Arbeiten in Deutschland – für Ausländer aus Drittstaaten
Angehöriger eines solchen Drittstaates (also nicht EU, EWR oder Schweiz), benötigen Sie grundsätzlich einen Aufenthaltstitel für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland. Auf dem Aufenthaltstitel steht der Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“ oder „Jede Erwerbstätigkeit gestattet“ steht.
Das Visum muss grundsätzlich vor der Einreise beantragt werden. Das ist bei der deutschen Auslandsvertretung in der Botschaft oder dem Konsulat Ihres Herkunftslandes möglich.
Für Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands und der USA gelten besondere Regeln: Gehören Sie einem dieser Staaten an, können Sie den Aufenthaltstitel nach Ihrer Einreise nach Deutschland einholen – bei der Ausländerbehörde, die für Sie zuständig ist.
Soweit eine Aufenhaltstitel zum Familien- bzw. Ehegattennachtzug ist die erwerbstätig in Deutschland grundsätzlich uneingeschränkt möglich, und weitere Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nicht nötig.
Zustimmung zur Beschäftigung
Die deutsche Auslandsvertretung beziehungsweise die zuständige Ausländerbehörde genehmigt mit dem Aufenthaltstitel eine Beschäftigung in Deutschland.
Für die Zustimmung ist meist zwingend erforderlich:
- der Arbeitnehmer hat einen konkretes Arbeitsplatzangebot des Arbeitgebers.
- Die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber beschäftigt wird , sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.
Es dürfen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf dem deutschen Arbeitsmarkt mit gleicher Qualifikation (sogenannte Bevorrechtigte) zur Verfügung stehen. Ausnahmen hiervon gelten hier bei Mängelberufen (siehe Positivliste).
Positivliste
Die Positivliste (Whitelist) führt Mangelberufe auf. Das sind Berufe, für die es in Deutschland nicht genügend Fachkräfte gibt, § 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 der Beschäftigungsverordnung. Ziel dieser Verordnung ist es, Fachkräften die Zuwanderung nach Deutschland zu erleichtern.
Wer einen Beruf ausübt, der in der Positivliste aufgeführt ist, kann jedoch nicht sofort eine Stelle in Deutschland antreten. Er muss zuerst feststellen und bescheinigen lassen, dass seine Ausbildung einer qualifizierten Ausbildung in Deutschland entspricht.
Eine Grundlage für die Auswahl der Berufe in der Positivliste bildet die Fachkräfteengpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit.
Die Engpassanalyse erfolgt unter dem Fokus bundesweiter Engpässe, ergänzt um eine regionale Betrachtung auf Ebene der Bundesländer.
Die Fachkräfteengpassanalyse wird halbjährlich aktualisiert.