Elterngeld

Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (03.03.2015)

Ab Januar 2007 wird – auf Antrag – anstelle des Erziehungsgeldes – ein einkommensabhängiges Elterngeld für ab Januar 2007 geborene Kinder gezahlt. Für vor dem 01.01.2007 geborene oder davor mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder findet weiter das Bundeserziehungsgeldgesetz Anwendung (§ 27 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG).

Anspruchsberechtigt ist immer nur ein Erziehungsberechtigter. Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt (§ 5 Abs. 1 BEEG).

Anspruch auf Elterngeld hat gem. § 1 BEEG, wer
  • einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
  • mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, das Kind des Ehegatten oder Lebenspartners in seinen Haushalt aufgenommen hat, mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist oder ein Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind in Obhut genommen hat und
  • dieses Kind selbst betreut und erzieht und
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (30 Wochenstunden oder Beschäftigung zur Berufsausbildung) ausübt.
Unionsbürger / EWR-Bürger / Schweiz

EU- und EWR-Bürger sowie Staatsangehörige der Schweiz erhalten Elterngeld;  ein anderer ausländischer Staatsangehöriger ist nur anspruchsberechtigt, wenn er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, einer Aufenthaltserlaubnis ist, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 (Studium) oder 17 (Ausbildungszwecke) erteilt,
b) nach § 18 Abs. 2 erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der BeschV nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden (§§ 18 – 22, 26, 31, 36, 39 und 40 BeschV).

Bei humanitären Aufenthaltstiteln

c) nach § 23 Abs. 1 wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 erteilt,
d) nach § 104a erteilt oder einer nach Buchstabe c) erteilten Aufenthaltserlaubnis ist und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

Türkei / Algerien / Marokko / Tunesien

Daneben haben Staatsangehörige der Türkei, Algeriens, Marokkos und Tunesiens auch dann Anspruch auf Elterngeld, wenn sie sich rechtmäßig – auch ohne Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis oder mit einer Duldung – in Deutschland aufhalten, sofern sie pflicht- oder freiwillig versichert sind (Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung).

Elterngeld ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis

Ein Anspruch auf Elterngeld besteht ab Erteilung des Aufenthaltstitels und kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Für angenommene und aufgenommene Kinder kann Elterngeld ab Aufnahme bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes bezogen werden  (§ 4 Abs. 1 BEEG).

Elterngeld an Vater / Mutter – Höhe des Elterngeldes

Elterngeld wird an Vater und Mutter für max. 14 Monate gezahlt, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen, wobei ein Elternteil höchstens 12 Monate allein nehmen kann, die weiteren zwei Monate sind als Option für den anderen Partner reserviert. Ersetzt werden 67 Prozent des wegfallenden bereinigten Nettoeinkommens, maximal 1800.- € im Monat.
Bei einer Geburt von Zwillingen erhöht sich das Elterngeld für das zweite Kind pauschal um 300.- €, bei Drillingen um weitere 300.- €. Folglich kann das Elterngeld bei Mehrlingsgeburten den Höchstbetrag von 1.800.- € überschreiten. Das Mindestelterngeld, das Eltern erhalten, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, beträgt 300.- € monatlich.

Elterngeld und Unterhaltssicherung für die Aufenthaltserlaubnis

Hängt die Sicherung des Lebensunterhalts von einem Elterngeldanspruch ab, ist immer zu beachten, dass diese Leistung nur für einen vorübergehenden Zeitraum – längstens 14 Monate nach der Geburt des Kindes – gewährt wird. Die Prognose eines dauerhaft gesicherten Lebensunterhalts ist vor diesem Hintergrund nur dann gerechtfertigt, wenn der Lebensunterhalt der Familie auch nach Wegfall des Elterngeldanspruchs weiter gesichert sein wird.

Hängt im Einreiseverfahren die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung von einem zukünftigen Elterngeldanspruch eines nachziehenden Familienangehörigen ab, kann nicht von einer Sicherung des Lebensunterhaltes ausgegangen werden, weil die Erwerbschancen des nachziehenden Familienangehörigen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt nach Wegfall des Elterngeldanspruchs nicht vorausgesagt werden können.

Hängt die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung von einem Elterngeldanspruch eines den Nachzug vermittelnden Familienangehörigen ab, kann von einer Sicherung des Lebensunterhalts nur dann ausgegangen werden, wenn der Elterngeldberechtigte weiterhin in einem Arbeitsverhältnis steht (etwa während der Elternzeit), das nach Wegfall des Elterngeldanspruches den Lebensunterhalt der Familie einschließlich des zu erziehenden Kindes und des nachziehenden Familienangehörigen vollständig sichern wird. Dies wird in der Regel nur der Fall sein, wenn das Einkommen auch schon vor Inanspruchnahme des Elterngeldes dazu ausreichend war.

Elterngeld bei Verlängerung des Aufenthaltstitels

Hängt die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels im Inland von einem Elterngeldanspruch ab, kommt die Verlängerung bzw. Erteilung ebenfalls nur in Betracht, wenn der Elterngeldberechtigte weiterhin in einem Arbeitsverhältnis steht (etwa während der Elternzeit), das nach Wegfall des Elterngeldanspruches den Lebensunterhalt der Familie einschließlich des zu erziehenden Kindes und des nachziehenden Familienangehörigen vollständig sichern wird. Dies wird ebenfalls regelmäßig nur der Fall sein, wenn das Einkommen auch schon vor Inanspruchnahme des Elterngeldes dazu ausreichend war. Fehlt es danach an einer dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts, steht aber die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen (z.B. §§ 30 Abs. 3; 31 Abs. 4 Satz 2; 34 Abs. 1; 5 Abs. 3, 2. Hlbs.) Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, ob die bisherige Erwerbsbiographie des Elterngeldberechtigten die (Wieder-) Aufnahme einer zur Lebensunterhaltssicherung ausreichenden Erwerbstätigkeit nach Wegfall des Elterngeldanspruchs erwarten lässt.

Kommt es für die Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels auf das Elterngeld an, sind die Höhe und die noch zu erwartende Dauer der Elterngeldzahlungen durch eine Bescheinigung der für die Auszahlung zuständigen Stelle (in Berlin die Elterngeldstellen der Jugendämter) zu belegen.

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