Scheidung

Scheidung und Aufenhaltsrecht des geschiedenen Ehegatten

Wenn binationale Ehen geschieden werden, dann stellt sich die Frage, ob und welches Aufenthaltsrecht der geschiedene ausländische Ehegatte bekommen kann. Insbesondere kommt ein eigenständiges (also nicht vom Ehegatten abgeleitetes) Aufenhaltsrecht nach § 31 AufenthG in Betracht.

Achtung: Der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Familienzusammenführung – ehelichen Gemeinschaft – erlischt bereits mit der Trennung. Auf die im Aufenthaltstitel genante Frist kommt es grundsätzlich nicht an.

Ein Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr wird erteilt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit drei Jahren (früher nur 2 Jahre) in Deutschland bestand.
Es kommt dabei nicht auf den erteilten Aufenthaltstitel an. Der dreijährige Zeitraum muss also nicht auf einem Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug beruhen.

Nach der Stillhalteklausel (Art. 13 ARB 1/80) gilt die 3 Jahresfrist nicht für assoziationsberechtigte Türken.

Werden  die drei Jahre nicht erreicht, kann eine Aufenthaltserlaubnis nur in Härtefällen nach § 31 Abs. 2 AufenthG erteilt werden.

Abgeleitetes Aufenthalsrecht nach Unionsrecht wegen Ausübung des Sorgerechts? – Fall Iida

Noch nicht geklärt ist, ob ein Drittstaatsangehöriger sich nach der Scheidung von einem Unionsbürger in dem bisherigen Mitgliedstaat unionsrechtlich aufhalten kann, um die Personensorge für ein gemeinsames Kind, das in einem anderem EU-Staat mit der Mutter lebt, auszuüben.
Vielleicht kann aus Art. 24 Abs. 3 der Grundrechtscharta ein europarechtliches Aufenthaltsrecht abgleitet werden (Rechtssache Iida – C-40/11).

Fall des Japaners Iida

Im Fall Iida hatte der Gerichtshof die Frage nicht entschieden, weil Herr Iida noch kein Daueraufenthaltsrecht-EU beantragt hatte und somit kein Bezug zum Unionsrecht entstanden war. Wie wird  der Gerichtshof entscheiden, wenn Herr Iida nun diesen Status erlangt?

Der Fall soll näher dargestellt werden, weil er  lehrreich ist:
Herr Iida, ein japanischer Staatsangehöriger, ist seit 1998 mit einer Deutschen verheiratet und lebt seit 2005 in Deutschland, wo er einer festen Beschäftigung nachgeht. Seine Tochter wurde 2004 in den Vereinigten Staaten geboren und besitzt unter anderem die deutsche Staatsangehörigkeit.
Seit 2008 leben die Ehegatten in Trennung. Die Ehefrau hatte sich mit ihrer Tochter in Österreich niedergelassen.
Die Eltern üben das Sorgerecht für ihre Tochter gemeinsam aus. Herr Iida besucht seine Tochter an einem Wochenende pro Monat in Wien und sie verbringt die Ferien meist bei ihrem Vater.

Antrag auf Aufenthaltskarte

Herr Iida hatte ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erhalten. Da die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Ermessen steht, hat Herr Iida eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf der Grundlage der Richtlinie 2004/381 über die Unionsbürgerschaft beantragt, die ihm von den deutschen Behörden verweigert wurde.
Das deutsche Gericht fragte den Europäischen Gerichtshof, ob das Unionsrecht es einem Drittstaatsangehörigen, der das Sorgerecht über sein Kind – das ein Unionsbürger ist – ausübt, zur Aufrechterhaltung der regelmäßigen persönlichen Beziehungen erlaubt, im Herkunftsmitgliedstaat des Kindes (Deutschland) zu bleiben, wenn sich das Kind in einem anderen Mitgliedstaat (Österreich) niedergelassen hat.

Europäischer Gerichtshof zum Fall

Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass Herrn Iida auf Antrag und unabhängig von seiner familiären Situation grundsätzlich die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/1092 über Drittstaatsangehörige zuerkannt werden könne. Er hält sich nämlich seit über fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland auf und verfügt offenbar über Einkünfte, die für seinen eigenen Lebensunterhalt ausreichen, und über eine Krankenversicherung.
Allerdings könne Herr Iida kein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger eines Unionsbürgers nach der Richtlinie 2004/38 beanspruchen. Dies ginge nur, wenn dem Verwandten in gerader aufsteigender Linie von dem Kind Unterhalt gewährt wird. Herr Iida erfüllt diese Voraussetzung jedoch nicht, da er  -im Gegenteil – seiner Tochter Unterhalt gewährt.
Da Herr Iida mit seiner „Ehefrau“ nicht in Österreich zusammenlebt, könne er auch nicht als Familienangehöriger im Sinne der Familienzusammenführungsrichtlinie angesehen werden.

Europäische Charta der Grundrechte

Herr Iida könne sich schließlich auch nicht auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union berufen, die ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und bestimmte Rechte des Kindes vorsieht. Da Herr Iida nämlich nicht die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38 erfülle (erforderlich wäre die familiäre Lebensgemeinschaft) und kein Aufenthaltsrecht als langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109 beantragt habe, weist seine Situation keinen Anknüpfungspunkt zum Unionsrecht auf, so dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht anwendbar ist.

Die Frage eines Aufenthaltsrechts wegen Ausübung des Sorge- und Umgangsrechts richtet sich für Ausländer, die nicht auf Unionsrecht zurückgreifen können, nach     § 28 AufenthG bei deutschen Kinder, bzw. § 33 AufenthG – bei in Deutschland geborenen Kindern – bzw. nach § 36 AufenhtG.

Hinweis zur Anerkennung von Scheidungen