Dublin Verfahren – fremdbestimmte Zuordnung einschränken
Nach den seit 1997 bestehenden Dublin-Regeln soll der Staat den Antrag des Schutzsuchenden bearbeiten, wo dieser zuerst einreist.
Es kommt also nicht auf die Wünsche und den Willen des Schutzsuchenden an. Das Dublinverfahren widersetzt sich so dem natürlichen Bestreben des Schutzsuchenden, dorthin zu kommen, wo er -häufig familiäre – Verbindungn hat und Lebenschancen sieht.
Die Zwangszuordnungen sollten auf ein Mindestmaß begrenzt werden – nur dort, wo dies aus gewichten Gründen der öffentlichen Sicherheit gefordert werden muss. Ansonsten sollte dem Schutzsuchendem soweit wie möglich die Wahl gelassen werden. Diese dürfte dem Interessen – auch der Staaten – eine zügige Integration zu erreichen- deutlich besser entgegenkommen. Integration in einem Umfeld sozialer inbesondere familärer Bindungen dürfte deutlicher schneller erfolgen, und damit auch die Ausgaben des Staates deutlich weniger belasten.
Schließlich würde auch die mit den Zwangsmaßnahmen einhergehende Bürokratie und gerichtliche Verfahren deutlich vermindert werden.
Anne Lübbe, Professorin für Öffentliches Recht an der Hochschule Fulda, hat in ihrem Vortrag beim 18. Deutschen Verwaltungsgerichtstag deutlich gemacht: Ein Schutzsuchender solle möglichst dem Staat zugewiesen werden, zu dem er Verbindungen familärer Art hat.