Am 25. Feb. 2026 habe ich die beiden folgendne Petitionen beim Landtag im NRW eingereicht:
- Antrag – Geschwisternachzug
Der Geschwisternachzugs zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen und subsidär Schutzberechtigten erfolgt nach 36a Abs. 1 S. 2 2. Halbsatz AufenthG analog, wenn eine gemeinsame Einreise der Geschwisterkinder mit den Eltern erfolgt. Der Nachweis von Lebensunterhalt und Wohnraum ist nicht erforderlich. Eine gemeinsame Einreise liegt vor, wenn die Beantragung eines Termins zur Abgabe des Visums oder das das Visum innerhalb von 6 Monaten erfolgt.
Begründung
Zur Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtung Deutschlands beim Geschwisternachzug, soll das Land NRW die Ausländerbehörde entsprechend anweisen.
Eine ähnliche Anweisung liegt bereits durch das Ministerium für Inneres von Schleswig-Holstein vor (Schreiben vom 9. März 2020, Zeichen IV 203 – 7587/2020, und für Berlin (36.2.1. Geschwisternachzug zu minderjährigen unbegleiteten anerkannten Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten).
Dies würde den betroffenen Familien eine weitere Familientrennung und immenses Leid ersparen und ein Ankommen der Eltern und Geschwister in Deutschland ermöglichen.
2. Antrag – priviligierter Personenkreis nach § 41 AufenthVO
§ 41 AufenthV ist so anzuwenden, dass nicht nur der sich hier aufhältliche Ausländer den nach § 41 AufenthV privilegiert ist, sondern nachziehende Familienangehörigen. Den Ausländerbehörden ist eine entsprechende Weisung zu erteilen.
Begründung
Bereits die Anwendungshinweise für das Aufenthaltsgesetz Berlin sehen dies vor, was dort unter 30.1.3. sonstige Unbeachtlichkeit von Sprachkenntnissen ausgeführt wird.
Hierfür spricht der Zweck des § 41 AufenthV, der -auch auf Grund der besonderen wirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands zu diesen Staaten- Erleichterungen beim erstmaligen Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis vorsieht.