Kein Corona-Zwangstest – vor Abschiebung

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln darf kein Corona-Zwangstest bei Abschiebung erfolgen.
Nach dieser Entscheidung kann ein Corona-Test bei einer Abschiebung, wenn der Rückkehrstaat diesen für eine Einreise verlangt, nicht auf § 82 Abs. 4 S. 1 und 2 AufenthG gestützt werden.
Die Anordnung einer Untersuchung in § 82 Abs. 4 AufenthG ist ausschließlich auf die Prüfung der Reisefähigkeit begrenzt. Eine Testung auf das Corona-Virus zur Prüfung der Erfüllung der Einreisebestimmungen in einigen Staaten ist davon nicht umfasst.
VG Köln Beschluss – AZ.: 12 L 1926/20 (27.10.2020)

Vorübergehende Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa – Corona

Verlängerung der Befreiung von Inhabern von Schengen-Visa

(1) Ausländer, die sich am 17. März 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet aufgehalten haben oder die nach dem 17. März 2020 und bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und die sich jeweils am 30. Juni 2020 im Bundesgebiet aufhalten, sind ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

(2) Ausländern, die nach Absatz 1 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zu der ihr Schengen-Visum berechtigt hat, bis zum 30. September 2020 erlaubt. Davon umfasst sind auch Beschäftigungen, die nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten.

Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa und zur vorübergehenden Befreiung zur Durchreise
zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie
(2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung – 2. Schengen-COVID-19-V) Vom 17. Juni 2020

Das Innenministerium (BMI) erläßt eine Rechtsverordnung, mit der die Fälle ablaufender Schengen-Visa geregelt werden (Verordnung zur vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der Berlin, 09.04.2020 Seite 8 von 8 COVID-19-Pandemie – SchengenVisaCOVID-19-V).

Die Verordnung wird voraussichtlich am 9. April 2020 im Bundesanzeiger verkündet und tritt einen Tag später in Kraft.

Mit der Verordnung werden die Inhaber ablaufender Schengen-Visa bis zum 30. Juni 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Eine Erwerbstätigkeit, die die Betroffenen rechtmäßig mit ihrem Schengen-Visum ausgeübt haben oder hätten ausüben können, dürfen sie auch nach Ablauf des Schengen-Visums bis zum 30. Juni 2020 ausüben.

Die Verlängerung einer entsprechenden Regelung über den 30. Juni 2020 hinaus wird BMI unter Berücksichtigung der aktuellen Lage prüfen.

Hinweise des BMI an die Ausländerbehörden

Aufenthalt – Corona-erlass

Am 25.03.20 hat das Bundesinnenministerium (BMI) einen Erlass wegen der Corona-Pandemie herausgegeben.

  • Verlängerungsanträge (Fiktionswirkung)
  • Verkürzung (Zweckfortfall) von Aufenthaltstiteln,
  • Bezug von Kurzarbeitergeld
  • Unmöglichkeit der Rückreise nach Deutschland innerhalb von sechs Monaten,
  • Verlängerung von Schengen-Visa,
  • Visumsfreier Aufenthalt
  • Verlängerung von Duldungen
  • Fachkräfteeinwanderung/Priorisierung des Gesundheits-und Transport-bereiches
  • Ausstellung von Aufenthaltstiteln/Passdokumenten.

http://ggua.de/fileadmin/downloads/erlasse/Runderlass_BMI_Corona.pdf

Erlasse in NRW

NRW Erlasse

  • Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltsdokumenten,
  • der kommunalen Zu-weisung von Flüchtlingen
  • Abschiebungshaft herausgegeben.

Mit Erlass vom 20.03.20 hat das Ministerium für Kin-der, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) verfügt, im Falle von Schengen-Visa und Aufenthaltstiteln von Verlängerungen Gebrauch zu machen, sofern Betroffene aufgrund der Corona-Pandemie nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können.

Sollten Voraussetzungen für eine reguläre Verlänge-rung des Aufenthaltstitels nicht vorliegen, könne als Rechtsgrundlage § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG („außergewöhnliche Härte“) fungieren.

Mit Duldungen könne gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1 und 3 AufenthG vergleichbar umgegangen werden.

Als ultima ratio könne eine formlose, auf maximal drei Monate befristete, Bescheinigung, inhaltlich mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 AufenthG vergleichbar, ausgestellt werden.

Die Zuweisung von ausländischen Flüchtlingen nach §§ 2, 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG) sowie § 12a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in die Kommunen wird, laut einem Erlass vom 19.03.20, lagebe-dingt bis zum 19.04.2020 ausgesetzt. Bereits erfolgte Zuweisungen sollen durchgeführt werden; die Bearbeitung von Anträgen auf Aufhebung der Wohn-sitzauflage werde zur Vermeidung von Umzügen vorübergehend ausgesetzt.

Bisher nicht zugewiesene Flüchtlinge sollen vorerst in den Unterbringungsein-richtungen des Landes verbleiben.

Mit Erlass vom 16.03.20 informierte das MKFFI, dass Abschiebungshaftanträge, zunächst befristet bis zum 19.04.20, ausschließlich für rechtskräftig verurteilte Straftäterinnen und Gefährderinnen zu stellen seien. Im Falle der aktuell in der UfA Büren inhaftierten Personen sei zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen weiterhin vorliegen, insbesondere, ob eine Abschie-bung bis zum Ende der Haftdauer realistisch sei

https://www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/Corona/200320_Erlass_Aufenthaltsdokumente.pdf