Ehe

Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland kommt es auf eine aus deutscher Sicht wirksame Ehe an.
Ein Visum kann bereits vom Verlobten zum Zwecke der Eheschließung in Deutschland  beantragt werden.
Grundsätzlich besteht aber ein Anspruch auf Nachzug erst mit der bereits erfolgten Eheschließung.

Ein Nachzug aufgrund einer „Scheinehe“ ist nicht statthaft.
Besonderheiten gelten auch bei der Mehrehe.

Eine rein religiöse Ehe, die nicht auch staatlich anerkannt ist, ermöglicht keinen Ehegattennachzug.

Stellvertreter Ehen

Ehe, die durch einen Stellvertreter geschlossen werden, verstoßen regelmäßig gegen das deutsche „ordre public“ und sind daher nicht anzuerkennen. Das gleiche gilt grundsätzlich auch für Ferntrauungen.

Religiöse Ehen

Religiöse Ehen werden dann anerkannt, wenn sie am Ort der Eheschließung auch staatlich anerkannt sind und dort formgerecht geschlossen wurden.

Eine sogenannte hinkende Ehe, also eine im Ausland wirksam geschlossene Ehe, wird in Deutschland nicht immer anerkannt. Dennoch genießt sie grundsätzlich den Schutz des Art. 6 GG.

Zwangsverheiratungen / arrangierte Ehe

Liegt eine Zwangsehe vor, so wird ein Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug nicht erteilt, § 27 Abs. 1a Nr. 2. AufenthG. Ein Zwangsehe wird angenommen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

Lediglich arrangierte Ehen -wie etwa in Indien üblich – sind keine Zwangsverheiratungen, wenn eine freie Entscheidung der Eheschließenden zugrunde liegt. Ob die Möglichkeit bestand bzw. gesehen wurde, eine eigenständige Entscheidung zu treffen, ist allerdings schwer feststellbar.
Im Zweifel sollte nicht von einer Zwangsverheiratung ausgegangen werden.
Das gleiche gilt bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.

Lebensgemeinschaften / Verlobte

In Deutschland gibt es  weder ein Register für die Eintragung getrenntgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften noch Bescheinigungen der Standesämter für getrennt-geschlechtliche Lebensgemeinschaften oder Verlöbnisse. In anderen Ländern, etwa in Frankreich, ist dies anders.
Was bedeutet dies aufenthaltsrechtlich für Deutschland? Aus dem Führen einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft eines getrennt-geschlechtlichen Paares sind keinerlei Vergünstigungen bei den Ausländerbehörden zu erwarten. Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 27 – 30 AufenthG wird nicht erteilt werden.