Härtefallregelung des § 22 AufenthG für Familiennachzug
PRO ASYL und Flüchtlingsrat Niedersachsen haben zurecht die Härtefallregelung beim Familiennachzug (Koalitionsausschusses der Bundesregierung vom 29.03.2017 haben CDU und SPD) als Augenwischerei gebrandmarkt.
§ 22 AufenthG ermögliche den Familiennachzug im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern die Härtefallklausel in § 22 AufenthG in Einzelfällen
Das Netzwerk „Berlin hilft“ gab in einem Beitrag vom 31.03.2017 z. B. an, dass bis März 2017 kein einziger Mensch ein Visum über den § 22 AufenthG bekommen habe.
Laut einem Artikel im MiGAZIN vom 31.03.2017 spreche demgegenüber der Unions-Fraktionschef Volker Kauder (CDU) von inzwischen 49 positiv entschiedenen Fällen.
Voraussetzungen für einen Härtefallantrag nach § 22 AufenthG
Ausführungen des Auswärtigen Amtes zu § 22 Aufnethg (Anhörung zum Familiennachzug am 20.03.2017 im Bundestag):
Eine Aufnahme nach § 22 Satz 1 AufenthG kommt nach den Verwaltungsvorschriften allein in Fällen einer humanitären Notlage in Betracht, die sich von den Lebensumständen im Aufenthaltsland deutlich abhebt und aus der eine dringende Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen folgt. Die konkrete Situation der aufzunehmenden Person muss sich dabei als „singuläres Einzelschicksal“ darstellen, das sich von vergleichbaren Situationen durch die Intensität und den Grad der Gefährdung unterscheidet. Die Aufnahme aus humanitären Gründen setzt darüber hinaus u. a. voraus, dass ein besonders enger Bezug zu Deutschland und ggfs. Anknüpfungspunkte an ein bestimmtes Bundesland in Deutschland, z. B. durch dort lebende Familienangehörige oder frühere Aufenthalte in Deutschland, gegeben sind.
Danach ist eine Nachzug so gut wie ausgeschlossen.
Verfahren nach § 22 AufenthG
Eine Antrag nach § 22 AufenthG ist zunächst nicht an die deutsche Auslandsvertretung (Visumsverfahren), sonder über das Auswärtige Amt zu richten (Vorprüfungsverfahren).
Dieses Vorprüfungsverfahren läuft nach den folgenden Schritten ab:
- Schriftliche Anfrage an das Auswärtige Amt, E-Mail:
508-9-R1@auswaertiges-amt.de - Darlegung der Gefährdungssituation der aufzunehmenden Person . Schilderung der Gefährdungssituation bzw. der besonderen Notlage der Familienangehörigen und der Situation der Referenzperson in Deutschland sowie der sonstigen Umstände des Einzelfalls erforderlich. Unterlagen und Nachweise, die die besondere Notlage belegen (z. B. ärztliche Atteste) und der BAMF-Bescheid der Referenzperson in Deutschland sollten beigefügt werden.
- Im Fall der Glaubhaftmachung einer besonderen Gefährdung/Notlage wird eine persönliche Anhörung in der zuständigen Auslandsvertretung durchgeführt.
Auf Grundlage der durchgeführten Anhörung trifft das Auswärtige Amt eine abschließende Entscheidung über das Ersuchen auf humanitäre Aufnahme. - Die Beteiligung der Ausländerbehörde erfolgt im Rahmen des Visumverfahrens. Ein Termin für die Beantragung wird von der Auslandsvertretung mit den Antragstellern auf Weisung des Auswärtigen Amtes vereinbart, eine Terminbuchung ist nicht erforderlich.
(Quelle: Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage Die Linke Drucksache 18/10960)
Bisher sind ganze 49 Anträge nach § 22 bundesweit gestellt worden. Genehmigt wurde bis Anfang März kein einziger.