Einschränkung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte

Gesetzliche Aussetzung des Familiennachzugs

Das „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs
zu subsidiär Schutzberechtigten“ ist am 16.03.2018 in Kraft getreten.

Nachzug von subsidiär Schutzberechtigtigen

Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgestellt. Der Schutzsuchende muss dazu persönlich in Deutschland einen Antrag stellen und wird in einem weiteren Termin angehört. Im Anschluss wird eine Entscheidung getroffen.

Für Personen, denen nach dem 17. März 2016 subsidiärer Schutz (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG) erteilt worden ist, wird der Familiennachzug bis zum 31.07.2018 ausgesetzt. Anträge auf Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten können daher nach Ansicht des Auswärtigen Amtes mangels Rechtsgrundlage derzeit nicht positiv beschieden werden und haben keine Aussicht auf Erfolg. Nähere Informationen zum geplanten Verfahren ab dem 01.08.2018 werden vom Auswärtigen Amt veröffentlicht:

https://fap.diplo.de/webportal/desktop/index.html#refugee

Zweifel bestehen an der Rechtsmäßigkeit der Praxis des Auswärtigen Amtes.
Bei eine Anlehnung eines Nachzugs sollte daher erwogen den Rechtsweg zu bestreiten.

Rechtsgutachten zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Das Rechtsgutachten „Kinderrechtliche Aspekte zum Thema Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 104 Abs. 13
AufenthG“ von den Rechtsanwältinnen Adriana Kessler und Sigrun Krause (beide JUMEN e.V.), kommt zu dem Ergebnis, dass das „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten“ mehrere Grund- und Menschenrechte verletze. Es verstoße gegen Artikel 6 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Artikel 3 und 10 der UN-Kinderrechtskonvention.
Die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten bis zum 31.07.2018 sowie die anschließend geplante Begrenzung des Familiennachzugs auf 1.000 Personen im Monat sei auch insbesondere mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.
Das Gutachten wurden vom Deutschen Kinderhilfswerk in Auftrag gegeben.

Rechtsgutachten als PDF Gutachten_Familiennachzug_Deutsches_Kinderhilfswerk

Stellungnahme der Vizepräsdenten des Detuschen Kinderhilfswerkes

„Mit der Verabschiedung des Gesetzes wurden Grund- und Menschenrechte zur Disposition gestellt und damit in Kauf genommen, dass Menschen – und insbesondere Kinder – in ihren Rechten verletzt werden“, erklärte die Vizepräsidentin des Deutschen Kinderhilfswerkes, Anne Lütkes.

Familiennachzug nach § 22 AufenthG

Härtefallregelung des § 22 AufenthG für Familiennachzug

PRO ASYL und Flüchtlingsrat Niedersachsen haben zurecht die Härtefallregelung beim Familiennachzug (Koalitionsausschusses der Bundesregierung vom 29.03.2017 haben CDU und SPD)  als Augenwischerei gebrandmarkt.

§ 22 AufenthG ermögliche  den Familiennachzug im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern die Härtefallklausel in § 22 AufenthG in Einzelfällen

Das Netzwerk „Berlin hilft“ gab in einem Beitrag vom 31.03.2017 z. B. an, dass bis März 2017 kein einziger Mensch ein Visum über den § 22 AufenthG bekommen habe.
Laut einem Artikel im MiGAZIN vom 31.03.2017 spreche demgegenüber der Unions-Fraktionschef Volker Kauder (CDU) von inzwischen 49 positiv entschiedenen Fällen.

Voraussetzungen für einen Härtefallantrag nach § 22 AufenthG

Ausführungen des Auswärtigen Amtes zu § 22 Aufnethg (Anhörung zum Familiennachzug am 20.03.2017 im Bundestag):

Eine Aufnahme nach § 22 Satz 1 AufenthG kommt nach den Verwaltungsvorschriften allein in Fällen einer humanitären Notlage in Betracht, die sich von den Lebensumständen im Aufenthaltsland deutlich abhebt und aus der eine dringende Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen folgt. Die konkrete Situation der aufzunehmenden Person muss sich dabei als „singuläres Einzelschicksal“ darstellen, das sich von vergleichbaren Situationen durch die Intensität und den Grad der Gefährdung unterscheidet. Die Aufnahme aus humanitären Gründen setzt darüber hinaus u. a. voraus, dass ein besonders enger Bezug zu Deutschland und ggfs. Anknüpfungspunkte an ein bestimmtes Bundesland in Deutschland, z. B. durch dort lebende Familienangehörige oder frühere Aufenthalte in Deutschland, gegeben sind.

Danach ist eine Nachzug so gut wie ausgeschlossen.

Verfahren nach § 22 AufenthG

Eine Antrag nach § 22 AufenthG ist zunächst nicht an die deutsche Auslandsvertretung (Visumsverfahren), sonder über das Auswärtige Amt zu richten (Vorprüfungsverfahren).

