Familiennachzug zu Schutzberechtigten- Pressemitteilung von Pro Asyl

Pro Asyl fordert Gewährleistung von Familiennachzug zu Schutzberechtigten
In ihrer Pressemitteilung vom 15.05.2026 forderte Pro Asyl, den Familien-nachzug zu Schutzberechtigten wirksam zu gewährleisten. Dies gelte sowohl für subsidiär Schutzberechtigte, deren Familiennachzug seit Juli 2025 für zwei Jahre ausgesetzt ist, als auch für anerkannte Flüchtlinge, deren Rechtsanspruch in der Praxis häufig an langen Wartezeiten, geschlossenen Auslandsvertretungen und bürokratischen Hürden scheitere.

Besonders problematisch sei die Lage afghanischer Familien, die für Visaverfahren auf deutsche Auslandsvertretungen in Nachbarstaaten angewiesen seien; seit Anfang 2026 sei nun auch noch die Botschaft in Teheran auf unabsehbare Zeit geschlossen.

Pro Asyl fordert die Wiederaufnahme des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, eine praktikable Alternative für die geschlossene Botschaft Teheran, schnellere und digitalisierte Visaverfahren sowie die Einbeziehung minderjähriger Geschwister in den Familiennachzug.

Die Situation afghanischer Familien schildert Pro Asyl in einem Artikel vom 14.05.2026 ausführlich anhand mehrerer Einzelfälle. Die restriktive Praxis beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten zeigt sich auch in der Antwort der Bundesregierung vom 20.05.2026 auf eine Schriftliche Frage der Linken-Abgeordneten Clara Bünger (Frage 59) zur bisherigen Praxis der Härtefallprüfung nach § 22 Satz 1 AufenthG während der zweijährigen Aussetzung des Familiennachzugs.

Der Internationalen Organisation für Migration (IOM) lagen zum Stichtag 15.05.2026 insgesamt 4.787 Härtefallanzeigen vor.

Auswärtiges Amt und Bundesverwaltungsamt hatten zum Stichtag die Vorprüfung von 1.022 Härtefallanzeigen abgeschlossen. In der großen Mehrzahl der Fälle hätten sie einen Härtefall verneint; 285 Fälle befänden sich noch in vertiefter Prüfung.

Nach Angaben der Bundesregierung wurden bislang sieben Visa nach § 22 Satz 1 AufenthG erteilt (!), davon fünf im Rahmen gerichtlicher Vergleiche. Die Bundesregierung verweist darauf, dass das Verwaltungsgericht Berlin oder das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in keiner ihr bekannten Entscheidung festgestellt habe, dass das Aussetzungsgesetz mit höherrangi-gem Recht unvereinbar sei.

Ergänzend verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort vom 19.03.2026 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, in der sie ausführlicher zur Aussetzung des Familiennachzugs und zur Härtefallregelung Stellung nimmt (Drucksache 21/4915).

Familiennachzug: wenn Minderjährigen dann volljärhig ist?

Das Kind kommt ohne Eltern und noch min­der­jäh­rig nach Deutsch­land, wo es in­ter­na­tio­na­len Schutz be­an­tragt. Wäh­rend der An­trag ge­prüft wird, wird es voll­jäh­rig.

Der Europäische Gerichtsof (EuGH) hat bereits im April 2018 entschieden, dass ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird, sein Recht auf Familienzusammenführung behält. Allerdings sei die Zusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist zu beantragen – grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist.

Mit einer ähnlichne Frage hat sich nun EuGH-Generalanwalt beschäftigt.

Der Minderjährige hatte die Flüchtlingseigenschaft zu einem weit vor Verkündung des EuGH-Urteils von 2018 liegenden Zeitpunkt erworben. Die Dreimonatsfrist war daher bereits abgelaufen, als seine Eltern, zwei in der Türkei wohnhafte syrische Staatsangehörige, den Anspruch auf Familienzusammenführung geltend machen wollten.

Das OVG-Berlin-Brandenburg möchte in seiner Vorlage wissen, ob es nicht möglicherweise angezeigt sei, die Dreimonatsfrist mit dem Tag der Verkündung des Urteils von 2018 beginnen zu lassen oder aber diese Frist zu verlängern. Die (restriktive) deutsche Regierung regt in ihren schriftlichen Erklärungen an, die Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung an eine absolute Altersgrenze zu koppeln, von der an eine solche Anpassung nicht mehr möglich sei.

Der Generalanwalt hält nichts von einer starren Dreimonatsfrist ab dem Tag der Verkündung des EuGH-Urteils von 2018. Er schlägt dem EuGH stattdessen vor, unter Heranziehung einer Vermutung eine Dreimonatsfrist ab dem Tag anzunehmen, an dem eine Kenntnisnahme von diesem Urteil durch den Zusammenführenden oder seine Familienangehörigen vermutet wird. Das konkretisiert der Generalanwalt sodann: Die Kenntnis vermutet er, wenn sechs Monate seit dem Tag der Verkündung des Urteils von 2018 verstrichen sind (Schlussanträge vom 30.10.2025 – C-571/24).

