Heiratsvisum

Einreise nach Deutchland mit einem Heiratsvisum

Unter dem „Heiratsvisum“ versteht man ein Visum zum Zwecke der Eheschließung. Das heißt, der nach Deutschland nachziehende Verlobte ist noch nicht verheiratet, will aber in Deutschland heiraten. Dabei handelt es sich um ein nationales D-Visum; also kein Schengenvisum.

Will der Ausländer in Deutschland nur heiraten  und die eheliche Lebensgemeinschaft dann in einem anderen Staaten führen, kann auch ein Schengenvisum beantragt werden.

Visum abgelehnt – wegen fehlender Rückkehrbereitschaft

In der Praxis erweist sich der Besuch des künftigen Ehegatten und dessen Familie in Deutschland vor der (möglichen) Eheschließung als schwierig, weil dann die Auslandsvertretung schnell die (fehlende) Rückkehrbereitschaft bezweifelt.
Diese Befürchtung ist nicht ganz von der Hand zu weisen, andererseits ist das Visumsverfahren aus dem Ausland häufig ein Spiessroutenlauf und auch keineswegs zwingend nötig, weil der langfristige Aufenthaltstitel auch in Deutschland beantragt werden kann oder das Visaverfahren wegen eines Anspruchs auf Aufenthalt auch in Deutschland eingeholt werden kann.

Diese Praxis der Botschaften ist bedenklich, weil so die Gefahr einer „übereilten“ Heirat besteht – also der Verlobte noch keine ausreichende Möglichkeit hat zu prüfen, ob ein Zusammenleben in Deutschland mit dem Verlobten und seiner Familie in Deutschland wirklich in Betracht kommt. So wird der ausländische Verlobte faktisch zur Eheschließung „gedrängt“.
Hier sollten die Botschaften großzügiger Verfahren und zum Beispiel ein Probejahr – vor der Eheschließung – ermöglichen. In der heutigen Zeit ist das Zusammenleben in eheähnlichen Gemeinschaften nicht ungewöhnlich.       Durch die einschränkende Visapraxis wird die Freiheit der Lebenspartner, auch nichteheliches Zusammenzuleben, eingeschränkt.

Heiratsvisum – für einen langfristigen Aufenthalt

Bei einem „Heiratsvisum“ handelt sich  um ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt.

Die Voraussetzungen entsprechen weitgehend denen, die auch bei einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung (Ehegattennachzug) erforderlich sind- da ist die Ehe schon geschlossen und wird die Ehe anerkannt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Nachzug.

Die Anerkennung erfolgt häufig über die Legalisierung der Eheurkunde durch die Botschaft. In einigen Fällen ist auch eine Apostille, sogenannteHaager Apostille, nötig. Diese wird dann vom Oberlandesgericht erteilt.
Das ist der Vorteil der Eheschließung im Ausland, die auch häufig einfacher und schneller ist als in Deutschland.

Verpflichtungserklärung

Anders als bei dem Visum zum Ehegattennachzug verlangen die Ausländerbehörden allerdings noch eine Verpflichtungserklärung des Verlobten in Deutschland. Das gilt auch dann, wenn der Ehegatte, zu dem der Nachzug erfolgt, deutscher Staatsbürger ist!

Der Nachteil kann darin bestehen, dass ein Nachzug aufgrund der meist nötigen Legalisierung der Eheurkunde verzögert werden kann. Die „Echtheitsprüfung“ durch die Botschaft, bzw. von diesen beauftragten Personen (häufig Vertrauensanwälte der Botschaft) verzögert sich häufig.

Die Eheschließung in Deutschland benötigt keine weitere Anerkennung.

Einreise mit Schengenvisum und Eheschließung

Reist der ausländische Verlobte mit Schengenvisum ein und beabsichtigt, dauerhaft die Ehe in Deutschland zu führen, so ist mit Schwierigkeiten bei der Erteilung eines Aufenthalts zum Zwecke des Ehegattennachzugs durch die Ausländerbehörde zu rechnen.
Dem Ausländer, der bereits mit der Absicht der Eheschließung einreist, hätte eben ein Visum zum Zwecke der Eheschließung beantragen müssen. Ihm kann vorgeworfen werden, falsche Angaben im Visumantrag gemacht zu haben, so dass ein Ausweisungstatbestand nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG der Erteilung des Aufenthaltstitels entgegenstehen kann.

„Ehrenrunde“ -Visumsverfahren über die deutsche Auslandsvertretung

Dann müsste das umständliche Visumsverfahren aus dem Ausland – bei den überlasteten Botschaften – durchgeführt werden. Hiervon kann aber auch im Ermessenswege oder bei Härtefällen abgesehen werden.
Von dem Visumsverfahren sollten die Ausländerbehörden auch häufiger absehen. Das Verfahren ist für beide Seiten (also den ausländischen Ehegatten als auch für die Ausländerbehörde / Botschaft) meist unsinnige Bürokratie. Durch die Erteilung allein durch die Ausländerbehörde vor Ort, könnten die Auslandsvertretungen entlastet werden.
In vielen Fällen dürften auch bereits die langen Wartezeiten zur Terminvergabe für den ausländischen Ehegatten unzumutbar sein.

Spontane Eheschließung

Wird der Entschluss zur Eheschließung während des gültigen Schengenvisums spontan gefällt, so besteht kein Ausweisungsgrund. Dann kann der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Eheschließung in Deutschland eingeholt werden, § 39 Nr. 3 2. Var. AufenthV.