Vorübergehende Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa – Corona

Verlängerung der Befreiung von Inhabern von Schengen-Visa

(1) Ausländer, die sich am 17. März 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet aufgehalten haben oder die nach dem 17. März 2020 und bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und die sich jeweils am 30. Juni 2020 im Bundesgebiet aufhalten, sind ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

(2) Ausländern, die nach Absatz 1 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zu der ihr Schengen-Visum berechtigt hat, bis zum 30. September 2020 erlaubt. Davon umfasst sind auch Beschäftigungen, die nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten.

Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa und zur vorübergehenden Befreiung zur Durchreise
zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie
(2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung – 2. Schengen-COVID-19-V) Vom 17. Juni 2020

Das Innenministerium (BMI) erläßt eine Rechtsverordnung, mit der die Fälle ablaufender Schengen-Visa geregelt werden (Verordnung zur vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der Berlin, 09.04.2020 Seite 8 von 8 COVID-19-Pandemie – SchengenVisaCOVID-19-V).

Die Verordnung wird voraussichtlich am 9. April 2020 im Bundesanzeiger verkündet und tritt einen Tag später in Kraft.

Mit der Verordnung werden die Inhaber ablaufender Schengen-Visa bis zum 30. Juni 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Eine Erwerbstätigkeit, die die Betroffenen rechtmäßig mit ihrem Schengen-Visum ausgeübt haben oder hätten ausüben können, dürfen sie auch nach Ablauf des Schengen-Visums bis zum 30. Juni 2020 ausüben.

Die Verlängerung einer entsprechenden Regelung über den 30. Juni 2020 hinaus wird BMI unter Berücksichtigung der aktuellen Lage prüfen.

Hinweise des BMI an die Ausländerbehörden

22 Gedanken zu „Vorübergehende Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa – Corona“

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe eine Frage
    Meine Ehefrau kommt aus Bosnien.
    Sie ist bei mir zu Besuch gekommen. Sie ist in Deutschland am 06.06.2020 gekommen. Sie wartet auf das Visum in der Botschaft in Sarajevo.
    Ich habe auf Ihre Seite gelesen.
    Verlängerung der Befreiung von Inhabern von Schengen-Visa.
    Ausländer, die sich am 17. März 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet aufgehalten haben oder die nach dem 17. März 2020 und bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und die sich jeweils am 30. Juni 2020 im Bundesgebiet aufhalten, sind ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
    Ich habe eine Frage.
    Kann meine Ehefrau hier in Deutschland bis 30.09.2020 bleiben?
    Können Sie mir bitte antworten?
    Vielen Dank für Ihre Auskunft.
    Mit freundlichen Grüßen.

  2. Ich habe nach dem Ablauf von 90 Tagen eine Verlängerung beantragt. Ich habe eine Duldung bekommen!
    Kann man die Duldung in eine Verlängerung ändern?

  3. Wie sieht die rechtliche Situation in der Corona Zeit aus bei der Berechnung der 90/180 Tage Regel. Mein Mann hat sich erstmals mit seinem 3 Jahre gültigen Schengen-Visum (Multi, Ausstellungsdatum 04.02.2020) vom 03.03. bis 05.03. in Frankreich aufgehalten und dann vom 14.03. an in Deutschland. Nun konnte man durch corona nicht zeitnah ausreisen. Denn normalerweise hätte mein Mann am 08.06. Deutschland verlassen müssen. Wir haben vorher die Ausländerbehörde kontaktiert, die uns eine Bescheinigung ausgestellt hat, dass der Aufenthalt zunächst bis zum 30.06. und dann noch mal verlängert bis zum 30.09. legal ist, da durch Corona eine fristgerechte Ausreise nicht möglich war. Wir sind zusammen am 29.08. nun ausgereist. Nun frag ich mich wie die 90/180 Tage Regel berechnet wird. Normalerweise kann er ja nichts für die verspätete Ausreise wegen höherer Gewalt. Darf er rein rechtlich vom fristgerechten Termin aus rechnen sprich ab dem. 08.06. ausgehend, sodass eine Einreise in Deutschland wieder am 06.09. möglich ist oder ist es rechtlich so, dass er ab tatsächlicher Ausreise Datum 29.08. 90 Tage erst mal nicht einreisen darf, sprich erst wieder am 27.11. einreisen darf.

