Nachzug eines Elternteils zum deutschen Kind

Dem aus­län­di­schen El­tern­teil eines min­der­jäh­ri­gen le­di­gen Deut­schen steht nach Auf­he­bung der fa­mi­liä­ren Le­bens­ge­mein­schaft kein von deren Füh­rung un­ab­hän­gi­ges und damit ei­gen­stän­di­ges be­fris­te­tes Auf­ent­halts­recht zu, so das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt

Die Ver­wei­sung in § 28 Abs. 3 Satz 1 Auf­en­thG auf § 31 Auf­en­thG bezeieh sich nur auf Ehe­gat­ten, nicht je­doch auch auf El­tern­tei­le min­der­jäh­ri­ger le­di­ger Kin­der be­zie­he.

Der klagende Algerier begehrte daher erfolglos eine eigenständiges Aufenthaltsrecht. Er war zuletzt mehr als drei Jahre lang im Besitz einer ihm zur Ausübung der Personensorge für seinen seinerzeit noch minderjährigen Sohn erteilten Aufenthaltserlaubnis. Er begehrte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht. Seinen Antrag lehnte die Ausländerbehörde ab. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verpflichtete die Behörde, dem Kläger nachträglich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Der Verwaltungsgerichtshof Hessen in Kassel änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab – zu Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2022 – 1 C 49.21 entschied.

Begünstigter der Verweisung in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf § 31 AufenthG sei nicht der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen. Die weitere Verlängerung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist dabei laut BVerwG als eine Rechtsgrundverweisung zu verstehen. Verwiesen werde nicht nur auf die Rechtsfolge des § 31 AufenthG, den Erwerb eines eigenständigen befristeten Aufenthaltsrechts, sondern auch auf dessen tatbestandliche Voraussetzungen. Diese seien indes nur auf Ehegatten, nicht jedoch auch auf Elternteile minderjähriger lediger Kinder bezogen.
Daher ist und bliebe die Verlängerung des Aufenthaltsrechts von Fortbestand der Lebensgemeinschaft abhängig

Von der Begründung eines eigenständigen befristeten Aufenthaltsrechts für ausländische Elternteile minderjähriger lediger Deutscher habe der Gesetzgeber bewusst abgesehen. Mit § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG werde das Aufenthaltsrecht dieser Eltern lediglich dahingehend verlängert, dass es die Volljährigkeit des Kindes überdauere, solange sich das Kind in einer Ausbildung befinde und die familiäre Lebensgemeinschaft fortbestehe. Etwaige Wertungswidersprüche zu anderen Verweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes seien von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt.

Auch wenn ich das Urteil noch nicht gelesen haben, stellt sich hier die Frage, ob nicht – allein zur Sicherstellung des Sorge- bzw. Umgangsrecht – allein schon für das Kindeswohl nicht eine Aufenthaltstitel erteilt werden müsste.