Kindergeld für Eltern- Großelternteil im EU-Ausland

Kindergeld für Eltern- oder Großelternteil im EU-Ausland

Lebt ein Kind im EU-Ausland bei der geschiedenen Ehefrau, ist sie, nicht aber der in Deutschland lebende Vater kindergeldberechtigt, Bundesfinanzhof Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13.

Im Fall beantragte ein in Deutschland wohnender deutscher Staatsangehöriger Kindergeld für seinen Sohn. Der Sohn lebte in Polen bei seiner geschiedenen polnischen Mutter.
Maßgeblich seien die Regelungen zur sozialen Sicherheit (Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der ab dem 1. Mai 2010 geltenden VO Nr. 987/2009). Danach ist bei Ansprüchen auf Familienleistungen in grenzüberschreitenden Sachverhalten die gesamte Familie so zu behandeln, als würde sie in dem Mitgliedstaat wohnen, dessen Familienleistungen beansprucht werden (Wohnsitzfiktion).

Familieangehörige nach deutschem Kindergeldrecht

Da das deutsche Kindergeldrecht nicht danach unterscheidet, ob die Eltern eines Kindes verheiratet sind oder nicht, ist auch die geschiedene Ehefrau Familienangehörige. Somit gilt sie als mit dem Kind in Deutschland lebend. Damit steht ihr der Anspruch auf Kindergeld zu, da nach deutschem Recht das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern vorrangig an den Elternteil ausgezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Die Entscheidung ist von allgemeiner Bedeutung für Fälle, in denen die Eltern eines Kindes in unterschiedlichen EU-Staaten leben und in keinem EU-Staat ein gemeinsamer Haushalt der Eltern und des Kindes besteht.

Kindergeld für Großmutter in Griechenland

In einem weiteren Fall ging es um die beiden Töchter des in Deutschland wohnenden Klägers, die bei ihrer in Griechenland lebenden Großmutter lebten, Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. März 2016 III R 62/12.
Nach deutschem Recht kann ein Anspruch auf Kindergeld auch einem Großelternteil zustehen, der sein Enkelkind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das Gesetz tut nun so, als ob die Großmutter mit ihren beiden Enkelinnen in Deutschland lebte. Ein Anspruch auf Kindergeld stehe somit ihr zu und nicht dem in Deutschland lebenden Elternteil.

Quellt: http://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen

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