Dublin Verfahren – fremdbestimmte Zuordnung einschränken

Dublin Verfahren – fremdbestimmte Zuordnung einschränken

Nach den seit 1997 bestehenden Dublin-Regeln soll der Staat den Antrag des Schutzsuchenden bearbeiten, wo dieser zuerst einreist.

Es kommt also nicht auf die Wünsche und den Willen des Schutzsuchenden an. Das Dublinverfahren widersetzt sich so dem natürlichen Bestreben des Schutzsuchenden, dorthin zu kommen, wo er -häufig familiäre – Verbindungn hat und Lebenschancen sieht.

Die Zwangszuordnungen sollten auf ein Mindestmaß begrenzt werden – nur dort, wo dies aus gewichten Gründen der öffentlichen Sicherheit gefordert werden muss. Ansonsten sollte dem Schutzsuchendem soweit wie möglich die Wahl gelassen werden. Diese dürfte dem Interessen – auch der Staaten – eine zügige Integration zu erreichen-  deutlich besser entgegenkommen.  Integration in einem Umfeld sozialer inbesondere familärer Bindungen dürfte deutlicher schneller erfolgen, und damit auch die Ausgaben des Staates deutlich weniger belasten.
Schließlich würde auch die mit den Zwangsmaßnahmen einhergehende Bürokratie und gerichtliche Verfahren deutlich vermindert werden.

Anne Lübbe, Professorin für Öffentliches Recht an der Hochschule Fulda, hat in ihrem Vortrag beim 18. Deutschen Verwaltungsgerichtstag  deutlich gemacht: Ein Schutzsuchender solle möglichst dem Staat zugewiesen werden, zu dem er Verbindungen familärer Art hat.

Familiennachzug beim Dublin-Verfahren

Ermekeilkaserne – BAMF – Erstaufnahmeeinrichtung

Ermekeilkaserne Bonn – BAMF Erstaufnahmeeinrichtung

Am 15. April 2016 startete   eine  neue Landesaufnahmeeinrichtung NRW des BAMF, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Statt Burbach wird dann die bisherige Ermekeilkaserne in Bonn ein Ankunfts- und Entscheidungszentrum.

Im Ankunftszentrum erfolgt zunächst die Registierung der Asylsuchendnen. Sie werden erkennungsdienstlich behandelt. Es folgt eine Sicherheitsabgleich und es wird geklärt, ob bereits Asyl in einem anderen Land gestellt wurde (Dublinverfahren).
Zudem soll die Anhörung des Asylbewerbes auch mit Dolmetscher erfolgen.

25 Fälle pro Tag sollen entschieden werden.

Die Fälle werden „Clustern“ zugeordnet.

  1. Flüchtlinge, bei denen eine Bleiberecht wahrscheinlich ist, etwa bei Flüchtlingen aus Syrien, Irak und Eritrea.
  2. Flüchtlinge mit geringer Bleiberechtsperspektive (z.B. aus sicheren Herkunftsländern).
  3. Flüchtlinge, bei den das Dublinverfahren Anwendung findet. Hier müssen die Flüchtlinge mit der „Überstellung“ in das Land rechnen, wo sie z.B. den Asylantrag zuerst gestellt haben, bzw. sich zunächst aufgehalten haben. Im Dublinverfahren wird geklärt, welcher (EU-)Staat, den Asylantrag prüft.                                                                                             In diesen Fällen (Nr. 1-3), soll eine Entscheidung innerhalb von einer Woche ergehen.

Der Bescheid über die Asylanerkennung, bzw. die Anerkennung eines anderen – subsidären – Schutzstatus, bzw. deren Ablehnung, wird dann aber dem Flüchtling erst übersandt, wenn er bereits „verteilt“ wurde. So soll eine zu hohe Belastung für Bonn vermieden werden.

Im vierten Cluster werden die schwierigen Fälle erfasst. Hier wird wieder mit längerem Entscheidungszeitraum (6 Monate nicht ungewöhnlich) gerechnet.

Kritik am BAMF-Anlaufstelle in Bonn – GA Artikel vom 25. August 2016

Der General-Anzeiger Bonn berichtet über Beschwerden über die Anlaufstelle Ermekeilkasenere in Bonn: Einige Asylsuchende würden geladen, aber nicht angehört werden. Zudem werde – entgegen der Ankündigung – nicht ausreichend für Essen und Trinken gesorgt.

Begleiter von Asylsuchende vorher anmelden

Wichtig ist ein weitere Aspekt: Vertrauenspersonen dürfen nur zu Anhörung dazu kommen, wenn diese vorher beantragt wurde.
Dies sollte nach Bernde Mesovic, Vize-Geschäftsfüher von Pro Asyl, am Besten durch ein Fax an das Bundesamt mit Namen der Vertrauensperson geschehen. Eine Kopie des Faxes sollte man dann zum Termin vorzeigen können.