Türkei

Türkei – Aufenthaltsrecht für Türken

Türkische Staatsbürger haben aufgrund von Abkommen mit Deutschland erleichterte Möglichkeiten, ein Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 beim Familiennachzug

Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 ist auch auf Regelungen des nationalen Rechts anwendbar, die das Recht des türkischen Arbeitnehmers auf Familiennachzug berühren. Also kann sich somit ein enger Familienangehöriger, der selbst nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt, sondern den Familiennachzug erstrebt, auf die Stillhalteklausel berufen.

Für die Frage, ob ein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 vorliegt, ist beim Familiennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer, der sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen kann, auf die Position des Stammberechtigten abzustellen und nicht auf die Person des nachzugswilligen Familienangehörigen.

ordnungsgemäß“ :  der türkische Arbeitnehmer muss einen rechtmäßigen Aufenthalt haben.

Eigenständiges Aufenthaltsrecht – nach Trennung

Für assoziationsberechtigte türkische Ehegatten kann ein eigenständiges Aufenthahltsrecht nach der Trennung von dem in Deutschland lebenden Ehegatten auch nach einer nur 2-jährigen Ehezeit in Deutschland gewährt werden (EuGH, Urteil v. 9.12.2010, Rs C-300/09 u. C-301/09 – Toprak u. Oguz. Die drei-Jahresfrist ist insoweit unbeachtlich. Dies ergibt sich aus der Stillhalteklausel (Art. 13 ARB 1/80).

Abschaffung erlaubnisfreien Aufenthalts für Jugendliche unter 16 Jahren

Die Aufhebung der Befreiung von der Aufenthaltserlaubnispflicht für unter 16-Jährige bewirkt zwar eine „neue Beschränkung“ im Sinne des Art. 13 ARB 1/80. Diese ist jedoch durch die damit beabsichtigte effektive Zuwanderungs-kontrolle als zwingenden Grund des Allgemeininteresses (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – Rs. C-138/13, Dogan – InfAuslR 2014, 322) gerechtfertigt.

Spracherfordernis beim Ehegattennachzug  – Stand still

Von Ehegatten in Deutschland wohnenden türkischen Staatsangehörigen, wenn sie zum Zweck der Familienzusammenführung einreisen wollen, darf vor der Einreise der Nachweis einfacher Sprachkenntnisse nicht automatisch gefordert werden., Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls ARB.

Die besondere Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen, EuGH Urteil vom 10.07.2014 – C-138/13 – Dogan – NVwZ 2014, 1081 = InfAuslR 2014, 322.

Keine visumfreie Einreise für türkische Staatsangehörige

Das „Stand still – Abkommen erfasst nicht die passive Dienstleistungsfreiheit. Der Begriff „freier Dienstleistungsverkehr“ in Art. 41 Abs. 1 des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 bestätigten Zusatzprotokolls ist nach dem europäischen Gerichtshof so auszulegen, dass es nicht die Freiheit türkischer Staatsangehöriger umfasst, sich als Dienstleistungsempfänger in einen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 24.09.2013 – C-221/11 – Demirkan – NVwZ 2013, 1465).

Unterhaltssicherung – keine Ausnahme wegen Art. 7 ARB 1/80

Für die Erteilung eines Aufenthalts ist grundsätzlich der Nachweis der Unterhaltssicherung nötig. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht allerdings keine Ausnahmen aufgrund eines assoziationsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts:
Ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 rechtfertigt es für sich genommen noch nicht, bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen (Urteil vom 16. August 2011 – BVerwG 1 C 12.10).

Aufenthaltserlaubnis – Offenbarungspflicht

Zuweilen verpflichet sich der Ausländer gegenüber der Ausänderbehörde, etwa bei der Erteilung einer mehrjährigen Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, der Behörde unverzüglich jede Veränderung der ehelichen Lebensgemeinschaft (z.B. Trennung über einen längeren Zeitraum, Wohnungswechsel oder ähnliche Umstände) mitzuteilen. Tut er dies nicht, so kann er sich für Zeiträume, in denen er nach Trennung der Eheleute als Arbeitnehmer tätig war, nicht auf eine ordnungsgemäße Beschäftigung i.S.d. Art. 6 ARB 1/80 berufen, wenn er die übernommene Offenbarungspflicht vorsätzlich verletzt hat, BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 – 1 C 16.12.

Gebühren bei Aufenthaltstitel – Stand-still

Die Erhebung einer Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltdokuments verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1/80, wenn sie im Vergleich zu den von Unionsbürgern in einer vergleichbaren Situation erhobenen Gebühren unverhältnismäßig ist (hier: bejaht für die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG und für die Erteilung einer Erlaubnis gem. § 9a AufenthG).
Eine – über einen Inflationsausgleich hinausgehende – nachträgliche Erhöhung einer Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltdokuments verstößt unter diesen Voraussetzungen zugleich gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (hier: bejaht hinsichtlich der Erhöhung der Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG von 85 € auf 135 €) EuGH, Urteil vom 17. September 2009 – Rs. C-242/06, Sahin – Slg. 2009, I-8465); BVerwG, Urteil vom 19.03.2013 – 1 C 12.12 – InfAuslR 2013, 264.

