Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 1. August.2025 (Az. C-397/23) entschieden, dass ein Mitgliedstaat einem Elternteil nicht allein deshalb die Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen verweigern darf, weil das minderjährige, die Unionsbürgerschaft innehabende Kind nicht Staatsangehörige des Aufnahmestaats ist.
Das Ausländeramt verweigerte einem polnischen Staatsangehörigen die
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der elterlichen Sorge für seinen in Deutschland lebenden Sohn, der die polnische Staatsangehörigkeit besitzt.
Nach dem EuGH verstieß dies gegen den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG, da aufenthaltsberechtigte Unionsbürgerinnen in jedem Mitgliedstaat in gleicher Weise wie eigene Staatsangehörige zu behandeln sind.
Die Aufenthaltserlaubnis des Elternteils sei untrennbar mit der Wahrung der Freizügigkeit und des Familienlebens des Kindes verbunden und dürfe
nicht von der Staatsangehörigkeit abhängen.
Damit hat der EuGH bestätigt, dass der Elternteil eines Kindes mit einer nichtdeutschen EU-Staatsangehörigkeit Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG hat.
Dies ist relevant, weil mit der Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis zugleich ein Anspruch auf Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII verbunden ist