Geburt eines Kindes in Deutschland bei ausländischen Eltern
Wird ein Kind von Ausländern in Deutschland geboren, so erhält es von Amts wegen – ohne gesonderten Antrag – einen Aufenthaltstitel (§ 33 AufenthG), wenn beide Elternteile eine Aufenthaltserlaubnis haben.
Eine Aufenthaltserlaubnis kann (Ermessensentscheidung) auch dann von Amts wegen erteilt werden, wenn nur ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis hat.
Von der Unterhaltssicherung und dem Nachweis ausreichenden Wohnraums kann dann abgesehen werden.
Im Gegensatz zu der früheren Regelung kommt es nicht mehr darauf an, welcher Elternteil den Aufenthaltstitel besitzt.
Ausnahmen von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das Kind
Ausnahmen von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das Kind bestimmen sich nach § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Ein Kindernachzug wird in den folgenden Fällen (nicht abschließend) verweigert:
- § 25 Abs. 4 AufenthG: Aufenthalt wegen dringender humanitärer Gründe
- § 25 Abs. 5 AufenthG: Ausreisehindernisse
- § 104b AufenthG: Aufenthalt für Kinder von geduldeten Ausländern.
In diesen Ausnahmefällen dürfte jedoch dem Kind ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5, wegen des Bestehens von Abschiebehindernissen erteilt werden.