Aufenthaltstitel für Job – Positivliste

Arbeiten in Deutschland – für Ausländer aus Drittstaaten

Angehöriger eines solchen Drittstaates (also nicht EU, EWR oder Schweiz), benötigen Sie grundsätzlich einen Aufenthaltstitel für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland.  Auf dem Aufenthaltstitel steht der Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“ oder „Jede Erwerbstätigkeit gestattet“ steht.

Das Visum muss grundsätzlich vor der Einreise beantragt werden. Das ist bei der deutschen Auslandsvertretung in der Botschaft oder dem Konsulat Ihres Herkunftslandes möglich.

Für Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands und der USA gelten besondere Regeln: Gehören Sie einem dieser Staaten an, können Sie den Aufenthaltstitel nach Ihrer Einreise nach Deutschland einholen – bei der Ausländerbehörde, die für Sie zuständig ist.

Soweit eine Aufenhaltstitel zum Familien- bzw. Ehegattennachtzug ist die erwerbstätig in Deutschland grundsätzlich uneingeschränkt möglich, und weitere Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nicht nötig.

Arbeitserlaubnis

Beschäftigung / Ausbildung für Asylsuchende und Geduldete

Zustimmung zur Beschäftigung

Die deutsche Auslandsvertretung beziehungsweise die zuständige Ausländerbehörde genehmigt mit dem Aufenthaltstitel eine Beschäftigung in Deutschland.

Für die Zustimmung ist meist zwingend erforderlich:

  • der Arbeitnehmer hat einen konkretes Arbeitsplatzangebot des Arbeitgebers.
  • Die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber beschäftigt wird , sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.

Es dürfen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf dem deutschen Arbeitsmarkt mit gleicher Qualifikation (sogenannte Bevorrechtigte) zur Verfügung stehen. Ausnahmen hiervon gelten hier bei Mängelberufen (siehe Positivliste).

Positivliste

Die Positivliste (Whitelist) führt Mangelberufe auf. Das sind Berufe, für die es in Deutschland nicht genügend Fachkräfte gibt, § 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 der Beschäftigungsverordnung. Ziel dieser Verordnung ist es, Fachkräften die Zuwanderung nach Deutschland zu erleichtern.

Wer einen Beruf ausübt, der in der Positivliste aufgeführt ist, kann jedoch nicht sofort eine Stelle in Deutschland antreten. Er muss zuerst feststellen und bescheinigen lassen, dass seine Ausbildung einer qualifizierten Ausbildung in Deutschland entspricht.

Anerkennung und Qualifizierung für Ausländer

Eine Grundlage für die Auswahl der Berufe in der Positivliste bildet die Fachkräfteengpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit.
Die Engpassanalyse erfolgt unter dem Fokus bundesweiter Engpässe, ergänzt um eine regionale Betrachtung auf Ebene der Bundesländer.
Die Fachkräfteengpassanalyse wird halbjährlich aktualisiert.

Beschäftigung / Ausbildung für Asylsuchende und Geduldete

Der Flüchtlingsrat NRW hat neue Flyer zum Zugang zu Beschäftigung und Ausbildung präsentiert, Stand November 2016.

Der Zugang zu Beschäftigung und Ausbildung hängt von der Staatsbürgerschaft aber auch vom ausländerrechtlichen Status ab. In den Flyern wird der Zugang zur Beschäftigung für Asylsuchende und Menschen mit Duldung in NRW behandelt.

Flyer zum Zugang zu Beschäftigung für Asylsuchende

Flyer zum Zugang zu Beschäftigung für Geduldete 

Eine Erwerbstätigkeit bei einem Nachzug zum Familienangehörigen ist grundsätzlich gestatten.