Dieses Vorprüfungsverfahren läuft nach den folgenden Schritten ab:

  1. Schriftliche Anfrage an das Auswärtige Amt, E-Mail:
    508-9-R1@auswaertiges-amt.de
  2. Darlegung der Gefährdungssituation der aufzunehmenden Person . Schilderung der Gefährdungssituation bzw. der besonderen Notlage der Familienangehörigen und der Situation der Referenzperson in Deutschland sowie der sonstigen Umstände des Einzelfalls erforderlich. Unterlagen und Nachweise, die die besondere Notlage belegen (z. B. ärztliche Atteste) und der BAMF-Bescheid der Referenzperson in Deutschland sollten beigefügt werden.
  3. Im Fall der Glaubhaftmachung einer besonderen Gefährdung/Notlage wird eine persönliche Anhörung in der zuständigen Auslandsvertretung durchgeführt.
    Auf Grundlage der durchgeführten Anhörung trifft das Auswärtige Amt eine abschließende Entscheidung über das Ersuchen auf humanitäre Aufnahme.
  4. Die Beteiligung der Ausländerbehörde erfolgt im Rahmen des Visumverfahrens. Ein Termin für die Beantragung wird von der Auslandsvertretung mit den Antragstellern auf Weisung des Auswärtigen Amtes vereinbart, eine Terminbuchung ist nicht erforderlich.

(Quelle: Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage Die Linke Drucksache 18/10960)

Bisher sind ganze 49 Anträge nach § 22 bundesweit gestellt worden. Genehmigt wurde bis Anfang März kein einziger.

Einreiseverweigerung von minderjährigen Geschwistern

Ist ein minderjährige Flüchtling als Flüchtling in Deutschland anerkannt, so dürfen die Eltern nachziehen. Ein Nachzug von minderjährigen Geschwistern erfolgt nach der bisherigen Praxis über § 36 AufenthG wegen eines besonderen Härtefalls.

Einige Ausländerbehörden haben nach Angaben von Pro Asyl nun – in Abstimmung mit den Botschaften – den minderjährigen Geschwistern die Einreise nach Deutschland untersagt.

Damit kann für die Eltern eine Zwangslage entstehen: Sie müssen entweder nur mit einen Teil der Kinder Zusammenleben oder sich trennen.

Diese Praxis ist ethisch und rechtlich nicht haltbar.

Die Einreiseverweigerung der minderjährigen Geschwistern widerspricht dem besondere Schutz der Familie nach Art. 6 des deutschen Grundgesetzes und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das Recht auf ein Zusammenleben von Kindern ist auch in Art. 9 und 10 der UN-Kinderrechtskonvention anerkannt.

PRO ASYL: Kurswechsel beim Familienachzug 9.11.2016

Geburtsurkunde

Geburtsurkunde / Registerausdruck

Das Geburtsurkunde oder ein beglaubigter Registerausdruck, ist häufig für die Kinder zur Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen nötig.

In Deutschland geborene Kinder müssen in ein Geburtsregister eingetragen werden. In Fällen, in denen keine Identitätsdokumente der Eltern vorliegen, sind in § 9 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) und § 35 der Personenstandsverordnung (PStV) ist zumindest ein beglaubigter Registerausdruck anzufertigen.

Anerkennung ausländischer Urkunde beim Standesamt

Die Entscheidung,ob eine ausländische Urkunde anzuerkennen ist, trifft das zuständige

Standesamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Es hat nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (VN-Kinderrechtskonvention) das Wohl betroffener Kinder zu berücksichtigen.

Geburt – Anzeigepflicht

Jede Geburt in Deutschland eines Kindes ist dem Standesamt innerhalb einer Woche anzuzeigen, § 18 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes (PStG).
Die Anzeige des Personenstandsfalls ist Grundlage für die Beurkundung im Geburtenregister,§ 9 Absatz 1 PStG.
Sei dem 1. Januar 2009 wird in das Geburtenregister ein erläuternder Zusatz aufgenommen wird, wenn keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vorliegen (§ 35 Absatz 1 PStV). So kann immer die Geburt eines Kindes in Deutschland auch dann zu beurkundet werden, wenn die Identität der Eltern (noch) nicht nachgewiesen ist. Auf diese Weise kann Kindern von Flüchtlingen und Asylsuchenden zügig eine Personenstandsurkunde erteilt werden.

Anerkennung der Vaterschaft

Die Anerkennung der Vaterschaft ist auch dann möglich, wenn noch keine Geburtsurkunde des Kindes vorliegt. Sie ist sogar vor der Geburt des Kindes möglich, § 1594 Absatz 4 BGB.

