Aufenthaltsgestattung – elektronischer Aufenthaltstitel

Wird das Asyl gewährt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bzw. ein anderweitiger subsidiärer Schutzstatus verliehen, so ist grundsätzlich ein elektronischer Aufenthaltstitel zu erteilen. Dies erfolgt durch die Bundesdruckerei in Berlin.
Bis die Ausländerbehörde die Daten dorthin übermittelt und der elektronische Titel ausgestellt wird, können Wochen und Monate vergehen. Für Handyverträge, Banken, Ämter u.a. muss man aber seine Identität nachweisen können.

Wie soll sich der – nun anerkannte – Schutzsuchende ausweisen?

Folgendes Vorgehen wird empfohlen:

  1. Nachweis durch (abgelaufende) Aufenthaltsgestattung (mit Foto) und
  2. eine von der örtlichen Ausländerbehörde ausgestellten (nicht abgelaufenen) Fiktionsbescheinigung (ohne Foto).

Auf diese Weise sollte ein ausreichender Identifikationsnachweis für andere Ämtern und Banken erreicht werden.

BÜMA – Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender

Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender, kurz BÜMA

Sachen gibt´s, die es nicht geben sollte.. – die neueste Erfindung bei der Bewältigung der „Flüchtlingskrise“: BÜMA

Da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht mit der Registrierung von Asylsuchenden nachkommt und in der Folge nur eine Aufenthaltsgestattung (Aufenthaltstitel zum Nachweis des erlaubten Aufenthalts nach einem Asylgesuch) ausstellt, wird eine BÜMA ausgestellt. Damit erhält der Asylsuchende eine „Ankunftsbescheinigung„. Das Asylgesuch wurde aufgenommen, aber noch nicht der Asylantrag.