Studierende aus Ukraine – Drittstaatler – Arbeitshilfe

Drittstaatsangehörige – also nicht EU-Bürger – aus der Ukraine, die nur eine befristeten ukrainischne Aufenthaltstitel besitzen, falle nicht unter die Privleigen der „Massenzustrom-Richtlinie„. Ihnen kann aber ein Aufenthaltstitl nach § 24 AufenthG erteilt werden. Besonder betorffen sind internationale Studenten aus der Ukraine, etwa aus Ghana, Marokko, Tunesione oder Pakitstan, die an Hochschulen in Kiew, Lemberg, Odess oder Charkiw eingeschrieben waren.

Möglich ist auch ein Asylverfahren, was aber häufig nicht sinnvoll ist und nicht einfach zurückgenommen werden kann.

Zuweilen verweist die Ausländerbehörde gerne auf das Asylverfahren, aber ggf. sollte auf einen schriftlichen Ablehnungsbescheid bestanden werden.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 17.10.2022 in einem Erlass über das „Verfahren bei nicht-ukrainischen drittstaatsangehörigen Studierenden aus der Ukraine“ unter anderem vorgesehen, dass bei begründeter Aussicht auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 16b AufenthG (Studium) oder § 16a (Ausbildung), die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung für ein Jahr erteilen kann.
Die Gültigkeitsdauer der Fiktionsbescheinigung könnte genutzt werden, um die noch Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel zu erfüllen. Grundsätzlich müsse für jede Person geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 24 AufenthG erfüllt seien und sofern dies der Fall sei, diese Option genutzt werden.

Der Flüchtlingsrat Rheinland-Pfalz hat mit Rechtsanwalt Jens Dieckmann aus Bonn eine Arbeitshilfe „Eilantrag bei rechtswidrigem Verhalten
der Ausländerbehörde bei Antragstellung nach § 24 AufenthG von ukrainische Drittstaatsangehörige
n“ (Stand: 30.09.2022) veröffentlicht, in der die rechtlichen Schritte erörtert werden, durch die für Drittstaatsangehörige aus der Ukraine die Antragstellung nach § 24 und die Fiktionsbescheinigung inklusive
der Erwerbstätigkeitserlaubnis durchgesetzt werden kann.