Wohngeld

Wohngeld und Aufenthaltsrecht

Der Bezug von Wohngeld steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012, 10 C 4/12). Allerdings wird es nicht beim Einkommen für die Unterhaltssicherung eingerechnet, § 2 Abs. 3 S. 1 und 2 AufenthG.
Grundsätzlich bedarf es für den Familiennachzug eines Nachweises über die Sicherung des Lebensunterhalts  (siehe allerdings Unterhaltssicherung beim Nachzug bzw. Ausnahmen von der Unterhaltssicherung).

Das Geld für die Wohnung wird nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt, sondern setzt eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung ohne die Wohngeldleistung regelmäßig voraus, § 7 Abs. 1 S. 1 WoGG.
Nr. 2.3.1.3 AufenthGVwV stehe in einem unauflösbaren Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen des AufenthG und sei daher unbeachtlich (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20.03.2012 – 8 LC 277/10 – ).