Mit Schreiben vom 24.11.2020 hat das Bundesinnenministerium (BMI) den Bundesländern Hinweise zu Einreisemöglichkeiten sowie aufenthaltsrechtlichen und beschäftigungsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zukommen lassen.
Im Falle des Ehegattennachzugs nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG kann von den grundsätzlich nachzuweisenden einfachen Deutschkenntnissen (A1) abgesehen werden, wenn ihr Erwerb pandemiebedingt innerhalb der letzten sechs Monate als unzumutbar oder unmöglich erschien.