Humanitärer Aufenthalt

Humanitärer Aufenthalt und Familiennachzug

Bei einem humanitären Aufenthaltsrecht des Ausländers ist eine Familienzusammenführung nur eingeschränkt möglich.

Nachzug zu Inhabern einer humanitären Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 AufenthG: Einem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 oder Abs. 3 besitzt, darf die Aufenthaltserlaubnis nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik erteilt werden (§ 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

In den Fällen des § 25 Abs. 4 bis 5, § 25a Abs. 1 und 2, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b AufenthG wird jedoch ein Familiennachzug nicht gewährt  (§ 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).
Damit ist ein Familiennachzug nur zu Inhabern der in § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG aufgezählten humanitären Aufenthaltserlaubnisse generell ausgeschlossen.

Familiennachzug zu Ausländern, § 29 Abs. 3

Zu den Inhabern der in § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aufgezählten humanitären Aufenthaltserlaubnisse ist ein Familiennachzug hingegen grundsätzlich möglich, setzt aber zusätzlich zu den sonstigen Nachzugsvoraussetzungen voraus, dass die nachziehende Person die Voraussetzungen für eine Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erfüllt (BT-Drucks 15/420 S. 81). Dies ändert nach dem Trennungsprinzip aber nichts daran, dass dem Nachziehenden auch in den von § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfassten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt wird, die auf Grund der entsprechenden Anwendung des § 26 Abs. 4 AufenthG (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) in ihrer Verfestigung allerdings weiteren Sonderregelungen unterliegt, BVerwG, Beschluss vom 1.04.2014 – 1 B 1.14 – AuAS 2014, 110

Satz 1: Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden.      § 26 Abs. 4 gilt entsprechend.
Satz 3: Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b nicht gewährt.