Nachzug von dritstaatsangehörigen EU-Bürgen – Änderungen seit 24.11.2020

Neben einer Übergangsregelung für den Aufenthalt britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen, die entweder bereits in Deutschland leben oder ihren Wohnsitz vor dem 31.12.2020 nach Deutschland verlegt haben, sieht die Gesetzesänderung die Schaffung eines neuen Aufenthaltsrechts für drittstaatangehörige, Unionsbürgerinnen „nahestehende, nicht zur Kernfamilie gehörende“ Personen vor (§ 3a FreizügG/EU).

Danach kann nach Ermessen der Ausländerbehörden Verwandten in der
Seitenlinie
ein Aufenthaltsrecht erteilt werden, wenn für diese seit mindestens zwei Jahren Unterhaltsleistungen gezahlt werden, zuvor mindestens zwei Jahre
in einer häuslichen Gemeinschaft im Ausland zusammengelebt wurde oder schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege erforderlich machen. Darüber hinaus fallen minderjährige Pflegekinder sowie nicht eingetragene Lebenspartnerinnen, mit denen eine glaubhafte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft besteht, in den Anwendungsbereich. Zudem müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG, und damit in der Regel die Lebensunterhaltssicherung, erfüllt sein.

Die Änderung sieht kein eigenständiges Aufenthaltsrecht für „nahestehende“ Personen vor, wenn Pflegekinder volljährig werden oder nicht eingetragene Lebenspartnerschaften zerbrechen.


Im Falle des Nachzugs von Familienangehörigen und „nahestehenden“ Personen zu deutschen Staatsangehörigen greifen die in der Regel großzügigeren Regelungen des FreizügG/EU statt des AufenthG, sofern betroffene Personen „von ihrem Recht auf Freizügigkeit (…) nachhaltig Gebrauch gemacht haben“ (Rückkehrerfälle).

Entgegen des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung ist die vom Bundessozialgericht entwickelte Pflicht zur „fiktiven Prüfung“ eines Aufenthaltsrechts nach dem AufenthG durch die Sozialbehörden im
Hinblick auf einen Sozialleistungsanspruch nicht gestrichen worden (§ 11 Absatz 14 Satz 1 AufenthG).

Hinweise der Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.

Unterhalt für Flüchtlinge – mitdem Finanzamt abrechnen

Unter­halts­zahlungen an Flüchtlinge absetz­bar

Wer an Flücht­linge, die in Deutsch­land eine Aufenthalts- oder Nieder­lassungs­erlaubnis nach § 23 Aufenthalts­gesetz erhalten haben, Unterhalt zahlt, kann die Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen, § 33a Abs. 1 EStG

Normaler­weise können Unter­halts­zahlungen nur abge­zogen werden, wenn der Unterstützer gegen­über dem Empfänger gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Das Bundes­ministerium für Finanzen macht aber eine Ausnahme, wenn Flüchtlinge unterstützt werden.

Sollten Sie eine Verpflichtungs­erklärung nach § 68 Aufenthalts­gesetz abge­geben haben und danach sämtliche Kosten des Lebens­unter­halts tragen, steht Ihnen auch der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen zu (BMF-Schreiben vom 27.05.2015, Az. IV C 4 – S 2285/07/0003).
Diese Abzugs­möglich­keit gilt rück­wirkend ab dem 1. Januar 2013.

Folgende Höchst­beträge sind abzieh­bar:
2015: 8 472 Euro
2016: 8.652 Euro

Tipp: Sammeln Sie die Belege über geleistete Ausgaben für die unterstützte Person zur Vorlage beim Finanz­amt. Etwas anderes gilt, wenn Sie Flücht­linge in Ihrem Haushalt aufgenommen haben. Dann geht der Fiskus davon aus, dass Ihnen Unter­halts­aufwendungen in Höhe des Höchst­betrages entstanden sind.

 

Kindergeld für Eltern- Großelternteil im EU-Ausland

Kindergeld für Eltern- oder Großelternteil im EU-Ausland

Lebt ein Kind im EU-Ausland bei der geschiedenen Ehefrau, ist sie, nicht aber der in Deutschland lebende Vater kindergeldberechtigt, Bundesfinanzhof Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13.

Im Fall beantragte ein in Deutschland wohnender deutscher Staatsangehöriger Kindergeld für seinen Sohn. Der Sohn lebte in Polen bei seiner geschiedenen polnischen Mutter.
Maßgeblich seien die Regelungen zur sozialen Sicherheit (Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der ab dem 1. Mai 2010 geltenden VO Nr. 987/2009). Danach ist bei Ansprüchen auf Familienleistungen in grenzüberschreitenden Sachverhalten die gesamte Familie so zu behandeln, als würde sie in dem Mitgliedstaat wohnen, dessen Familienleistungen beansprucht werden (Wohnsitzfiktion).

Familieangehörige nach deutschem Kindergeldrecht

Da das deutsche Kindergeldrecht nicht danach unterscheidet, ob die Eltern eines Kindes verheiratet sind oder nicht, ist auch die geschiedene Ehefrau Familienangehörige. Somit gilt sie als mit dem Kind in Deutschland lebend. Damit steht ihr der Anspruch auf Kindergeld zu, da nach deutschem Recht das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern vorrangig an den Elternteil ausgezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Die Entscheidung ist von allgemeiner Bedeutung für Fälle, in denen die Eltern eines Kindes in unterschiedlichen EU-Staaten leben und in keinem EU-Staat ein gemeinsamer Haushalt der Eltern und des Kindes besteht.

Kindergeld für Großmutter in Griechenland

In einem weiteren Fall ging es um die beiden Töchter des in Deutschland wohnenden Klägers, die bei ihrer in Griechenland lebenden Großmutter lebten, Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. März 2016 III R 62/12.
Nach deutschem Recht kann ein Anspruch auf Kindergeld auch einem Großelternteil zustehen, der sein Enkelkind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das Gesetz tut nun so, als ob die Großmutter mit ihren beiden Enkelinnen in Deutschland lebte. Ein Anspruch auf Kindergeld stehe somit ihr zu und nicht dem in Deutschland lebenden Elternteil.

Quellt: http://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen

Weitere Hinweis zum Kindergeld