Aufenthalt für Ukrainer


In einem Artikel auf Ukrainisch vom 13.05.2026 erläutert Birgit Naujoks, Geschäftsführerin des Flüchtlingsrats NRW, aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten für Schutzsuchende aus der Ukraine, falls die Regelung zum vorübergehenden Schutz am 04.03.2027 ausläuft.

Gerade ältere und kranke Betroffene seien in einer besonders schwierigen Lage, da die (teilweise) Sicherung des eigenen Lebensunterhalts in der Regel Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland sei. Sie nennt die Möglichkeiten eines Asylantrag oder – etwa bei einer schweren Erkrankung, die in der Ukraine nicht behandelbar ist – einen Antrag auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots.

Ein solcher Antrag könne bei der örtlichen Ausländerbehörde gestellt werden.

Vorteilhaft sei dabei, dass die Betroffenen nicht den Einschränkungen des Asylverfahrens unterlägen, etwa der Verpflichtung, in einer Aufnahme-einrichtung zu wohnen.

Minderjährige Bruder – Unterhaltssichung- Nachzug

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss (Az.: OVG 3 S 32/24) vom 10.06.2024 entschieden, dass dem Bruder eines minderjährigen Schutzberechtigten die fehlende Lebensunterhaltssicherung
nicht entgegengehalten werden kann.

Das Auswärtige Amt (AA) hatte Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin eingelegt, mit der es verpflichtet wurde, einem 13-jährigen syrischen Jungen, der im Irak lebt, ein Visum zu erteilen, damit
er gemeinsam mit seinen Eltern zu seinem subsidiär schutzberechtigten Bruder nach Deutschland einreisen kann. Das Amt meinte, die Sicherung des Lebensunterhalts sei nötig. Zudem könne der Junge zunächst mit einem Elternteil im Irak bleiben, während der andere Elternteil nach Deutschland reisen könne.
Das OVG wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung des
VG, da in diesem speziellen Fall aufgrund des besonderen Schutzes der Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK von der Regelvoraussetzung abgesehen werden muss. Das OVG betonte, dass es im besten Interesse des Kindes sei, bei seinen Eltern zu bleiben und eine Trennung unzumutbar ist, insbesondere weil der Bruder noch sehr jung sei und sich außerhalb seines Herkunftslandes befinde. Dies gelte umso mehr, als sich die Dauer einer Trennung des Antragstellers von seinen Eltern nicht sicher prognostizieren lässt.

Verpflichtungserkärung – Merkblatt

Das Bundesinnenministerium (BMI) hat am 24.01.2024 ein Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i. V. m. § 66 Absatz 2 und § 67 AufenthG herausgegeben.

Darin wird auch klargestellt, dass für eine Verpflichtungserklärung nicht für die Annahme eines Visantrages erforderlich ist.

Borschüre – Sicherung des Lebenunterhalts – 2024

Der Paritätische Gesamtverband hat eine Broschüre „Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis: Die Sicherung des Lebensunterhalts als Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel“ (Stand: 09.01.2024) erstellt.

Sie gibt einen Überblick zu den Regelungen zur Lebensunterhaltssicherung im Aufenthaltsgesetz beinhaltet.

In einem ersten Teil werden die allgemeinen Regelungen zur Prüfung der Lebensunterhaltssicherung dargestellt.

Im zweiten Teil wird auf die verschiedenenAufenthaltstiteln eingegangen.