Vom Asyl zur Arbeiterlaubnis

Spurwechsel: Änderung des Bundesvertriebenengesetzes und des Aufenthaltsgesetzes (Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 390 vom 22.12.2023)
Die Befristung der Beschäftigungsduldung wurde aufgehoben.

Nun kann ein Ausländer, der vor dem 29.03.2023 eingereist ist und seinen Asylantrag zurückgenommen hat, in eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach den §§ 18a (Fachkräfte mit Berufsausbildung), 18b (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) oder 19c Abs.2 (Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen) AufenthG wechseln.
Dieser Spurwechsel sollte ursprünglich erst am 01.03.2024 in Kraft treten.

Arbeitshilfe „Spurwechsel im Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0: Nur wenig geht, vieles geht nicht.“ (Stand: 22.12.2023)

Durch die Änderungen würden zusätzliche Möglichkeiten eröffnet, ohne Nachholung eines Visumverfahrens zwischen Aufenthaltstiteln zu wechseln; sehr eingeschränkt auch bei einem zurückgenommenen Asylantrag.

BÜMA – Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender

Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender, kurz BÜMA

Sachen gibt´s, die es nicht geben sollte.. – die neueste Erfindung bei der Bewältigung der „Flüchtlingskrise“: BÜMA

Da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht mit der Registrierung von Asylsuchenden nachkommt und in der Folge nur eine Aufenthaltsgestattung (Aufenthaltstitel zum Nachweis des erlaubten Aufenthalts nach einem Asylgesuch) ausstellt, wird eine BÜMA ausgestellt. Damit erhält der Asylsuchende eine „Ankunftsbescheinigung„. Das Asylgesuch wurde aufgenommen, aber noch nicht der Asylantrag.