Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei fehlendem Pass
Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2. S.1 Alternative 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) oder Abs. 3 (nationales Abschiebungsverbot), benötigen für die Verlängerung keine gültigen Nationalpass.
Dennoch verlangen die Ausländerämter immer wieder die Vorlage eine gültigen Nationalpasses.
Dies mag daran liegen, dass ein gültiger Pass grundsätzlich Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist, § 5 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 3 AufenthG. Hiervon ist aber nach § 5 Abs. 3 AufenthG abzusehen.
Der Flüchtlingsrat NRW hat dies zum Anlass genommen, vom Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) eine klarstellenden Erlass gebeten.
Gibt es inzwischen eine Klarstellung in dieser Sache?
Aufenthaltserlaubnis einer Ehefrau (Familiennachzug Febr.2017) muss verlängert werden. Ihr Nationalpass Syrien ist abgelaufen. Wird der syrische Nationalpass zwingend benötigt für die Verlängerung?
Müssen wir wirklich nach Berlin ind ie syrische Botschaft?
Muss die Familie wirklich so viel Geld bezahlen in der Botschaft für einen Pass, den die Ehefrau ja gar nicht braucht – sie will Deutschland nicht verlassen!
Seit langem versuche ich (ehrenamtliche Begleiterin) in dieser Sache eine klare Antwort zu bekommen. Aber Fehlanzeige! Ich gebe zu, ich möchte natürlich eine positive Antwort bekommen.
Gruß
Elke Nissen
Herford
Ein Aufenthaltstitel wird grundsätzlich nur zusammen mit einen gültigen Pass erteilt.
Das gilt jedenfalls dann, wenn der Pass ohne größere Schwierigkeiten erlangt werden kann.
Insofern dürfte der Weg zur Botschaft nötig werden. Die Kosten können ggf. vom Jobcenter erstattet bzw. bei der Einkommenssteuererklärung berücksichtigt werden.