Weitere Hinweis unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/091/1809163.pdf

EU-Familienzusammenführungsrichtlinie – Kritik des UNHCR

EU-Familienzusammenführungrichtlinie – Kritik des UNHCR

Der UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) :hat die Eu-Familienzusammenführungsrichtlinie im Sept. 2005 kritisiert – hier Auszüge:

UNHCR begrüßte, dass die Richtlinie insgesamt weniger Beschränkungen für die Familienzusammenführung von Flüchtlingen im Vergleich zu Migranten vorsehe. Zum Beispiel müssten Flüchtlinge weder eine eigene Unterkunft noch eine Krankenversicherung oder ein regelmäßiges Einkommen nachweisen.
Allerdings könnten diese Vorbedingungen zur Geltung kommen, wenn ein Flüchtling es versäumt, seinen Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach seiner Anerkennung zu stellen.

Daher: Rechtzeitig Antrag stellen – Familiennachzug bei Flüchtlingen

UNHCR bedauert jedoch, dass einige EU-Staaten restriktive Maßnahmen für Migranten auch Flüchtlingsfamilien treffen. So könne eine Familienzusammenführung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, inneren Sicherheit und Gesundheit verweigert werden, sagte UNHCR-Europadirektor Raymond Hall. „Das Problem ist, dass vor allem der Begriff „öffentliche Ordnung“ sehr vage ist und so sehr leicht dazu führen könnte, Familien ohne stichhaltige Begründung den Nachzug zu verweigern“.

Enger Famiilienbegriff

Die Richtlinie enthält auch eine sehr enge Definition der Familieneinheit. Sie erlaubt es den Mitgliedstaaten, die für eine Zusammenführung vorgesehenen Familienmitglieder auf den Ehegatten und die minderjährigen Kinder zu beschränken. Nach der Direktive sind die EU-Staaten hingegen nicht verpflichtet, volljährigen Kindern, den Eltern erwachsener Flüchtlinge oder anderen, auf diese vollkommen angewiesenen engen Verwandten, den Nachzug zu erlauben.

Altersbschränkung bei Ehegatten

Zudem enthält die Richtlinie eine Vorschrift, nach der Flüchtlinge und Migranten nicht automatisch berechtigt sind, mit ihren Ehegatten vereinigt zu werden – es sei denn, beide Ehepartner sind über 21 Jahre alt. Dies bedeutet potenziell, Ehepartner zu trennen, die vielleicht nicht nur jahrelang verheiratet sind, sondern darüber hinaus gemeinsame Kinder haben.

erschwerter Zugang zum Arbeitsmarkt

UNHCR kritisiert darüber hinaus die Regelung, nach der Familienmitgliedern von anerkannten Flüchtlingen nach erfolgter Zusammenführung „abhängig von der Situation auf dem Arbeitsmarkt“ bis zu einem Jahr eine Erwerbstätigkeit verweigert werden kann.

Keine Regelung zu subsidär geschützten Flüchtlingen

Schließlich zeigte sich UNHCR enttäuscht darüber, dass die neue Richtlinie keine Rechte für Menschen vorsieht, denen subsidiärer Schutz (z.B. menschenrechtliche Abschiebungshindernisse) gewährt worden ist. Dieser Status sollte ähnlich dem eines anerkannten Flüchtlings sein. Er wird Menschen verliehen, die im rechtstechnischen Sinne nicht die engen Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. Dies gilt vor allem für den Nachweis, eine individuelle Verfolgung befürchten zu müssen, für die der Hinweis auf die allgemeine Gewalt oder Kampfhandlungen eines Bürgerkrieges in ihrem Heimatland nicht ausreicht.

UNHCR ist der Auffassung, dass für Menschen, die des internationalen Schutzes bedürfen, grundlegende Behandlungsstandards gelten sollten. Dazu gehört das Recht, mit der Familie leben zu dürfen – unabhängig von der Tatsache, ob jemand als Flüchtling anerkannt ist oder Schutz unter einem alternativen Status erhalten hat.

„Wir sehen keine Rechtfertigung dafür, Menschen von den Regelungen der Richtlinie auszuschließen, die unter subsidiärem Schutz stehen“, sagte Hall. „Oft haben diese Menschen dieselben harten Schicksalsschläge erlitten wie Flüchtlinge“.

Beispiel – subisdiär geschützte benachteiligt

Ein Beispiel zur Illustration: Ein Bosnier, der in einem EU-Mitgliedsland formell Asyl erhalten hat, weil er in seinem Heimatland Anfang der 90er Jahre gezielt verfolgt wurde, ist berechtigt, seine Familie in ein EU-Mitgliedsland nachziehen zu lassen. Wer vor dem Beschuss der belagerten Städte wie Sarajevo und Goradze in der EU Zuflucht suchte und einen subsidiären Schutzstatus erhielt, hat hingegen nach der neuen EU-Richtlinie kein Recht auf eine Familienzusammenführung.

Familienzusammenführungsrichtlinie