Assoziationsabkommen EU-Türkei

Die Staaten der EU und die Türkei haben am 12.09.1963 ein Abkommen über die Gründung einer Assoziation abgeschlossen. Zu diesem Abkommen wurde am 23.11.1970 ein Zusatzprotokoll verabschiedet. In Art. 36 dieses Zusatzprotokolls wurde vereinbart, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Staaten der EU und der Türkei schrittweise hergestellt werden soll. Ein von Vertretern beider Seiten gebildetes Gremium, der sogenannte Assoziationsrat, soll durch entsprechende Beschlüsse die dafür erforderlichen Regeln festlegen. Einer dieser Beschlüsse ist der im Jahr 1980 gefasste Assoziationsratsbeschluss (ARB) Nr. 1/80 , dessen aufenthaltsrechtlich relevante Bestimmungen gemäß Art. 16 Abs. 1 ARB 1/80 ab dem 01.12.1980 Anwendung finden.
Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 gewähren türkischen Arbeitnehmern oder Familienangehörigen von türkischen Arbeitnehmern, denen nach den allgemeinen nationalen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften die Einreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt worden ist, unter bestimmten Voraussetzungen ein unabhängig vom Aufenthaltsgesetz fortbestehendes Aufenthaltsrecht.

Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80

Türkische Staatsangehörige, die sich auf die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Rechte berufen wollen, müssen drei Voraussetzungen erfüllen (EuGH Urteil vom 4. Februar 2010 – Rs. C 14/09, Genc, Slg. 2010, I-00931, Rn. 16):

  1. Sie müssen Arbeitnehmer sein,
  2. dem regulären Arbeitsmarkt im Aufnahmestaat angehören und
  3. dort – über einen gewissen Zeitraum – einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgehen.
Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 betrifft Familienangehörige des türkischen Arbeitnehmers

Ein Aufenthaltsrecht erwirbt ein Familienangehöriger eines dem  Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers, der nach nationalem Recht die Genehmigung erhalten hat, zu diesem zu ziehen, und dort seit mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat.
Für den Begriff des Familienangehörigen gilt § 3 Abs. 2 FreizügG/EU entsprechend (u.a. Ehegatten und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres sowie auch über 21-jährige Verwandte in auf- und absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird). D.h. insbesondere auch, dass sich ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers auch dann auf Art. 7 ARB 1/80 berufen kann, wenn er nicht die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, aber alle anderen darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind                      (so EuGH Urteil vom 19.07.2012- C-451/11 „Dülger“).
Die Inanspruchnahme der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechte setzt voraus, dass dem Familienangehörigen die Genehmigung zum Nachzug zu einem dem regulären deutschen Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmer erteilt worden ist (EuGH – Urteil vom 30.09.2004 – C 275/02 – Ayaz, InfAuslR 2004, S. 416; BVerwG, Beschluss vom 15.07.1997, InfAuslR 1998, S. 4 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.05.2006 – OVG 7 B 10.05 m.w.N. ).

Voraussetzung: Aufenthaltstitel zum Familiennachzug

Die „Genehmigung, zu ihm zu ziehen“ setzt damit die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug nach dem 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes voraus. Ferner ist erforderlich, dass der den Nachzug vermittelnde Familienangehörige bereits bei der Ersterteilung dieses Aufenthaltstitels zum Familiennachzug dem hiesigen regulären Arbeitsmarkt angehöriger Arbeitnehmer war und die Arbeitnehmereigenschaft während der ersten drei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels zum Familiennachzug andauert (vgl. EuGH Urteil von 16.06.2011 -C 484/07 -, Rn.51. ff; OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2012, OVG 11 S 75.11). Eine erst später begründete dreijährige Arbeitnehmereigenschaft des den Nachzug vermittelnden Familienangehörigen reicht nicht aus.
Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 gilt für im Bundesgebiet geborene Familienangehörige entsprechend (EuGH Urteil vom 11.11.2004 – C 467/02 – Cetinkaya, DVBl. 2005, S. 103). Ein Aufenthaltstitel zum Familiennachzug stellt auch dann eine „Genehmigung, zu ihm zu ziehen“ dar, wenn er im Inland, d.h. ohne vorherige Durchführung eines Sichtvermerksverfahrens, erteilt worden ist (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2009 – OVG 12 S 6.09 – für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug bei vorherigem unerlaubten Aufenthalt).

Eine Einreise bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck als zum Familiennachzug, etwa eine Einreise im Rahmen der Wiederkehroption nach § 37 AufenthG bzw. § 16 AuslG ist nicht ausreichend (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.05.2006 – OVG 7 B 10.05 ).

