Jugendliche

Jugendliche im Ausländerecht

Für Jugendliche und Heranwachsende hat sich der Erwerb eines Aufenthaltstitels vereinfacht.

Ausnahmen von Identität und Passpflicht

Die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit und Erfüllung der Passpflicht kann bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG über § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden. Bei dieser Ermessensentscheidung hat die Ausländerbehörde alle für und gegen eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände zu berücksichtigen.
BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 – 1 C 17.12 – BVerwGE 146, 281 = InfAuslR 2013, 324

Jugendliche in Ausbildung – § 60a Abs. 2 S. 4 – Integrationsgesetz – 6. Aug. 2016

Das Integrationsgesetz vom 6. August 2016 hat eine erfreuliche Vorschrift für Jugendlich in Ausbildung gebracht – vor allem besteht keine Altersgrenze mehr. Jugendlich in einer qualifizierten Berufsausbildung können also nicht ohne weiteres abgeschoben werden. Beenden Sie die Ausbildung haben Sie dann ein halbes Jahr Zeit eine Arbeit zu finden. Dann dürfte der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung nach § 18 AufenthG nichts mehr im Wege stehen.

Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. In den Fällen nach Satz 4 wird die Duldung für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt.

Die weiteren Voraussetzungen sind zu beachten: keine Straftaten und kein Abbruch der Ausbildung.

Eine Duldung nach Satz 4 wird nicht erteilt und eine nach Satz 4 erteilte Duldung erlischt, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. ..

Die nach Satz 4 erteilte Duldung erlischt, wenn die Ausbildung nicht mehr betrieben oder abgebrochen wird. Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendigt oder abgebrochen, wird dem Ausländer einmalig eine Duldung für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach Satz 4 erteilt.

Eine nach Satz 4 erteilte Duldung wird für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung verlängert, wenn nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, für die die Duldung erteilt wurde, eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht erfolgt; die zur Arbeitsplatzsuche erteilte Duldung darf für diesen Zweck nicht verlängert werden. …..

Aufenthaltsrecht für geduldete Jugendliche

Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden,  § 25a AufenthG:

(1) Einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
1. er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält,
2. er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat,

Rechtzeitig Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen

3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird,
4. es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und
5. keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.
Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist.

Verwaltungsgerichtshof Hessen: Vorläufige Ausbildungsduldung für Person aus  „sicheren Herkunftsstaat“

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH)  hat mit Beschluss vom 15.02.2018 (Az.: 3 B 2137/17 und 3 D 2138/17) die zuständige Ausländerbehörde verpflichtet, einem albanischen Staatsangehörigen vorläufig eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu erteilen. Dieser war im Juli 2015 nach Deutschland eingereist, hatte jedoch keinen Asylantrag gestellt. Die illegale Einreise des Ausländers, allein die Herkunft aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsstaat“ oder die Tatsache, dass
der Ausländer keinen Asylantrag gestellt hat, rechtfertigen laut Gericht kein Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG. Zudem entschied der VGH, dass konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen erst dann vorliegen, wenn sie „in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen“.
Das Gericht geht von einer Ermessensreduzierung der zuständigen Behörde bezüglich der Beschäftigungserlaubnis aus, wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung gegeben sind und kein gesetzliches Beschäftigungsverbot vorliegt.
Diese Rechtsauffassung entspricht dem Erlass des MIK NRW zur Ausbildungsduldung in Bezug auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG.

Aufenthaltsrecht auch für Eltern der Jugendlichen

(2) Den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn                                       1. die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert wird und
2. der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist.
Minderjährigen Kindern eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben. Dem Ehegatten oder Lebenspartner, der mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, soll unter den Voraussetzungen nach Satz 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. § 31 gilt entsprechend. Dem minderjährigen ledigen Kind, das mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Elternnachzug: Nachzug der Eltern zu Kindern

Anwendungshinweise des BMI zur Aussetzung der Duldung von Eltern.

Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen

(3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Arbeit

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden und berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Arbeitserlaubnis