Vom Asyl zur Arbeiterlaubnis

Spurwechsel: Änderung des Bundesvertriebenengesetzes und des Aufenthaltsgesetzes (Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 390 vom 22.12.2023)
Die Befristung der Beschäftigungsduldung wurde aufgehoben.

Nun kann ein Ausländer, der vor dem 29.03.2023 eingereist ist und seinen Asylantrag zurückgenommen hat, in eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach den §§ 18a (Fachkräfte mit Berufsausbildung), 18b (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) oder 19c Abs.2 (Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen) AufenthG wechseln.
Dieser Spurwechsel sollte ursprünglich erst am 01.03.2024 in Kraft treten.

Arbeitshilfe „Spurwechsel im Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0: Nur wenig geht, vieles geht nicht.“ (Stand: 22.12.2023)

Durch die Änderungen würden zusätzliche Möglichkeiten eröffnet, ohne Nachholung eines Visumverfahrens zwischen Aufenthaltstiteln zu wechseln; sehr eingeschränkt auch bei einem zurückgenommenen Asylantrag.

langfristiger Aufenthalt für Drittstaat-Familienangehöriger eines Unionsbürgers – Urteil des EuGH

Der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof (EuGH) gewährt einer gha­nai­schen Mut­ter eines Kin­des mit nie­der­län­di­scher Staats­an­ge­hö­rig­keit ein Daueraufenthalt.

Eine Ghanaerin hat einen niederländischen Sohn und erhielt deshalb 2013 als Familienangehörige eines Unionsbürgers aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses nach Artikelt 20 AEUV eine Aufenthaltsgenehmigung für die Niederlande.

2019 beantragte sie nach der Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG eine langfristige Aufenthaltsberechtigung. Die niederländischen Behörden lehnten ihren Antrag ab. Das Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger eines Unionsbürgers sei nur vorübergehender Natur. Die Frau klagte dagegen.

Ausschluss nur bei zeitlich streng begrenzten Aufenthalten

Laut EuGH schließe die Richtlinie lediglich solche Drittstaatsangehörige aus, die sich ausschließlich vorübergehend etwa als Au-pair oder Saisonarbeitnehmer oder als entsendete Arbeitnehmer aufhalten oder deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt worden sei. Solche Aufenthalte hätten gemeinsam, dass sie zeitlich streng begrenzt und auf kurze Dauer angelegt sind, sodass sie es nicht ermöglichen, dass ein Drittstaatsangehöriger langfristig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig wird.

Im vorliegenden Fall sei das Aufenthaltsrecht einer Drittstaatsangehörigen in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige eines Unionsbürgers gerechtfertigt, wenn der Aufenthalt erforderlich sei, damit dieser Unionsbürger den Kernbestand der Rechte, die ihm dieser Status verleihe, wirksam in Anspruch nehmen könne, solange das Abhängigkeitsverhältnis zu dieser Drittstaatsangehörigen fortbestehe.

Grundsätzlich sei ein solches Abhängigkeitsverhältnis nicht auf kurze Dauer angelegt, sondern könne sich vielmehr über einen beträchtlichen Zeitraum erstrecken.

Integrationsziel der Richtlinie

Das vorrangige Ziel der Richtlinie bestehe in der Integration von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig seien. Eine solche Integration ergebe sich vor allem aus der Dauer des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts von fünf Jahren.

Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem Drittstaatsangehörigen und seinem Kind, das Unionsbürger sei, könne die Dauer des Aufenthalts dieses Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten jedoch deutlich über diese Dauer hinausgehen.

Ferner müsse einem Drittstaatsangehörigen, der ein solches Aufenthaltsrecht genieße, eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, damit er für den Unterhalt seines Kindes, das Unionsbürger sei, aufkommen könne, da diesem andernfalls der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleihe, verwehrt würde. Die Ausübung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats über einen längeren Zeitraum könne daher die Verwurzelung dieses Staatsangehörigen noch stärker festigen.

