Langzeitpraktium für Geflüchtete

Die Jobcentern Bonn / RSK, das Berufskolleg Bonn-Düsdorf, BAMF und die VHS Bonn haben das ProEG gestartet: Ziel junge Geflüchtete eine Ausbildung zu ermöglichen.

Zielgruppe: Geflüchtete im Alter von bis zu 35 Jahren.

Betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) über ein Langzeitpraktikum an jeweils drei Wochentagen über einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten.

An zwei weiteren Wochentagen lernen die Teilnehmer in der Berufsschule in Bonn allgemeine Fächer wie Mathematik, berufliche Orientierung, soziales Lernen und Deutsch (mit Ziel eines Sprachniveaus B2).

Das Projekt ist für die Teilnehmer und Betriebe kostenlos.

Weitere Hinweise:
http://www.job-center-bonn.de/common/library/dbt/sections/_uploaded/190627_PM_JC%20BN_ProEQ%20f%C3%BCr%20Gefl%C3%BCchtete.pdf

Widerrufs- und Rücknahmeverfahren – Arbeitshilfe

Die Flüchtlingsräte Thüringen und Niedersachsen haben im November 2019 die Arbeitshilfe „Widerrufs- und Rücknahmeverfahren – Was heißt das und was tun?“ veröffentlicht.

Flüchtlinge erhalten derzeit Schreiben des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bezüglich einer erneuten Prüfung des erteilten Schutzstatus. Betroffen seien sowohl Menschen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder denen subsidiärer Schutz erteilt wurde als auch Personen, bei denen Abschiebungsverbote festgestellt wurden.
Die Arbeitshilfe gibt einen Kurzüberblick zu Widerrufs- und Rücknahmeverfahren geben sowie Handlungsmöglichkeiten aufzeigen.

Arbeitshilfe

unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge

Wie unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge helfen?

unbegleitete, minderjährige Flüchtlnige
unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge

Stiftung Warentest – Finanztest zeigt wie man unbegleitete,

minderjährige Kinder helfen kann.

Viele unbe­gleitete Jugend­liche sind in den vergangenen Jahren  nach Deutsch­land geflüchtet.
Finanztest schildert zwei Fälle, wie Einzel­vormund­schaften funk­tionieren und unter welchen Voraus­setzungen Privatpersonen zum Vormund werden können.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Asylverfahren

Die Stellung eines Asylantrages für unbegleitete Minderjährige kann durch das Jugendamt während der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a Absatz 3 Satz 1SGB VIII  erfolgen. Der Antrag kann aber auch nach der Inobhutnahme (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII) durch einen Vormund gestellt werden.
Der Vormund ist durch das Familiengericht zu bestellen. Das Jugendamt hat dies unverzüglich zu veranlassen. Die Antragstellung durch o. g. Vertreter ist grundsätzlich schriftlich möglich (§ 14 Absatz 1 Nr. 2 Asylgesetz).
Zum Stand 10. Juli 2016 sollen 7 819 schriftliche Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger für das Jahr 2015 nacherfasst worden sein.

Weitere Hinweise zur Statistik: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/092/1809273.pdf

Uni Bonn – Studium für Flüchtlinge

Uni Bonn – Studium für Flüchtlinge

Die Universität Bonn hat ein Konzept zur Integration von studierfähigen Flüchtlingen erarbeitet.
An dem Programm FdiS können Flüchtlinge teilnehmen, die sich bereits für ein Studium qualifiziert haben, aber noch keine oder nur unvollständige Nachweise ihrer Hochschulzugangsberechtigung beibringen konnten.

Sie erhalten Zugang zu einem „Frühstudium“, welches dann auf das spätere Studium vorbereitet.

Weiter Info unter: Studium für Flüchtlinge in Bonn

EU-Familienzusammenführungsrichtlinie – Kritik des UNHCR

EU-Familienzusammenführungrichtlinie – Kritik des UNHCR

Der UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) :hat die Eu-Familienzusammenführungsrichtlinie im Sept. 2005 kritisiert – hier Auszüge:

UNHCR begrüßte, dass die Richtlinie insgesamt weniger Beschränkungen für die Familienzusammenführung von Flüchtlingen im Vergleich zu Migranten vorsehe. Zum Beispiel müssten Flüchtlinge weder eine eigene Unterkunft noch eine Krankenversicherung oder ein regelmäßiges Einkommen nachweisen.
Allerdings könnten diese Vorbedingungen zur Geltung kommen, wenn ein Flüchtling es versäumt, seinen Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach seiner Anerkennung zu stellen.