    1. Interessante Frage. Bisher habe ich dazu keine Erfahrungen gesammelt.
      Aber es spricht viel dafür, die Berechnung zu Ihren Gunsten vorzunehmen.
      Das sollte dann am Besten vorab mit der Behörde abgsteimmt werden.
      Eigentümlich müsste die Frage auch geregelt werden. Vielleicht gibts insoweit schon eine Weisung bzw. wird erarbeitet.

  4. Hallo, meine Freundin ist seit dem 15.02 hier und die Visa läuft durch die Verlängerung nun zum 30.09 aus. Ist etwas bekannt, dass eine weitere Verlängerung kommen könnte? Da die Flugzeuge weiterhin nach Novosibirsk nicht fliegen.
    Lieben Gruß
    A. P.

    1. Sie sollten bei der Ausländerbehörde das Visum verlängern lassen, bzw. ggf. ein weiteren Aufenthaltstitel beantragen.
      Ich kenne allerding noch keine Entscheidung von behördlicher / gerichtlicher Seite zur Frage der Unzumutbarkeit bei fehlender Flugverbindung.
      Schließlich wäre ja auch eine Einreise über den Landweg möglich.

  5. Hallo,
    meine Ehefrau ist indische Staatsbürgerin und hier mit einem Schengenvisum das zwar bis Dezember 2021 gültig ist aber natürlich gilt auch hier die 90 Tage Regelung.

    Wir haben in Indien geheiratet und unsere indische Heiratsurkunde wurde nicht nachbeurkundet. Da Indien als Land mit unsicherem Urkundenwesen gilt wird unsere indisch Heiratsurkunde hier nicht anerkannt. Deshalb wurde ihr die Einreise nach Deutschland während der Pandemie zunächst auch nicht gestattet und erst mit der Lockerung der Einreise Bedingungen für Partner aus nicht EU-Ländern, Anfang August, konnte meine Frau einreisen.

    Eigentlich dürfte meine Frau jetzt bis Ende November bleiben, da die Corona Situation in Indien jedoch noch um einiges länger dauern wird würden wir gerne noch länger in Deutschland bleiben, wenigstens bis eine Besserung der Situation in Indien in Sicht ist.

    Wissen Sie wie die Chancen stehen eine Verlängerung für meine Frau zu bekommen? Sie ist Angestellte bei einer indischen Organisation und arbeitet auch von hier aus aus dem Home Office, ihr Lebensunterhalt ist also gesichert.

    Ich würde mich freuen, wenn Sie einen Tip haben wie wir jetzt am besten vorgehen sollten und an wen wir uns wenden müssen.

    Danke und viele Grüße.

    1. Ob die Schengenvisum weiter verlängert werden können, sollte Sie bei Ihrer Ausländerbehörde klären.
      Ggf. sollte auch direkt bei der Ausländerbehörde vorort die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Ehegattennachzugsbeantragt werden.
      Die kann gerechtfertigt sein, wenn das Visumsverfahren unzumutbar ist.
      Dafür könne die langen Wartezeiten bei der Botschaft und Corona sprechen.

  6. Hallo.
    Mein Ehemann ist am 17.6. nach Deutschland eingereist. Er lebt in einem Drittstaat und darf nur 90 Tage hier bleiben. Jetzt habe ich ihn einfach beim Bürgeramt auf meine Adresse angemeldet und ihn bei meiner Krankenkasse einfach über mich mitversichert. Zwei Tage später hatte ich auch seine persönliche Steuer-Id im Briefkasten.
    Ich schrieb das Ausländeramt an und fragte was ich alles Tun muss um einen Aufenthaltstitel für meinen Mann hier in Deutschland zu beantragen. Man bat mich einen Scan des Reissepasses mit entsprechendem Einreisevisum zu senden. Dies konnte ich ja nicht, weil er kein Einreisevisum hat. Daraufhin teilte man mir mit, ich solle zu einem vereinbarten Termin im Amt erscheinen. Dieser Termin ist für den 28.9 vereinbart- mein Mann müsste aber am 17.9 (90Tage) ausreisen.
    Ich schrieb nochmal eine Email und wies auf das bevorstehende Ausreisedatum hin, worauf man mir aber nur schrieb ich solle zum vereinbarten Termin im Ausländeramt erscheinen.
    Besteht die Möglichkeit tatsächlich, dass er hier irgendeinen Aufenthaltstitel beantragen kann? Kann das Amt ihn jetzt ausweisen, weil er ja dann 11 Tage über dem eigentlichen Ausreisedatum ist? Was kann im schlimmsten Fall auf uns zukommen?
    Vielen Dank

    1. Soweit ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht oder das Visumsverfahren unzumubar ist, bzw. bei bestimmten Staatsangehörigen kann der Aufenthaltstitel auch von Deutschland aus beantragt werden.

