BVerfG: Kein Familiennachzug zu bald Volljährigem im Eilfverfahren
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) lehnte mit Beschluss vom 11.10.2017 (Az.: 2 BvR 1758/17) den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Erteilung von Visa für den Familiennachzug der Eltern und Geschwister zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten ab.
Der syrische Beschwerdeführer wollte seine in Damaskus lebenden Eltern und Geschwistern nach Deutschland holen.
Das BVerfG erklärte, dass sich die Verfassungsbeschwerde wegen des ausgesetzten Familiennachzugs zwar nicht als offensichtlich unbegründet oder unzulässig darstelle. Es müsse auch geprüft werden, ob der Ausschluss des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 104 Abs. 13 AufenthG verfassungsgemäß sei.
Die Anordnung einer vorläufigen Erteilung von Visa sei jedoch nicht möglich, da es sich vorliegend nicht um einen Härtefall handele. Die Situation des betroffenen Jugendlichen unterscheide sich nicht von der anderer getrennter Familien.
Erledigung der Hauptsache wegen Vollendung des 18. Lebensjahres
Zudem stehe die „Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache kurz bevor, da der Beschwerdeführer zu 1. am 13. Oktober 2017 sein 18. Lebensjahr vollendet und nach diesem Zeitpunkt Visa zum Familiennachzug auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 AufenthG nicht mehr erteilt werden können (vgl. BVerwGE 146, 189 <194ff.>)“. BVerfG: Az.: 2 BvR 1758/17
Die Entscheidung des Verfassungsgerichts steht im gewissen Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht (vgl. den Link unten) und führt letztlich zur einer restriktiven Möglichkeit des Familiennachzugs. Inhaltlich mag die Argumentation auch nicht überzeugen, denn in der Regel werden Flüchtlingskinder auch wenn Sie schon volljährig sind, auf die Hilfe der Eltern angewiesen sein. Ihnen wird so die vielfältige (emotionale und kognitive) Stütze der Eltern weitgehend vorenthalten.
Auch die Ausführungen zum Härtefall sind schwer nachvollziehbar, wenn es um absolute Werte (Leib und Leben) geht. Die Argumention mit einer Vergleichsgruppe erscheint insoweit befremdlich.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung des Nachzugs für subsidiär Schutzberechtigte, bleibt noch unbeantwortet. Hiermit wird sich das Gericht wohl in einem anderen Verfahren beschäftigen müssen.