Ukraine

Inhaltlich keine Visaerleichterungen für die Ukraine

Die Voraussetzungen für die Erteilung und die Gründe für die Versagung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken, zum Beispiel der Rückkehrbereitschaft, werden durch das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine geschlossene Visaerleichterungsabkommen weder verdrängt noch modifiziert (BVerwG, Urteil vom 15.11.2011 – 1 C 15.10 – NVwZ 2012, 97.).

Sorgerecht

Eine Bescheinigung nach Art. 135 des ukrainischen Zivilgesetzbuches (bisher Art. 55 des alten Zivilgesetzbuches) bestätigt verbindlich, dass für das dort genannte Kind allein die Mutter das Sorgerecht hat und es keinen leiblichen Vater gibt, der seinen Teil des Sorgerechts ausüben könnte (Vater unbekannt, bei Geburt bereits „verschollen“ oder ähnliches).
Eine Bescheinigung auf o.a. Rechtsgrundlage bleibt auch dann allein maßgeblich, wenn in der auf das Kind bezogenen Geburtsurkunde ein Vater namentlich angegeben ist. Ausschlaggebend hierfür ist, dass ukrainische Standesbeamte in der Regel eine entsprechende Eintragung auch vornehmen, wenn der Vater des Kindes unbekannt ist oder die Mutter sich weigert, den wirklichen Vater zu benennen.
Als Namensgeber für den vermeintlichen Vater kommt z.B. ein Großvater des Kindes oder ein Verwandter der Mutter in Betracht.