Aufenthalstitel verlängern

Aufenthaltstitel rechtzeitig verlängern

Achtung:

Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kommt in aller Regel nur in Betracht, wenn der Verlängerungsantrag vor Ablauf ihrer Geltungsdauer gestellt worden ist.
Zeiträume vor der Antragstellung bei der Ausländerbehörde werden von der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht erfasst, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 – 1 C 5.10 – BVerwGE 140, 64 = NVwZ 2011, 1340.

Also: Zeiten nach Ablauf des befristeten Aufenthaltstitels und noch nicht erfolgtem Verlängerungsantrag gelten als unerlaubter Aufenthalt.