Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln darf kein Corona-Zwangstest bei Abschiebung erfolgen.
Nach dieser Entscheidung kann ein Corona-Test bei einer Abschiebung, wenn der Rückkehrstaat diesen für eine Einreise verlangt, nicht auf § 82 Abs. 4 S. 1 und 2 AufenthG gestützt werden.
Die Anordnung einer Untersuchung in § 82 Abs. 4 AufenthG ist ausschließlich auf die Prüfung der Reisefähigkeit begrenzt. Eine Testung auf das Corona-Virus zur Prüfung der Erfüllung der Einreisebestimmungen in einigen Staaten ist davon nicht umfasst.
VG Köln Beschluss – AZ.: 12 L 1926/20 (27.10.2020)