Humanitäres Visum bei der Botschaft

EuGH – entscheidet: kein humanitäres Visum

Der Europäische Gerichtshof ist leider dem Schlussantrag nicht gefolgt und erkennt daher ein humanitäres Visum nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht nicht an, EuGH Az. C-638/16.
Der Grund: europäische Recht betreffe nur die Entscheidung über zeitlich begrenzte Visa – also nicht für einen längeren Asyl-Aufenthalt.

Humanitäres Visum bei der Botschaft

Erfreulich ist der Schlussantrag des Generalanwalt Mengozzi, der ein humanitäres Visum vorsieht: Rechtssache C-638/16 PPU X und X / Belgischer Staat).

Nach Auffassung von Generalanwalt Mengozzi sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein humanitäres Visum zu erteilen. Das gelte, wenn bei einer Verweigerung Personen, die internationalen Schutz suchen, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden würden.

Der Sachverhalt zum Asyl-Visum

Der Fall, der vom Europäischen Gerichthshof entscheiden wird:

Am 12. Oktober 2016 stellte ein syrisches Ehepaar und dessen drei Kinder, die in Aleppo (Syrien) leben, bei der belgischen Botschaft in Beirut (Libanon) Visumanträge.
Sie begehrten die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach dem EU-Visakodex1, die es der Familie ermöglichen sollten, in Belgien einen Asylantrag zu stellen.
Einer der Antragsteller bringt vor, er sei von einer bewaffneten Gruppe entführt, geschlagen und gefoltert worden, bevor er schließlich gegen Lösegeld freigelassen worden sei.

Verfahren und bisherige Praxis der EU-Mitgliedstaaten

Am 18. Oktober 2016 lehnte das Ausländeramt (Belgien) die Anträge ab. Es ist der Ansicht, die betroffene syrische Familie habe aufgrund dessen, dass sie ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit beantragt habe, um in Belgien einen Asylantrag zu stellen, offensichtlich beabsichtigt, sich länger als 90 Tage in Belgien aufzuhalten.
Ferner seien die Mitgliedstaaten insbesondere nicht verpflichtet, alle Personen, die eine katastrophale Situation erlebten, in ihr Hoheitsgebiet aufzunehmen.

Die syrische Familie rief daher den Rat für Ausländerstreitsachen (Belgien) an und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidungen über die Ablehnung der Visumanträge. Dieses belgische Gericht hat im Eilverfahren beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Visakodex sowie der Art. 4 („Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung“) und 18 („Asylrecht“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorzulegen.

Stellungnahme des Generalanwalts zum „Asyl-Visum“

Der Generalanwalt Paolo Mengozzi stellt in seinem Schlussantrag fest, dass die Situation der betroffenen syrischen Familie in den Regelungsbereich des Visakodex und damit des Unionsrechts fällt:

1 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, insbesondere Art. 25 Abs. 1 Buchst. a. 2 Gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 des Visakodex werden mit dieser Verordnung „die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt“.

Nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b des Visakodex wird das Visum verweigert, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass die Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die in der Charta garantierten Rechte zu wahren.

Generalanwalt Mengozzi betont insoweit, dass die in der Charta verankerten Grundrechte den Adressaten (hier die Visa-Antragsteller) der von einer solchen Behörde erlassenen Rechtsakte unabhängig von jeglichem territorialen Kriterium garantiert sind.

Ein Mitgliedstaat sei verpflichtet, bei Vorliegen einer Situation, in der die durch Tatsachen bestätigte Gefahr eines Verstoßes u. a. gegen Art. 4 der Charta bestehe, ein humanitäres Visum auszustellen.

Empfehlung an den Europäischen Gerichtshof zum „Asyl-Visum“

Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor, dem Rat für Ausländerstreitsachen wie folgt zu antworten,

dass ein Mitgliedstaat, von dem ein Drittstaatsangehöriger die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen begehrt, verpflichtet ist, ein solches Visum zu erteilen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Verweigerung der Ausstellung dieses Dokuments zur unmittelbaren Folge haben wird, dass der Drittstaatsangehörige einer unter das Verbot des Art. 4 der Charta fallenden Behandlung ausgesetzt wird, und ihm dadurch eine rechtliche Möglichkeit vorenthalten wird, sein Recht, in diesem Mitgliedstaat um internationalen Schutz zu ersuchen, auszuüben.

Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Europäischen Gerichtshof bei seiner Entscheidung nicht bindend. Nun gilt es abzuwarten, wie die Richter des Gerichtshofs entscheiden werden.

Der Fall betrifft die belgische Behörden. Bei deutschen Auslandsvertretungen dürfte aber nichts anders gelten.

