Visumsantrag

 Wer nimmt den Visumsantrag entgegen?

Visaanträge  werden grundsätzlich  von den deutschen Auslandsvertretungen      (Botschaften und Generalkonsulate) entgegengenommen;  sie erteilen das Visum oder lehnen es ab gemäss § 71 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz.
Das Auswärtige Amt – das deutsche Außenministerium –  wird bei der Entscheidung von Visumanträgen nicht befasst.
Örtlich zuständig für die Visumserteilung ist die Auslandsvertretung, wo der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz hat. Hier können sich Besonderheiten ergeben, wenn deutsche Auslandsvertretungen geschlossen sind bzw. keine Visa erteilen (z.B. wegen Bürgerkrieg – Syrien).

Sachlich zuständig ist die Auslandsvertretung desjenigen Schengen-Staates, in dessen Hoheitsgebiet das alleinige oder hauptsächliche Reiseziel liegt.

Visumsgebühr – 60 Euro für alle Visaarten

Die Visagebühren werden grundsätzlich in Euro festgesetzt. Allerdings gelten einige Ausnahmen gerade für Familienangehörige – vor allem für Gebührenbefreiungen.

Bei einem Antrag für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt, muss mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, typischerweise ein Schengenvisum, kann von den deutschen Auslandsvertretungen in zwei bis zehn Arbeitstagen erteilt werden (Angabe von Vertretungen).

Während der Hauptreisezeiten (aber nicht nur dann) können Wartezeiten auftreten, bis der Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt werden kann. Ist zur Einreise nach Deutschland ein Visum erforderlich, sollte der Antrag deshalb rechtzeitig gestellt werden.

Antragsverfahren

Der Visumantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung in seinem Wohnsitzland mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Daher sollte man sich bei der deutschen Auslandsvertretung über das Visumverfahren und die vorzulegenden Dokumente/Unterlagen informieren.

Das Visumsantragsformular erhält man bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung (in der ortsüblichen Sprachfassung).
Es ist jedoch immer im Original in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen. Antragsformulare können auch kostenlos von der Internetseite der zuständigen Auslandsvertretung heruntergeladen werden.

Jeder Visumsantragsteller muss eine Belehrung -nach § 55 Abs. 2 Nr. 1, letzter Halbsatz AufenthG- unterzeichnen. Dafür steht ein Vordruck zur Verfügung.