Unbegleitete Kinder

Unbegleitete minderjährige Kinder sind nach der Einreise sofort in Obhut zu nehmen, §§ 42 Abs. 1 Nr. 3, 42a-e SGB VIII.
Ein Vormund – häufig Rechtsanwälte – ist zu bestellen.

Minderjäh­rige Flücht­linge: Wie der Staat Pflegefamilien fördert

Die Stiftung Warentest hat das Thema minderjähriger Flüchtlinge aufgenommen. Sie berichtet darüber wie „Du und ich“ helfen können und welche Leistungen es vom Staat gibt.