Aufenthalt – Corona-erlass

Am 25.03.20 hat das Bundesinnenministerium (BMI) einen Erlass wegen der Corona-Pandemie herausgegeben.

  • Verlängerungsanträge (Fiktionswirkung)
  • Verkürzung (Zweckfortfall) von Aufenthaltstiteln,
  • Bezug von Kurzarbeitergeld
  • Unmöglichkeit der Rückreise nach Deutschland innerhalb von sechs Monaten,
  • Verlängerung von Schengen-Visa,
  • Visumsfreier Aufenthalt
  • Verlängerung von Duldungen
  • Fachkräfteeinwanderung/Priorisierung des Gesundheits-und Transport-bereiches
  • Ausstellung von Aufenthaltstiteln/Passdokumenten.

http://ggua.de/fileadmin/downloads/erlasse/Runderlass_BMI_Corona.pdf

Erlasse in NRW

NRW Erlasse

  • Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltsdokumenten,
  • der kommunalen Zu-weisung von Flüchtlingen
  • Abschiebungshaft herausgegeben.

Mit Erlass vom 20.03.20 hat das Ministerium für Kin-der, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) verfügt, im Falle von Schengen-Visa und Aufenthaltstiteln von Verlängerungen Gebrauch zu machen, sofern Betroffene aufgrund der Corona-Pandemie nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können.

Sollten Voraussetzungen für eine reguläre Verlänge-rung des Aufenthaltstitels nicht vorliegen, könne als Rechtsgrundlage § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG („außergewöhnliche Härte“) fungieren.

Mit Duldungen könne gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1 und 3 AufenthG vergleichbar umgegangen werden.

Als ultima ratio könne eine formlose, auf maximal drei Monate befristete, Bescheinigung, inhaltlich mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 AufenthG vergleichbar, ausgestellt werden.

Die Zuweisung von ausländischen Flüchtlingen nach §§ 2, 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG) sowie § 12a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in die Kommunen wird, laut einem Erlass vom 19.03.20, lagebe-dingt bis zum 19.04.2020 ausgesetzt. Bereits erfolgte Zuweisungen sollen durchgeführt werden; die Bearbeitung von Anträgen auf Aufhebung der Wohn-sitzauflage werde zur Vermeidung von Umzügen vorübergehend ausgesetzt.

Bisher nicht zugewiesene Flüchtlinge sollen vorerst in den Unterbringungsein-richtungen des Landes verbleiben.

Mit Erlass vom 16.03.20 informierte das MKFFI, dass Abschiebungshaftanträge, zunächst befristet bis zum 19.04.20, ausschließlich für rechtskräftig verurteilte Straftäterinnen und Gefährderinnen zu stellen seien. Im Falle der aktuell in der UfA Büren inhaftierten Personen sei zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen weiterhin vorliegen, insbesondere, ob eine Abschie-bung bis zum Ende der Haftdauer realistisch sei

https://www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/Corona/200320_Erlass_Aufenthaltsdokumente.pdf

Verfahrensduldung – Bleiberecht für gut integrierte lanjährig Geduldete

Mit Urteil vom 18.12.19 (AZ: 1 C 34.18) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über die Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration gemäß § 25b AufenthG entschieden.

Auch wer eine sogenannte Verfahrensduldung hat, ist geduldet im Sinne von § 25b Absatz 1 Satz 1 AufenthG sind.

Das OVG Münster hatte in zwei Beschlüssen vom 17.08.16 (AZ: 18 B 696/16) und vom 19.10.17 (AZ: 18 B1197/17) bislang eine andere Auffassung vertre-ten.

Der NRW-Erlass zur Bleiberechtsregelung für gut integrierte langjährig Geduldete vom 25.03.19 (Vor-lage 17/1879) erachtet, unter Bezugnahme auf die Münsteraner Rechtsprechung, eine Verfahrensduldung ebenfalls als nicht ausreichend.

MKFFI NRW -Erlass zur Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Ausländern, Vorlage 17/1879 (25.03.19)

Duldung der Eltern von gut integrierten Jugendlichen

Duldung der Eltern von gut integrierten Jugendlichen

Duldung von Eltern

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat am 30.05.2017 Anwendungshinweise (AufenthG) herausgegeben. Hier finden sich einige Klarstellungen darüber, unter welchen Bedingungen ein Anspruch auf Duldung besteht.
Daneben sind Ausführungen zur so genannten 3+2-Regelung (Ausbildungsduldung) enthalten.
Die Anwendungshinweise sind nicht verbindlich, sondern – im Gegensatz zu Ländererlassen oder Verwaltungsvorschriften – nur Empfehlungen des BMI.

Aussetzung der Abschiebung für Eltern

§ 60a Absatz 2b AufenthG regelt die Aussetzung der Abschiebung für Eltern von minderjährigen Kindern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erhalten haben (Aufenthalt bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden), soweit für die Eltern nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25a Absatz 2 AufenthG vorliegen.

Damit werde die Aussetzung der Abschiebung der Eltern bis zum Erreichen der Volljährigkeit zur Ausübung der Personensorge ermöglicht.
Bei der erforderlichen familiären Lebensgemeinschaft müsse es sich nicht nur um eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, sondern um eine Beistandsgemeinschaft handeln.
Die Aussetzung der Abschiebung gelte auch für die minderjährigen
Kinder, die in familiärer Lebensgemeinschaft mit ihren Eltern leben.
Die Regelung ist als „Soll-Vorschrift“ konzipiert. Sollte das öffentliche Interesse, dass die Eltern bzw. der Elternteil das Bundesgebiet unverzüglich verlassen müssen, das private Interesse an der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft im Einzelfall deutlich überwiegen, liege eine Atypik vor, die einer Aussetzung der Abschiebung entgegenstünde. Dies könne bei fortgesetzten Straftaten der Eltern oder minderjährigen Geschwister der Fall sein.

Voraussetzung des Nachzugs des Elternteils zu deutschem Kind 
Jungendliche in Ausbildung

Duldung

Beschäftigung / Ausbildung für Asylsuchende und Geduldete

Der Flüchtlingsrat NRW hat neue Flyer zum Zugang zu Beschäftigung und Ausbildung präsentiert, Stand November 2016.

Der Zugang zu Beschäftigung und Ausbildung hängt von der Staatsbürgerschaft aber auch vom ausländerrechtlichen Status ab. In den Flyern wird der Zugang zur Beschäftigung für Asylsuchende und Menschen mit Duldung in NRW behandelt.

Flyer zum Zugang zu Beschäftigung für Asylsuchende

Flyer zum Zugang zu Beschäftigung für Geduldete 

Eine Erwerbstätigkeit bei einem Nachzug zum Familienangehörigen ist grundsätzlich gestatten.