Asylbewerber
Mit dem Asylantrag (§ 13 AsylVfG) wird der Antragssteller Asylbewerber und erhält eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG).
Asylsuchende haben noch keinen Antrag gestellt.
Wohnsitzauflage / beschränkte Erwerbsmöglichkeiten
Der Asylbewerber unterliegt einigen Beschränkungen, etwa in Hinblick auf den Wohnsitz und die Erwerbstätigkeit (§ 56 ff AsylVfG):
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 AufenthaltsG die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 AufenthaltsG gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden.
Beschränkungen gibt es auch beim Familiennachzug zu Flüchtlingen.