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat sich auch zu der Entscheidung und dem humanitären Visum geäußert

Visum beantragen

Unterhalt für Flüchtlinge – mitdem Finanzamt abrechnen

Unter­halts­zahlungen an Flüchtlinge absetz­bar

Wer an Flücht­linge, die in Deutsch­land eine Aufenthalts- oder Nieder­lassungs­erlaubnis nach § 23 Aufenthalts­gesetz erhalten haben, Unterhalt zahlt, kann die Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen, § 33a Abs. 1 EStG

Normaler­weise können Unter­halts­zahlungen nur abge­zogen werden, wenn der Unterstützer gegen­über dem Empfänger gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Das Bundes­ministerium für Finanzen macht aber eine Ausnahme, wenn Flüchtlinge unterstützt werden.

Sollten Sie eine Verpflichtungs­erklärung nach § 68 Aufenthalts­gesetz abge­geben haben und danach sämtliche Kosten des Lebens­unter­halts tragen, steht Ihnen auch der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen zu (BMF-Schreiben vom 27.05.2015, Az. IV C 4 – S 2285/07/0003).
Diese Abzugs­möglich­keit gilt rück­wirkend ab dem 1. Januar 2013.

Folgende Höchst­beträge sind abzieh­bar:
2015: 8 472 Euro
2016: 8.652 Euro

Tipp: Sammeln Sie die Belege über geleistete Ausgaben für die unterstützte Person zur Vorlage beim Finanz­amt. Etwas anderes gilt, wenn Sie Flücht­linge in Ihrem Haushalt aufgenommen haben. Dann geht der Fiskus davon aus, dass Ihnen Unter­halts­aufwendungen in Höhe des Höchst­betrages entstanden sind.

 

Familiennachzug für Syrer: IOM-Programm

Das Flüchtlingsrat NRW hat auf ein Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 14. Juli 2016 über Neuerungen beim Familiennachzug für Syrer hingewiesen.
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) führt
ein Familienunterstützungsprogramm – „Family
Assistance Program (FAP)“ – für die Familienangehörigen
von in Deutschland anerkannten syrischen
Flüchtlingen durch.
Dieses Programm soll Antragsteller beim Visumsverfahren helfen und sicherzustellen, dass sämtliche notwendigen Dokumente
beim Visum-Termin vorgelegt werden können.

Die IOM-Zentren in Beirut und Istanbul haben ihre Tätigkeit
bereits aufgenommen, das Zentrum soll in Gaziantep
wird in Kürze folgen.
Durch den Besuch der IOM-Familienunterstützungszentren soll die Visumsbearbeitung und damit die Ausreise nach Deutschland
beschleunigt werden.

Dass die Auswärtige Amt die Hilfe der IOM in Anspruch nimmt, um die Visumsbearbeitung zu beschleunigen, ist erfreulich, denn bisher sind die Botschaften offenbar überfordert gewesen.
Als weitere Maßnahme sollte daran gedacht werden, auch ein weitere Zuständigkeit (Ersatzuständigkeit) bei den örtlichen Ausländerbehörden zu begründen.

Webseite des Auswärtigen Amts – Familiennachzug Syrien

Auf diese Weise soll zudem unseriösen Agenturen und Vermittlern Steine vermieden werden.

Spezielle Webseite des Auswärtigen Amtes für syrische Flüchtlinge und den Familiennachzug

Musterklage für Flüchtlinge aus Syrien

Der Bundesverband der Diakonie führt eine Musterklage für Flüchtlinge aus Syrien. Die Klage wurde von Rechtsanwältin Oda Jentsch erstellt.

Die Klage zielt auf die Anerkennung des gegenüber dem subsidiären Schutz besseren Status nach der Genfer Flüchtlingskonvention.

Musterklage für Syrier
Manchmal hilft nur klagen

Viele Syrer erhalten häufig nur noch den subsidiären Schutz anstelle einer Flüchtlingsanerkennung. Letzerer ist aber mit mehreren Vorteilen verbunden: etwa mit einem dreijährigen Aufenthaltstitel und der Erteilung des internationalen Flüchtlingsausweises. Vor allem kann aber auch der privilegierte Familiennachzug hilfreich sein.

Musterklage – Klageschrift

Mit der Teilklage (Muster-Klageschrift-Syrien) wird nur die Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung „angefochten“.  Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes soll erhalten bleiben.
Die Klage zielt darauf ab, dass das Gericht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verpflichtet, zusätzlich die Flüchtlingseigenschaft in Deutschland nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuzuerkennen. Grund hierfür ist das Bestehen einer individuelle Verfolgungsgefahr.

Die Klage kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des BAMF Bescheides erhoben werden. Die Klage ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung zu begründen.