Ausgesetzter Familiennachzug bei subisdär Schutzberechtigten: Bisher keine Visa für Härtefälle

Der Familiennachzug zu Menschen mit eingeschränktem Schutzstatus ist – anders als für andere anerkannte Flüchtlinge – seit dem 24. Juli 2025 für zwei Jahre ausgesetzt.

Er war bereits zuvor beschränkt gewesen auf 1.000 Angehörige pro Monat.

Nur in „Härtefällen“ sollen subsidiär Schutzberechtigte – in diese Kategorie fallen viele Menschen aus Syrien – noch Ehepartner, minderjährige Kinder und im Fall unbegleiteter Minderjährige die Eltern nachholen dürfen.

Über eine Här­te­fall­re­ge­lung ist seit der Aus­set­zung des Fa­mi­li­en­nach­zugs für An­ge­hö­ri­ge von sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten noch nie­mand nach Deutsch­land ge­kom­men. Das geht aus einer Ant­wort der Bun­des­re­gie­rung auf eine Kleine An­fra­ge der Abgeordneten Clara Bün­ger (Linke) her­vor.

Von den 1.500 Härtefallanträgen wurde bislang keiner bewilligt.

Von Anfang an war klar, dass die Weisung des Auswärtigen Amtes so restriktiv ausgestaltet ist, dass sich fast niemand auf diese Regelung wird berufen können„, sagt Clara Bünger. Die Bundesregierung reiße geflüchtete Familien auseinander. „Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit habe in der autoritären Asylpolitik dieser Regierung offenbar keinen Platz„.

Ehegattennachzug: Wohnung und Arbeit verkürzen Trennungszeit bei subsidär Schutzberechtigten nicht

Bevor der Gatte eines sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten ein­rei­sen darf, müs­sen die Ehe­leu­te, wenn sie nicht be­reits vor der Flucht ge­hei­ra­tet hat­ten, eine Tren­nungs­zeit hin­neh­men. Diese ver­kürzt sich laut BVer­wG nicht da­durch, dass der Schutz­be­rech­tig­te in Deutsch­land eine Woh­nung hat und den Le­bens­un­ter­halt si­chern kann.

Zwei syrische Staatsangehörige reisten eigenen Angaben zufolge 2014 bzw. 2013 aus Syrien in den Libanon ein. Im August 2019 heirateten sie während eines Kurzaufenthalts in Syrien. Der Ehemann suchte im Dezember 2020 im Bundesgebiet um Asyl nach und bekam im Februar 2021 den subsidiären Schutzstatus zuerkannt. Seit Februar 2023 arbeitet er in Vollzeit, seit Juli 2023 zusätzlich als geringfügig Beschäftigter. Er besitzt eine gültige Aufenthaltserlaubnis und wohnt in einer etwa 50 Quadratmeter großen Wohnung.

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut lehnte die Erteilung des von der Ehegattin beantragten Visums auf der Grundlage von § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ab. Hiergegen klagte die Frau. Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Klage statt: Es bejahte eine Ausnahme von dem für den Fall einer nicht bereits vor der Flucht erfolgten Eheschließung vorgesehenen Regelausschlussgrund. Voraussetzung sei, dass die Ehegatten seit mehr als drei Jahren räumlich voneinander getrennt lebten, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in einem Drittstaat wiederhergestellt werden könne, der im Bundesgebiet lebende subsidiär Schutzberechtigte den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen vermöge und ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehe. All das sei hier gegeben.


Anders das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und sah keinen atypischen Fall

Das BVerwG, zu dem Sprungrevision eingelegt wurde, sieht die Sache anders. Die Erteilung eines Visums zum Zweck des Ehegattennachzuges zum subsidiär Schutzberechtigten scheide gemäß § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG in der Regel aus, wenn die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde. Das VG habe das Vorliegen einer Ausnahme von diesem Regelausschlussgrund mit einer Begründung bejaht, die Bundesrecht verletzt (Urteil vom 24.10.2024 – 1 C 17.23).

Nach der Rechtsprechung des Senats sei eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund für den Fall, dass die (Wieder-)Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des nachzugswilligen Ehegatten – wie hier – auf unabsehbare Zeit ausscheidet, regelmäßig bei einer mehr als vier Jahre andauernden Trennung der Ehegatten anzunehmen. Dieser Ausgleich der Interessen sei unter den Vorbehalt besonderer Umstände des Einzelfalles gestellt. Wegen der Bedeutung der einem Familiennachzug widerstreitenden Interessen der Bundesrepublik müssten solche atypischen Umstände des Einzelfalles geeignet sein, dem Regelausschlussgrund einer nach der Flucht geschlossenen Ehe schon vor dem Ablauf der genannten Fristen ausnahmsweise kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen.

Von einer derartigen Atypik kann laut BVerwG indes weder im Fall der Sicherstellung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft noch im Fall des Vorhaltens ausreichenden Wohnraums ausgegangen werden. Allein derartige migrationstypische Sachverhalte vermögen keine besondere Umstände zu begründen. Das gelte umso mehr, als der Gesetzgeber ihre Berücksichtigung allein im Rahmen von § 36a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorgesehen habe.