unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge

Wie unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge helfen?
unbegleitete, minderjährige Flüchtlnige
unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge

Stiftung Warentest – Finanztest zeigt wie man unbegleitete,

minderjährige Kinder helfen kann.

Viele unbe­gleitete Jugend­liche sind in den vergangenen Jahren  nach Deutsch­land geflüchtet.
Finanztest schildert zwei Fälle, wie Einzel­vormund­schaften funk­tionieren und unter welchen Voraus­setzungen Privatpersonen zum Vormund werden können.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Asylverfahren

Die Stellung eines Asylantrages für unbegleitete Minderjährige kann durch das Jugendamt während der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a Absatz 3 Satz 1SGB VIII  erfolgen. Der Antrag kann aber auch nach der Inobhutnahme (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII) durch einen Vormund gestellt werden.
Der Vormund ist durch das Familiengericht zu bestellen. Das Jugendamt hat dies unverzüglich zu veranlassen. Die Antragstellung durch o. g. Vertreter ist grundsätzlich schriftlich möglich (§ 14 Absatz 1 Nr. 2 Asylgesetz).
Zum Stand 10. Juli 2016 sollen 7 819 schriftliche Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger für das Jahr 2015 nacherfasst worden sein.

Weitere Hinweise zur Statistik: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/092/1809273.pdf