Aufenthaltstitel für Job – Positivliste

Arbeiten in Deutschland – für Ausländer aus Drittstaaten

Angehöriger eines solchen Drittstaates (also nicht EU, EWR oder Schweiz), benötigen Sie grundsätzlich einen Aufenthaltstitel für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland.  Auf dem Aufenthaltstitel steht der Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“ oder „Jede Erwerbstätigkeit gestattet“ steht.

Das Visum muss grundsätzlich vor der Einreise beantragt werden. Das ist bei der deutschen Auslandsvertretung in der Botschaft oder dem Konsulat Ihres Herkunftslandes möglich.

Für Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands und der USA gelten besondere Regeln: Gehören Sie einem dieser Staaten an, können Sie den Aufenthaltstitel nach Ihrer Einreise nach Deutschland einholen – bei der Ausländerbehörde, die für Sie zuständig ist.

Soweit eine Aufenhaltstitel zum Familien- bzw. Ehegattennachtzug ist die erwerbstätig in Deutschland grundsätzlich uneingeschränkt möglich, und weitere Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nicht nötig.

Arbeitserlaubnis

Beschäftigung / Ausbildung für Asylsuchende und Geduldete

Zustimmung zur Beschäftigung

Die deutsche Auslandsvertretung beziehungsweise die zuständige Ausländerbehörde genehmigt mit dem Aufenthaltstitel eine Beschäftigung in Deutschland.

Für die Zustimmung ist meist zwingend erforderlich:

  • der Arbeitnehmer hat einen konkretes Arbeitsplatzangebot des Arbeitgebers.
  • Die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber beschäftigt wird , sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar.

Es dürfen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf dem deutschen Arbeitsmarkt mit gleicher Qualifikation (sogenannte Bevorrechtigte) zur Verfügung stehen. Ausnahmen hiervon gelten hier bei Mängelberufen (siehe Positivliste).

Positivliste

Die Positivliste (Whitelist) führt Mangelberufe auf. Das sind Berufe, für die es in Deutschland nicht genügend Fachkräfte gibt, § 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 der Beschäftigungsverordnung. Ziel dieser Verordnung ist es, Fachkräften die Zuwanderung nach Deutschland zu erleichtern.

Wer einen Beruf ausübt, der in der Positivliste aufgeführt ist, kann jedoch nicht sofort eine Stelle in Deutschland antreten. Er muss zuerst feststellen und bescheinigen lassen, dass seine Ausbildung einer qualifizierten Ausbildung in Deutschland entspricht.

Anerkennung und Qualifizierung für Ausländer

Eine Grundlage für die Auswahl der Berufe in der Positivliste bildet die Fachkräfteengpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit.
Die Engpassanalyse erfolgt unter dem Fokus bundesweiter Engpässe, ergänzt um eine regionale Betrachtung auf Ebene der Bundesländer.
Die Fachkräfteengpassanalyse wird halbjährlich aktualisiert.

2 Gedanken zu „Aufenthaltstitel für Job – Positivliste“

  1. Ich habe gelesen das Fleischer ab Jänner 2019 in positive Liste steet,mein Bruder hat vor 30 Jahre in Slowenien Ausbildung als Fleischer gemacht…er wohnt in Bosnien und ist bosnische Staatsbürger,er hat in Februar 2018 in Deutsche Botschaft in Sarajevo sich registriert und wartet immer noch auf Termin für Visum (es ist normal das ma über ein Jahr wartet ,habe Antwort von Deutsche Botschaft bekommen)er kann als Tourist 3 Monate kommen !gibst Möglichkeit das ma Antrag in Deutschland stellt,weil in Bosnien dauert es ewig

    1. Die Postivliste betrifft -soweit ich Sie verstanden habe – nur die Frage der Vorrangprüfung.
      Die wäre hier aber aufgrund der Ausbildung eh nicht relevant (§ 18 AufenthG).
      Angehörige von Bosnien-Herzegowina benötigen kein Visum. Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Pässe.
      Grundsätzlich muss das Visumsverfahren bei der deutschen Botschaft durchgeführt werden.
      Etwas andere würde gelten, wenn die Ausreise unzumutbar ist oder nach der Einreise ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels (etwa bei Eheschließung) entstanden ist.
      Ein Anspruch besteht aber nicht bei einem Aufenthalt nach § 18 AufenthG – zum Zwecke der Erwerbstätigkeit.

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