Unterhalt für Flüchtlinge – mitdem Finanzamt abrechnen

Unter­halts­zahlungen an Flüchtlinge absetz­bar

Wer an Flücht­linge, die in Deutsch­land eine Aufenthalts- oder Nieder­lassungs­erlaubnis nach § 23 Aufenthalts­gesetz erhalten haben, Unterhalt zahlt, kann die Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen, § 33a Abs. 1 EStG

Normaler­weise können Unter­halts­zahlungen nur abge­zogen werden, wenn der Unterstützer gegen­über dem Empfänger gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Das Bundes­ministerium für Finanzen macht aber eine Ausnahme, wenn Flüchtlinge unterstützt werden.

Sollten Sie eine Verpflichtungs­erklärung nach § 68 Aufenthalts­gesetz abge­geben haben und danach sämtliche Kosten des Lebens­unter­halts tragen, steht Ihnen auch der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen zu (BMF-Schreiben vom 27.05.2015, Az. IV C 4 – S 2285/07/0003).
Diese Abzugs­möglich­keit gilt rück­wirkend ab dem 1. Januar 2013.

Folgende Höchst­beträge sind abzieh­bar:
2015: 8 472 Euro
2016: 8.652 Euro

Tipp: Sammeln Sie die Belege über geleistete Ausgaben für die unterstützte Person zur Vorlage beim Finanz­amt. Etwas anderes gilt, wenn Sie Flücht­linge in Ihrem Haushalt aufgenommen haben. Dann geht der Fiskus davon aus, dass Ihnen Unter­halts­aufwendungen in Höhe des Höchst­betrages entstanden sind.