Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat am 21.12.2022 die Anordnung gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i. V. m. § 24 Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19.12.2022 auf seiner Website veröffentlicht.
Danach kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) monatlich bis zu 1.000 gefährdeten Afghaninnen und deren Kernfamilie eine Aufnahmezusage erteilten, wobei die Aufnahme grundsätzlich aus Afghanistan erfolgt.
Den ausgewählten Personen wird zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Weitere Familienangehörige können für eine Aufnahme berücksichtigt werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass sie in einem besonderen, nicht nur wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptperson stehen oder sich in einer konkreten und andauernden Bedrohungslage befinden, die in einem direkten Zusammenhang mit der Gefährdung der Hauptperson steht.
Zur Aufnahme müssen die Personen von meldeberechtigten Stellen vorgeschlagen werden, indem diese die für die Auswahl und Aufnahme erforderlichen Informationen in eine entsprechende ITAnwendung des BMI eintragen.