Bundesregierung: Familiennachzug zu syrischen Flüchtlingen

Anerkannte Flüchtlinge in Deutschland haben einen Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung.
Recht haben, und Recht bekommen – ist jedoch nicht so einfach:

Dies erläutert die „kleine“ Anfrage von Abgeordneten des deutschen Bundestages (Drucksache 18/8984):

 Hürden beim Familiennachzug

Einen Antrag auf ein Visum können Angehörige von anerkannten syrischen Flüchtlingen nicht in Syrien, sondern nur in den deutschen Botschaften oder Konsulaten in den Nachbarländern stellen.
Die Bearbeitung der Visumanträge verläuft schleppend und ist nur bei wenigen Auslandsvertretungen möglich, die für die Betroffenen zudem nur schwer zu erreichen sind.
Familienangehörige warten überdies viele Monate oder sogar länger als ein Jahr auf ihre Termine bei den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei, in Jordanien und im Libanon.
Allein in Beirut beträgt die Wartezeit auf einen Termin mindestens 14 Monate. Dort gab es Ende Dezember 2015 bereits 6 000 feststehende
Termine für Anträge auf Familienzusammenführung für insgesamt
ca. 18 000 Personen (siehe Bundestagsdrucksache 18/7200, S. 19).
Auch für die deutsche Botschaft in der Türkei beträgt die Wartezeit für einen Termin derzeit mindestens 14 Monate.

Visapflicht für Syrier in Türkei

Als weitere Erschwernis kommt die Einführung der Visumpflicht für syrische Staatsangehörige in der Türkei hinzu. Tausende von Flüchtlingen stecken derzeit an der syrisch-türkischen Grenze fest und werden nicht ins Land gelassen.
Weil ein Visum für die Türkei nicht oder nicht zeitnah beschafft werden kann, verfallen die Termine bei den deutschen Auslandsvertretungen, auf die die Familienangehörigen monatelang gewartet haben.

Jordanien –  Zustimmung des Innenmisteriums zur Einreise

Mit ähnlichen Schwierigkeiten kämpfen Angehörige von anerkannten syrischen Flüchtlingen, die Termine für die Visumantragstellung zwecks Familienzusammenführung über die deutsche Botschaft in Jordanien gebucht haben. Nach Jordanien kann die nachziehende Person nur einreisen, wenn das jordanische Innenministerium dem Antrag auf Einreise zustimmt.

Schlater bei deutschen Auslandsvertretungen für Nachzug

Für die Bearbeitung von Visa zur Familienzusammenführung von syrischen Schutzberechtigten stehen in den Visastellen in Amman, Beirut, Erbil, Ankara, Istanbul und Izmir etwa 30 Schalter zur Verfügung.

Offene Verfahren zum  Familiennachzug zum 31. Mai 2016

  • Botschaft Ankara 615 offene Verfahren
  • Generalkonsulat Istanbul 4.400 offene Verfahren,
  • Generalkonsulat Izmir 523 offene Verfahren
  • Botschaft Amman 1.298 offene Verfahren
  • Botschaft Kairo 350 offene Verfahren
  • Botschaft Athen 194 offene Verfahren
  • Botschaft Beirut 5.650 offene Verfahren
    Mit Stand Mitte Mai sind an den Vertretungen insgesamt etwa 13 000 Anträge offen.

    Nach Angaben der Bundesregierung handele es sich dabei überwiegend um Anträge mit unvollständigen Unterlagen, weshalb über die Anträge nicht entschieden werden könnten.

  • Am Generalkonsulat in Erbil würden und werden auch aktuell Visumanträge angenommen und bearbeitet. Bis Mai 2016 würden am Generalkonsulat in Erbil Visa für Kurzzeitaufenthalte (zum Beispiel für Eilfälle medizinischer Behandlung in Deutschland), aufwändige Visumanträge für Langzeitaufenthalte zum Familiennachzug in besonderen humanitären Härtefällen sowie Visa im Rahmen der Aufnahmeprogramme des Bundes und der Länder, insbesondere für schutzbedürftige Frauen und Kinder aus dem Nordirak bearbeitet.
    Seit 1. Mai 2016 werden auch reguläre Anträge auf Familiennachzug zu anerkannten syrischen Flüchtlingen angenommen und bearbeitet.

Im Generalkonsulat in Erbil wurde im Juli 2016 das Personal aufgestockt, so dass derzeit zwölf Beschäftigte für die Bearbeitung von Visumanträgen auf Familiennachzug vorgesehen sind. Aufgrund der besonderen Sicherheitsvorkehrungen am Generalkonsulat Erbil ist immer nur ein Teil des entsandten Personals vor Ort einsetzbar.

Seit 1. Mai 2016 wurden insgesamt 285 Visumanträge auf Familiennachzug am Generalkonsulat Erbil angenommen und sind derzeit in Bearbeitung.

Anträge ohne türkisches Visa

Berücksichtigen die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei auch Visumsanträge von syrischen Staatsangehörigen, die sich ohne legalen Aufenthaltsstatus in der Türkei aufhalten?
Eine Registrierung für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist erforderlich, um nach Erhalt des deutschen Visums legal nach Deutschland ausreisen zu können.
Die Auslandsvertretungen in der Türkei fragen daher Antragsteller nach der Registrierung, Anträge auf Familiennachzug werden aber auch ohne Registrierung angenommen und bearbeitet. Liegt keine Registrierung vor, müssen Antragsteller eine Erklärung unterzeichnen, dass auf die Folgen der fehlenden Registrierung hingewiesen wurde.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/092/1809264.pdf