Subidiärer Schutz

Auf subsidiären Schutz kann ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Anspruch haben, dem weder durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch durch das Asylrecht Schutz gewährt werden kann. Der Schutz wird gewährt, wenn ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.

Als ernsthafter Schaden gilt:

  • die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
  • Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
  • eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Internationaler Schutz“ umfasst GFK-Flüchtlingschutz als auch den subsidiären Schutz. Voraussetzungen in § 3 und § 4 AsylVfG – (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU).

Neben diesem „internationalen Schutz“ sind in § 60 Abs. 2 sowie Abs. 7 AufenthG die sogenannten „nationalen Abschiebeverbote“ geregelt, die eingreifen, wenn im Heimatland sonstige Gefahren drohen, insbesondere erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit.                                    Ein typischer Anwendungsfall ist die unzureichende medizinische Versorgung im Heimatland, die zu der Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes im Falle einer Rückkehr führt.

Wenn subsidiärer Schutz nach EU-Qualifikationsrichtlinie zu gewähren ist, dann wird eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2, Satz 1 zweite Alternative AufenthG erteilt (früher § 25 Abs. 3).

„Subsidiär Schutzberechtigte“ erhalten keinen blauen Flüchtlingspass. Diesen bekommen nur Asylberechtigte und politisch Verfolgte nach der Genfer Flüchtlingskonvention.

Wohnsitzauflagen bei subsidiär Schutzberechtigten

Der Europäische Gerichtshof ist angerufen, über Wohnsitzauflagen gegenüber subsidiär Schutzberechtigten zu entscheiden. Hierbei könnte ein Verstoß gegen Art. 33 und/oder Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegen, BVerwG, Beschlüsse vom 19.08.2014 – 1 C 1.14, 1 C 3.14 und 1 C 7.14 – Asylmagazin 2014, 396.

Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist eingeschränkt worden.