung von ausländischen Flüchtlingen nach §§ 2, 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG) sowie § 12a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in die Kommunen wird, laut einem Erlass vom 19.03.20, lagebe-dingt bis zum 19.04.2020 ausgesetzt. Bereits erfolgte Zuweisungen sollen durchgeführt werden; die Bearbeitung von Anträgen auf Aufhebung der Wohn-sitzauflage werde zur Vermeidung von Umzügen vorübergehend ausgesetzt.

Bisher nicht zugewiesene Flüchtlinge sollen vorerst in den Unterbringungsein-richtungen des Landes verbleiben.

Mit Erlass vom 16.03.20 informierte das MKFFI, dass Abschiebungshaftanträge, zunächst befristet bis zum 19.04.20, ausschließlich für rechtskräftig verurteilte Straftäterinnen und Gefährderinnen zu stellen seien. Im Falle der aktuell in der UfA Büren inhaftierten Personen sei zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen weiterhin vorliegen, insbesondere, ob eine Abschie-bung bis zum Ende der Haftdauer realistisch sei

https://www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/Corona/200320_Erlass_Aufenthaltsdokumente.pdf