Voraussetzungen für langfristige Aufenthaltsberechtigung müssen erfüllt sein

  • fünf Jahre langen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt
  • Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichten,
  • sowie über eine Krankenversicherung verfüge, die in diesem Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdecke, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt seien.
  • Ebenso könne der betreffende Mitgliedstaat von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen erfüllen, die sein nationales Recht vorsehe.

zu EuGH, Urteil vom 07.09.2022 – C-624/20

Infoblatt zur Unterhaltssicherung und zur Niederlassungserlaubnis vom IQ-Netzwerk

Neue Arbeitshilfe des IQ Netzwerks Niedersachsen zum unbefristeten Aufenthalt (Niederlassungserlaubnis) – Stand: 06.01.2022:
Für Drittstaatsangehörige, die einen unbefristeten Aufenthalt in Deutschland anstreben, sieht das Aufenthaltsgesetz zwei Aufenthaltstitel vor: die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
Die richtige Niederlassungserlaubnis ist aus 18 verschiedenen ausgewählt werden. Diese hängt von der Art der Aufenthaltserlaubnis ab, von der in die Niederlassungserlaubnis gewechselt wird.
In der oben benannten Arbeitshilfe werden die einzelnen Regelungen zur Niederlassungserlaubnis und zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU mit ihren Voraussetzungen und Ausnahmemöglichkeiten in Form einer tabellarischen Übersicht dargestellt.


Arbeitshilfe zur Unterhaltssicherung


Neue Arbeitshilfe des IQ-Netzwerkes Niedersachsen

„Erforderliche Mindestbeträge für die Sicherung
des Lebensunterhalts bei Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken“ (Stand: 07.01.2022)

Vorrausetzung für die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist im Regelfall die Sicherung des Lebensunterhalts. Insbesondere für die Aufenthalte zum Zwecke einer Ausbildung, eines Studiums oder der Erwerbstätigkeit werden in manchen Fällen bestimmte Mindestbeträge gefordert.
Im ersten Teil der Arbeitshilfe wird in tabellarischer Form für die jeweiligen Aufenthaltstitel eine Orientierung über die geforderten Mindestbeträge gegeben. Der zweite Teil enthält ergänzende Hinweise zu den Grundlagen der Berechnung und speziellen Auslegungsfragen.

Künstler – visafrei ins Vereinte Königreich

Künstler können wieder visafrei nach Großbritannien.

Zwischen Großbritannien und 19 Staaten der EU, darunter auch Deutschland, Österreich und Frankreich, sollen kurzfristige Tourneen ohne Visum oder Arbeitserlaubnis wieder möglich sein.

Großbritannien erlaubt Aufenthalte von bis zu drei Monaten.

Visaregelungen für Künstler, die nach Deutschland einreisen

Unionsbürger, Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, benötigen weder ein Einreisevisum noch eine Aufenthaltserlaubnis, um als Künstlerin bzw. Künstler in Deutschland arbeiten zu dürfen.

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland oder den Vereinigten Staaten von Amerika können ohne Visum nach Deutschland einreisen und die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise einholen. Sie dürfen jedoch erst nach Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels Ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Bürger von Drittländern benötigen zunächst ein Einreisevisum, das sie später in Deutschland in eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit umwandeln müssen. Zu der Erwerbstätigkeit zählt sowohl die selbstständige Tätigkeit als auch die nichtselbstständige Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Angestellter.

https://www.make-it-in-germany.com/de/visum/arten/spezieller-arbeitsmarktzugang/kuenstler

Staatliches Unrecht: Vertragsarbeiter Mocambique

Im FAZ-Artikel „Ein Lehrstück in angeblicher „Solidarität“ schreibt Jürgen Zimmerer, wie die DDR-Regierung von Unrecht wußte, aber genauso wie die BRD, etwas dagegen tat.

Die DDR zahlte den Vertragsarbeitern aus Mocambique 60 % weniger Lohn. Die dortige Regierung sollte dies ausgleichen. Was aber nicht geschah. Hierüber soll die DDR-Regierung im Bilde gewesen sein und nahm dies offenbar billigend in Kauf.

Insgesamt sollen von 1979 bis 1989 ca. 20.000 Arbeiter betroffen sein.

Mit der Wiedervereinigung wurden die Arbeiter wieder nach Afrika geschickt. Ihre Aufenthatstitel wurden nicht oder nur selten verlängert.

Zimmerman schreibt: „..als Deutschland sehr rabiat dafür sorgte, dass nicht zu viele von ihnen hier bleiben.“

Eine Art der Wiedergutmachung dieses staatlichen Unrechts könnte darin bestehen, den Betroffen und ihren Nachkommen ein humanitäres Aufenthaltsrecht in Deutschland zu gewähren.