Verlängerung der Befreiung von Inhabern von Schengen-Visa
(1) Ausländer, die sich am 17. März 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet aufgehalten haben oder die nach dem 17. März 2020 und bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und die sich jeweils am 30. Juni 2020 im Bundesgebiet aufhalten, sind ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
(2) Ausländern, die nach Absatz 1 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zu der ihr Schengen-Visum berechtigt hat, bis zum 30. September 2020 erlaubt. Davon umfasst sind auch Beschäftigungen, die nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten.
Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa und zur vorübergehenden Befreiung zur Durchreise
zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie
(2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung – 2. Schengen-COVID-19-V) Vom 17. Juni 2020
Das Innenministerium (BMI) erläßt eine Rechtsverordnung, mit der die Fälle ablaufender Schengen-Visa geregelt werden (Verordnung zur vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der Berlin, 09.04.2020 Seite 8 von 8 COVID-19-Pandemie – SchengenVisaCOVID-19-V).
Die Verordnung wird voraussichtlich am 9. April 2020 im Bundesanzeiger verkündet und tritt einen Tag später in Kraft.
Mit der Verordnung werden die Inhaber ablaufender Schengen-Visa bis zum 30. Juni 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Eine Erwerbstätigkeit, die die Betroffenen rechtmäßig mit ihrem Schengen-Visum ausgeübt haben oder hätten ausüben können, dürfen sie auch nach Ablauf des Schengen-Visums bis zum 30. Juni 2020 ausüben.
Die Verlängerung einer entsprechenden Regelung über den 30. Juni 2020 hinaus wird BMI unter Berücksichtigung der aktuellen Lage prüfen.