Zusammenwohnen mit dem türkischen Arbeitnehmer

Die Familienzusammenführung als Zweck des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 muss daher im Regelfall dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Familienangehörige in den ersten drei Jahren mit dem den Nachzug vermittelnden Arbeitnehmer tatsächlich zusammenwohnt (vgl. EuGH, Urt. v. 16.06.2011 -C-484/07- Pehlivan, InfAuslR 2011, S. 272 ff.). Eine familiäre Lebensgemeinschaft setzt grundsätzlich aber nicht zwingend  eine gemeinsame Wohnung voraus.

Der Erwerb des Rechts aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 darf insoweit jedoch nur von solchen Bedingungen abhängig gemacht werden, die die Einhaltung des Zwecks des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 gewährleisten sollen. So wird der Erwerb des Rechts aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Familienangehörige Rahmen der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet einreisen durfte, innerhalb der dreijährigen Frist tatsächlich eine familiäre Lebensgemeinschaft im o.g. Sinn besteht (vgl. EuGH, Urteil v. 16.06.2011 –C-484/07- Pehlivan, InfAuslR 2011, S. 272 ff.).

Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum Arbeitsmarkt

Die Zugehörigkeit des den Nachzug vermittelnden Familienangehörigen zum regulären Arbeitsmarkt richtet sich nach den oben zu Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 dargestellten Kriterien, so dass angemessene Zeiträume zur Arbeitsplatzsuche – in der Regel bis zu sechs Monaten, vgl. oben Ziffer 2.1.2. – auch hier noch nicht zum Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt führen (EuGH, Urteil vom 18.12.2008 – C-337/07 – Altun). Es kommt nicht darauf an, dass der den Nachzug vermittelnde Familienangehörige vor oder während dieser drei Jahre selbst Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 erworben hat. Voraussetzung ist aber eine dreijährige Zugehörigkeit des den Nachzug vermittelnden Familienangehörigen zum regulären Arbeitsmarkt. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80 sind insoweit ebenso unschädlich wie vorübergehende Unterbrechungen etwa im Zuge eines Arbeitsplatzwechsels.

3-jähriger Aufenthalt für türkischen Arbeitnehmer in Deutschland

Scheidet der den Nachzug vermittelnde Arbeitnehmer während der drei Jahre aus dem regulären Arbeitsmarkt generell aus, entstehen Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2008 – OVG 11 S 81.07- m.w.N.). Kurze Zeiträume, in denen der Familienangehörige keine Aufenthaltserlaubnis und/oder keine Erlaubnis der Beschäftigung hatte, sind für den Erwerb von Rechten aus Art. 7 ARB 1/80 unschädlich, wenn die Ausländerbehörde die Unterbrechung bei der Verlängerung unberücksichtigt gelassen hat.
Das Aufenthaltsrecht wird zu dem Zweck gewährt, sich im Bundesgebiet auf ein Stellenangebot zu bewerben bzw. als Arbeitnehmer beschäftigt zu sein. Während Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 dieses Recht unter den Vorbehalt der Vorrangprüfung für Unionsbürger stellt, entfällt dieser Vorbehalt gemäß Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80, wenn dieselben Voraussetzungen für einen Zeitraum von fünf Jahren erfüllt werden.

Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 – Kinder

Nur das Kind türkischer Arbeitnehmer, von denen ein Elternteil mindestens drei Jahre ordnungsgemäß in Deutschland beschäftigt war, hat unabhängig von der Dauer und dem Zweck seines Aufenthalts das Recht, sich in Deutschland zum Zwecke der Bewerbung auf jedes Stellenangebot aufzuhalten, wenn es hier eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Für die drei Jahre ordnungsgemäßer Beschäftigung des Elternteils kommt es nicht darauf an, dass diese bei dem selben Arbeitgeber oder in Folge geleistet wurde. Ebensowenig muss der Elternteil zum Zeitpunkt, zu dem das Kind seine Berufsausbildung abgeschlossen hat, beschäftigt oder auch nur im Bundesgebiet wohnhaft gewesen sein, wenn nur zu irgendeinem Zeitpunkt zuvor eine Beschäftigung für auch zusammengerechnet drei Jahre im Bundesgebiet als türkischer Arbeitnehmer erfolgt war ( EuGH – Urteil vom 19.11.1998, Akman – C 210/97, InfAuslR 1999, S. 3; EuGH – Urteil vom 16.03.2000, Ergat – C 329/97, InfAuslR 2000, s. 217).

Auch bei Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft

Dies soll auch dann gelten, wenn der Elternteil, der als türkischer Arbeitnehmer beschäftigt war, zwischenzeitlich die türkische Staatsangehörigkeit verloren und/oder die deutsche erworben hat. Unerheblich ist auch, ob das Kind sich vor Aufnahme seiner Berufsausbildung bereits im Bundesgebiet aufgehalten bzw. dieses zuvor aus einem nicht nur vorübergehenden Grund verlassen hatte            (EuGH – Urteil vom 21.01.2010., Bekleyen – C 462/98 ).