  7. Hallo, meine Lebenspartnerin aus Mexico ist seit 17.jan hier in D.

    Besteht eine chance die Aufenthaltsgenemigung über den 30.09 honsus zu verlängern ?

    Gruss Ralf

  8. so ich weiß, dass viele Personen mit Schengen Visa bis zum 30.09.2020 befreit sind.
    Frage ist, wie weit diese Personen nach 30.09.2020 in Deutschland bleiben?
    Sie haben immer die Schwierigkeit nach Heimate ausreisen.

  9. Sehr geehrter Herr Dr. Buerstedde,

    das BMI hat in einer Pressemitteilung vom 18.09.2020 mitgeteilt, dass die 2. Schengen-COVID-19-Verordnung vom 17.06.2020 nicht über den 30.09.2020 hinaus verlängert wird und dass bezüglich der sich daraus ergebenden Ausreisepflicht vieler Ausländer, die sich bislang mit diesem Status noch in Deutschland aufhalten, nurmehr in Einzelfällen abweichend entschieden werden soll.

    Liegen Ihnen Informationen dazu vor oder könnten Sie eine unverbindliche Einschätzung dazu abgeben, wie am besten vorgegangen werden kann, wenn die in einem solchen Einzelfall zuständige Ausländerbehörde auf eine rechtzeitige Anfrage/ Antragstellung nicht, nicht rechtzeitig oder ablehnend reagiert?

    Eine zweite, abhängige Frage: Rechtlich wäre der Einzelfall wohl eindeutig zu beurteilen, wenn eine Rückreise objektiv unmöglich wäre. In unserem persönlichen Fall wäre eine Rückreise wohl möglich, müsste aber die betroffene Familienangehörige ersten Grades in eine der 3 weltweit am schlimmsten von COVID-19-Erkrankungen betroffenen Regionen zurückkehren (gemäß der offiziellen Statistiken bzgl. Infektions- und Todesfällen), obwohl sie aus mehrere Gründen den COVID-19-Hochrisikogruppen zugeordnet wird. Sehen Sie diesbezüglich ebenfalls rechtliche Ansätze zur Begründung einer weiteren Duldung oder eines Visums (neu oder verlängert)?

    Ich stelle diese Fragen hier öffentlich, weil sie vielleicht auch für andere relevant sein könnten.
    Persönlich hoffe ich doch noch auf eine zeitnahe Rückmeldung der ABH.

  10. Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin im besitz der Blauen Karte EU und meine Familie hat eine Familienzusammenführung in der Deutschen Botschaft Sarajewo (Bosnien und Herzegowina) beantragt. Das Visumverfahren ist bis heute noch nicht statt gefunden. Am 15. August sind meine Familienangehörigen zu mir nach Deutschland gekommen und wir haben für sie eine Aufenthaltserlaubnis vor Ort beantragen in der Ausländerbehörde. Eine Negative Antwort kam zurück. Laut AufenthG §5 das besagt das vom Visumverfahren eine Ausnahme gemacht werden kann wenn ein gesetzlicher Anspruch auf die Erlaubnis besteht oder die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar ist, findet nicht in allen Ausländerbehörden eine Anwendung was natürlich absurd ist. Wir erfüllen alle Voraussetzungen: Lebensunterhalt ist gesichert, genügend Lebensraum,…. Was würden Sie uns vorschlagen? Bis wir den endgültigen Termin in der Botschaft bekommen kann es noch ein Jahr dauern, da es kein schnelles Verfahren für die Familienzusammenführung mit den Inhabern einer Blauen Karte gibt.

    Mit freundlichen Grüßen.

    1. Sie sollten erwägen einen Anwalt einzuschalten.
      Sollte die Ablehung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden sein, müsste Widerspruch bzw. Klage innerhalb eines Monats eingereicht werden (sonst gilt die Jahresfrist).

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