Visum zur Einreise nach Deutschland-Grenze

Visum zur Einreise nach Deutschland – Grenze

Ein Ausländer, der unerlaubt einreist, wird an der Grenze zurückgewiesen,               § 15 AufenthG. Die Einreise ist unerlaubt (§ 14 AufenthG), wenn

  • ein Ausweisdokument (Pass bzw. Personalausweis) fehlt,
  • ein erforderlicher Aufenthaltstitel (z.B. Schengen- oder D-Visum, Aufenthalts- und oder Niederlassungserlaubnis) nicht vorliegt (Befreiungen von der Visapflicht) oder
  • ein Einreiseverbot besteht.

Ob der erforderliche Aufenthaltstitel vorliegt, wird grundsätzlich nur – objektiv – geprüft (streitig). Auf die Vorstellung des Ausländers kommt es dann nicht an. Sollte also ein Ausländer mit einem Schengenvisum als Tourist einreisen, obwohl er einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland zum Ehegattennachzug bezweckt, bleibt die Einreise erlaubt. Bei begründetem Verdacht eines anderen Einreisezwecks wäre jedoch ein Zurückweisung möglich (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).

Visum an der Grenze – Ausnahme

Ausnahmsweise kann ein Ausnahmevisum oder ein Passersatzpapier von den Grenzbehörden ausgestellt werden, § 14 Abs. 2 AufenthG.
Die Ablehnung der Grenzbehörden bedarf weder einer Begründung noch der Schriftform (§ 77 Abs. 2 AufenthG).

Auch kann etwa aus humanitären Gründen eine Einreise gestattet werden           (Art. 5 Abs. 4 c); Art. 13 Abs. 1 S. 1 Schengener Grenzkodex).

Folgen unerlaubter illegaler Einreise