Daher: Rechtzeitig Antrag stellen – Familiennachzug bei Flüchtlingen

UNHCR bedauert jedoch, dass einige EU-Staaten restriktive Maßnahmen für Migranten auch Flüchtlingsfamilien treffen. So könne eine Familienzusammenführung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, inneren Sicherheit und Gesundheit verweigert werden, sagte UNHCR-Europadirektor Raymond Hall. „Das Problem ist, dass vor allem der Begriff „öffentliche Ordnung“ sehr vage ist und so sehr leicht dazu führen könnte, Familien ohne stichhaltige Begründung den Nachzug zu verweigern“.

Enger Famiilienbegriff

Die Richtlinie enthält auch eine sehr enge Definition der Familieneinheit. Sie erlaubt es den Mitgliedstaaten, die für eine Zusammenführung vorgesehenen Familienmitglieder auf den Ehegatten und die minderjährigen Kinder zu beschränken. Nach der Direktive sind die EU-Staaten hingegen nicht verpflichtet, volljährigen Kindern, den Eltern erwachsener Flüchtlinge oder anderen, auf diese vollkommen angewiesenen engen Verwandten, den Nachzug zu erlauben.

Altersbschränkung bei Ehegatten

Zudem enthält die Richtlinie eine Vorschrift, nach der Flüchtlinge und Migranten nicht automatisch berechtigt sind, mit ihren Ehegatten vereinigt zu werden – es sei denn, beide Ehepartner sind über 21 Jahre alt. Dies bedeutet potenziell, Ehepartner zu trennen, die vielleicht nicht nur jahrelang verheiratet sind, sondern darüber hinaus gemeinsame Kinder haben.

erschwerter Zugang zum Arbeitsmarkt

UNHCR kritisiert darüber hinaus die Regelung, nach der Familienmitgliedern von anerkannten Flüchtlingen nach erfolgter Zusammenführung „abhängig von der Situation auf dem Arbeitsmarkt“ bis zu einem Jahr eine Erwerbstätigkeit verweigert werden kann.

Keine Regelung zu subsidär geschützten Flüchtlingen

Schließlich zeigte sich UNHCR enttäuscht darüber, dass die neue Richtlinie keine Rechte für Menschen vorsieht, denen subsidiärer Schutz (z.B. menschenrechtliche Abschiebungshindernisse) gewährt worden ist. Dieser Status sollte ähnlich dem eines anerkannten Flüchtlings sein. Er wird Menschen verliehen, die im rechtstechnischen Sinne nicht die engen Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. Dies gilt vor allem für den Nachweis, eine individuelle Verfolgung befürchten zu müssen, für die der Hinweis auf die allgemeine Gewalt oder Kampfhandlungen eines Bürgerkrieges in ihrem Heimatland nicht ausreicht.

UNHCR ist der Auffassung, dass für Menschen, die des internationalen Schutzes bedürfen, grundlegende Behandlungsstandards gelten sollten. Dazu gehört das Recht, mit der Familie leben zu dürfen – unabhängig von der Tatsache, ob jemand als Flüchtling anerkannt ist oder Schutz unter einem alternativen Status erhalten hat.

„Wir sehen keine Rechtfertigung dafür, Menschen von den Regelungen der Richtlinie auszuschließen, die unter subsidiärem Schutz stehen“, sagte Hall. „Oft haben diese Menschen dieselben harten Schicksalsschläge erlitten wie Flüchtlinge“.

Beispiel – subisdiär geschützte benachteiligt

Ein Beispiel zur Illustration: Ein Bosnier, der in einem EU-Mitgliedsland formell Asyl erhalten hat, weil er in seinem Heimatland Anfang der 90er Jahre gezielt verfolgt wurde, ist berechtigt, seine Familie in ein EU-Mitgliedsland nachziehen zu lassen. Wer vor dem Beschuss der belagerten Städte wie Sarajevo und Goradze in der EU Zuflucht suchte und einen subsidiären Schutzstatus erhielt, hat hingegen nach der neuen EU-Richtlinie kein Recht auf eine Familienzusammenführung.

Familienzusammenführungsrichtlinie