Altersvorsorge

Altersvorsorge bei Niederlassungserlaubnis

Für die Erlangung der Niederlassungserlaubnis wird eine ausreichende Altersvorsorge verlangt.
Der Nachweis erfolgt regelmäßig über den Nachweis der Zahlung  von                 60 Monatsbeiträgen in die Rentenversicherung (Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge). Der Nachweis kann aber auch durch ein private Vorsorge nachgewiesen werden.
Als Nachweis der 60 Pflichtbeiträge dient ein Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung, der gesetzlich Rentenversicherten gemäß § 149 Abs. 3 SGB VI regelmäßig übersandt wird.

Bei der Berechnung sind allerdings die  Zeiten des Bezuges von ALG I oder II (Abk.: „AFG“ in der ersten Spalte) nicht zu berücksichtigen.
Zeiten der Kindererziehung oder der häuslichen Pflege sind ausnahmsweise dann nicht anzurechen, wenn der Erziehende oder Pflegende weder zuvor noch danach zu irgendeinem Zeitpunkt Beiträge auf Grund eigener Erwerbstätigkeit gezahlt hat – wegen fehlender beruflicher Ausfallzeit.

Ehegattenprivileg bei Niederlassungserlaubnis

In solchen Fällen wird allerdings häufig das Ehegattenprivileg gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sein.

Die privaten Vorsorge ist vergleichbar, wenn der Antragsteller Anspruch auf
1. eine garantierte Altersrente und
2. eine Rente im Falle einer eingetretenen Berufsunfähigkeit erworben hat.

Vor diesem Hintergrund ist im Sinne eines Richtwertes etwa von vergleichbaren Leistungen auszugehen, wenn ein Versicherungsvertrag über eine private Renten- oder Lebensversicherung vorgelegt wird, die den Antragsteller in den Stand versetzt, spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres über eine monatliche Geldleistung von mindestens 810,00 Euro auf Lebenszeit oder aber jährlich 9.720,00 Euro bis zur Vollendung des 79. Lebensjahres (gem. Sterbetafel 2009/2011 des Statistischen Bundesamtes durchschnittliche Lebenserwartung eines heute 40-jährigen Mannes) zu verfügen. Auch muss nachgewiesen werden, dass eine Versicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit vorliegt.

Sozialversicherungsabkommen

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit folgenden Ländern bzw. Regionen Abkommen auf dem Gebiet der Rentenversicherung abgeschlossen:
Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada und Quebec, Kosovo, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Republik Korea, Serbien, Tunesien, Türkei und USA.
Das Abkommen mit Uruguay ist noch nicht in Kraft.
Diese Abkommen ermöglichen die Anrechnung von im Ausland geleisteten Sozialabgaben; nur so wird die Versicherungszeit, unter Umständen, auf die geforderten 60 Beitragsmonate angerechnet .
Diese Anrechnungszeit sollte von der Deutschen Rentenversicherung bestätigt werden.